Starker Service public, mehr Freiheiten für Private
MEDIENMITTEILUNG
Starker Service public, mehr Freiheiten für Private
Bundesrat erteilt Auftrag zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes
Der Bundesrat hat die Grundsätze für die Revision des Radio- und
Fernsehgesetzes (RTVG) festgelegt. Der Service Public soll weiterhin von
einer starken SRG erbracht werden, wobei zur Qualitätssicherung
Leitplanken im Werbe- und Programmbereich aufgestellt werden. Die privaten
Radio- und Fernsehveranstalter sollen künftig wesentlich mehr Freiheiten
haben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) hat nun den Auftrag, ein neues RTVG auszuarbeiten.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass beim gegenwärtigen raschen Wandel im
Kommunikationsbereich auf längere Sicht die medienpolitischen Anliegen nur
durch eine neue gesetzliche Grundlage wirkungsvoll gesichert werden
können. Das bestehende RTVG von 1991 trägt namentlich der zunehmenden
Verschmelzung von Rundfunk, Telekommunikation und Informatik
("Konvergenz") und der stärkeren Internationalisierung des Rundfunks, aber
auch zB dem Internet nicht mehr genügend Rechnung. Im Anschluss an eine
ausführliche medienpolitische Grundsatzdiskussion erteilte der Bundesrat
dem UVEK deshalb den Auftrag zu einer Revision des RTVG, die dieses
veränderte Umfeld berücksichtigt.
Ein duales System
Die neue Rundfunkordnung geht von einem dualen System aus: Auf der einen
Seite soll unter den Medienunternehmen der Markt spielen. Hier beschränkt
sich der Einfluss des Staates auf ein Minimum, Werbe- und
Sponsoringvorschriften werden gelockert - unter Anlehnung an europäische
Bestimmungen. Im privaten Sektor soll also dereguliert werden. Auf der
anderen Seite steht ein starker Service public, an den der Bundesrat hohe
Qualitätsansprüche stellt.
Die SRG
Für den Service Public sind weiterhin Gebühreneinnahmen nötig, denn der
Markt allein kann keine Service-public-Programme finanzieren. Dies trifft
insbesondere für die Schweiz mit ihren kleinen sprachregionalen Märkten
und der starken Auslandorientierung des Publikums zu. Deshalb würde auch
eine Aufteilung des Service-public-Auftrages auf verschiedene Veranstalter
das Ziel verfehlen. Es braucht im Rundfunk eine Institution, welche die
besondere Situation der Schweiz mit ihren vier Sprachregionen und ihren
viel-fältigen kulturellen und politischen Traditionen widerspiegelt. Diese
Institution kann nur die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG) sein. Zur Sicherung einen hohen Qualitätsstandards sieht der
Bundesrat verschiedene Massnahmen vor. So unterliegt etwa die SRG
restriktiveren Werbe- und Sponsoringbestimmungen als kommerzielle
Veranstalter. Zielgruppenprogramme dürfen grundsätzlich nur ohne
Gebührenfinanzierung veranstaltet werden. Zur öffentlichen Beobachtung und
Diskussion des Service-public wird ferner ein unabhängiger SRG-Beirat
eingesetzt. Die rechtliche Durchsetzung von Programmbestimmungen wird
weiterhin von einer unabhängigen, gerichtsähnlichen Instanz wahrgenommen.
Kasten:
Service public
Flächendeckende Versorgung aller Sprachregionen mit gleichwertigen
schweizerischen Programmen, die in erster Linie zur Bildung, zur
kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung beitragen.
Die privaten Veranstalter
Private Radio- und Fernsehveranstalter werden von programmlichen
Leistungsaufträgen befreit. Sie kommen in den Genuss gelockerter
Werbevorschriften und erhalten wesentlich leichter als heute Konzessionen.
Dies ermöglicht den Privaten mehr Werbeeinnahmen und bessere Chancen
gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Gebührengelder sollen künftig
nur noch in Ausnahmefällen zur Abgeltung topografischer Standortnachteile
und ausschliesslich an Radioveranstalter ausgerichtet werden.
Rundfunkähnliche Kommunikationsdienste, die nur geringen Einfluss auf die
öffentliche Meinungsbildung besitzen, wie zum Beispiel Teletext, sollen
künftig nicht mehr dem RTVG unterliegen. Differenziert betrachtet wird das
Internet: seine Inhalte unterliegen nur dann dem RTVG, wenn es sich um
eigentliche Rundfunkprogramme mit einer mit Radio- oder Fernsehen
vergleichbaren Meinungsmacht handelt.
Die Konvergenz
Das neue Gesetz soll ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass künftig über
gleiche Infrastrukturen sowohl Rundfunkprogramme als auch Fernmeldedienste
verbreitet werden können. An Stelle der heutigen Einheitskonzession, die
Programm und Verbreitung regelt, sollen künftig getrennte Konzessionen für
die Programmveranstaltung einerseits und für die Verbreitungsinfrastruktur
(Frequenzen, Satellit, Kabelnetz, ua.) anderseits erteilt werden. Dass
Programmveranstalter auch tatsächlich Zugang zu Verbreitungsnetzen
erhalten, sollen entsprechende Auflagen an die Netzbetreiber sichern.
Der Bundesrat rechnet damit, den Entwurf des neuen RTVG im kommenden Herbst
zur Vernehmlassung unterbreiten und in der zweiten Hälfte des Jahres 2001
dem Parlament vorlegen zu können. In Kraft treten wird das neue Gesetz
frühestens auf Anfang 2004.
Bern, 20. Januar 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Informations- und Pressedienst, UVEK, Tel 031/322.55.11
Beilagen:
Aussprachepapier zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG),
vom 19. Januar 2000
(Internet: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00012002.pdf)
Zusammenfassung des Grundsatzpapiers
(Internet: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00012003.htm)