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Starker Service public, mehr Freiheiten für Private

MEDIENMITTEILUNG

Starker Service public, mehr Freiheiten für Private

Bundesrat erteilt Auftrag zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes

Der Bundesrat hat die Grundsätze für die  Revision des Radio- und
 Fernsehgesetzes (RTVG) festgelegt. Der Service Public soll weiterhin von
 einer starken SRG erbracht werden, wobei zur Qualitätssicherung
 Leitplanken im Werbe- und Programmbereich aufgestellt werden. Die privaten
 Radio- und Fernsehveranstalter sollen künftig wesentlich mehr Freiheiten
 haben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
 Kommunikation (UVEK) hat nun den Auftrag, ein neues RTVG auszuarbeiten.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass beim gegenwärtigen raschen Wandel im
 Kommunikationsbereich auf längere Sicht die medienpolitischen Anliegen nur
 durch eine neue gesetzliche Grundlage wirkungsvoll gesichert werden
 können. Das bestehende RTVG von 1991 trägt namentlich der zunehmenden
 Verschmelzung von Rundfunk, Telekommunikation und Informatik
 ("Konvergenz") und der stärkeren Internationalisierung des Rundfunks, aber
 auch zB dem Internet nicht mehr genügend Rechnung. Im Anschluss an eine
 ausführliche medienpolitische Grundsatzdiskussion erteilte der Bundesrat
 dem UVEK deshalb den Auftrag zu einer Revision des RTVG, die dieses
 veränderte Umfeld berücksichtigt.

Ein duales System

Die neue Rundfunkordnung geht von einem dualen System aus: Auf der einen
 Seite soll unter den Medienunternehmen der Markt spielen. Hier beschränkt
 sich der Einfluss des Staates auf ein Minimum, Werbe- und
 Sponsoringvorschriften werden gelockert - unter Anlehnung an europäische
 Bestimmungen. Im privaten Sektor soll also dereguliert werden. Auf der
 anderen Seite steht ein starker Service public, an den der Bundesrat hohe
 Qualitätsansprüche stellt.

Die SRG

Für den Service Public sind weiterhin Gebühreneinnahmen nötig, denn der
 Markt allein kann keine Service-public-Programme finanzieren. Dies trifft
 insbesondere für die Schweiz mit ihren kleinen sprachregionalen Märkten
 und der starken Auslandorientierung des Publikums zu. Deshalb würde auch
 eine Aufteilung des Service-public-Auftrages auf verschiedene Veranstalter
 das Ziel verfehlen. Es braucht im Rundfunk eine Institution, welche die
 besondere Situation der Schweiz mit ihren vier Sprachregionen und ihren
 viel-fältigen kulturellen und politischen Traditionen widerspiegelt. Diese
 Institution kann nur die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
 (SRG) sein. Zur Sicherung einen hohen Qualitätsstandards sieht der
 Bundesrat verschiedene Massnahmen vor. So unterliegt etwa die SRG
 restriktiveren Werbe- und Sponsoringbestimmungen als kommerzielle
 Veranstalter. Zielgruppenprogramme dürfen grundsätzlich nur ohne
 Gebührenfinanzierung veranstaltet werden. Zur öffentlichen Beobachtung und
 Diskussion des Service-public wird ferner ein unabhängiger SRG-Beirat
 eingesetzt. Die rechtliche Durchsetzung von Programmbestimmungen wird
 weiterhin von einer unabhängigen, gerichtsähnlichen  Instanz wahrgenommen.

Kasten:
Service public

Flächendeckende Versorgung aller Sprachregionen mit gleichwertigen
 schweizerischen Programmen, die in erster Linie zur Bildung, zur
 kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung beitragen.

Die privaten Veranstalter

Private Radio- und Fernsehveranstalter werden von programmlichen
 Leistungsaufträgen befreit. Sie kommen in den Genuss gelockerter
 Werbevorschriften und erhalten wesentlich leichter als heute Konzessionen.
 Dies ermöglicht den Privaten mehr Werbeeinnahmen und bessere Chancen
 gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Gebührengelder sollen künftig
 nur noch in Ausnahmefällen zur Abgeltung topografischer Standortnachteile
 und ausschliesslich an Radioveranstalter ausgerichtet werden.
 Rundfunkähnliche Kommunikationsdienste, die nur geringen Einfluss auf die
 öffentliche Meinungsbildung besitzen, wie zum Beispiel Teletext, sollen
 künftig nicht mehr dem RTVG unterliegen. Differenziert betrachtet wird das
 Internet: seine Inhalte unterliegen nur dann dem RTVG, wenn es sich um
 eigentliche Rundfunkprogramme mit einer mit Radio- oder Fernsehen
 vergleichbaren Meinungsmacht handelt.

Die Konvergenz

Das neue Gesetz soll ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass künftig über
 gleiche Infrastrukturen sowohl Rundfunkprogramme als auch Fernmeldedienste
 verbreitet werden können. An Stelle der heutigen Einheitskonzession, die
 Programm und Verbreitung regelt, sollen künftig getrennte Konzessionen für
 die Programmveranstaltung einerseits und für die Verbreitungsinfrastruktur
 (Frequenzen, Satellit, Kabelnetz, ua.) anderseits erteilt werden. Dass
 Programmveranstalter auch tatsächlich Zugang zu Verbreitungsnetzen
 erhalten, sollen entsprechende Auflagen an die Netzbetreiber sichern.

Der Bundesrat rechnet damit, den Entwurf des neuen RTVG im kommenden Herbst
 zur Vernehmlassung unterbreiten und in der zweiten Hälfte des Jahres 2001
 dem Parlament vorlegen zu können. In Kraft treten wird das neue Gesetz
 frühestens auf Anfang 2004.

Bern, 20. Januar 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:
Informations- und Pressedienst, UVEK, Tel 031/322.55.11

Beilagen:

Aussprachepapier zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG),
vom 19. Januar 2000
(Internet: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00012002.pdf)

Zusammenfassung des Grundsatzpapiers
(Internet: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00012003.htm)