Verkaufsstände auf Autobahn-Rastplätzen erlaubt
MEDIENMITTEILUNG
Verkaufsstände auf Autobahn-Rastplätzen erlaubt
Künftig dürfen auf den Rastplätzen der Nationalstrassen
Verpflegungsmöglichkeiten wie Verkaufswagen oder -stände eingerichtet
werden. Zudem werden die Beitragssätze an den Unterhalt der
Nationalstrassen erhöht sowie ein strafferes Kostenmanagement eingeführt.
Dies sind die wesentlichen Punkte der revidierten
Nationalstrassenverordnung (NSV), die der Bundesrat gestützt auf ein
positives Vernehmlassungsergebnis auf den 1.1.2000 in Kraft gesetzt hat.
Anlass zur Überarbeitung der NSV drei Jahre nach der Totalrevision war die
Anpassung der Beitragssätze des Bundes an den Unterhalt der
Nationalstrassen: Eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) machte eine
Neuberechnung der Beitragssätze für den Unterhalt notwendig. Die
Neuerungen im einzelnen:
· Höhere Beitragssätze an den Unterhalt der Nationalstrassen. Die
eidgenössischen Räte haben die Bandbreite des Bundesanteils von bisher 40
bis 80 Prozent (in Härtefällen 95 Prozent) auf 80 bis 90 Prozent (in
Härtefällen 97 Prozent) erhöht. In der Verordnung wurden nun die
Bundessätze bestimmt - und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien wie
Belastung, Interesse und Finanzkraft der Kantone.
· Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen. Die bis Ende Jahr geltende
Regelung erlaubt auf den Rastplätzen keine Verpflegungsmöglichkeiten. Da
ein solches Bedürfnis besteht, wurde eine entsprechende Bestimmung in die
Verordnung aufgenommen. Allerdings werden Verpflegungsmöglichkeiten nicht
auf allen Rastplätzen zugelassen, sondern nur auf den dafür geeigneten.
Massgebend sind dabei Lage, Grösse und Verkehrsaufkommen. Die
Einrichtungen, für welche der Kanton die Bewilligung erteilt, müssen in
der Regel jeden Abend entfernt werden.
· Vermeidung von Kostensteigerungen. Die Verordnung führt eine strafferes
Kostenmanagement im Nationalstrassenbau ein. Weil die Kosten eines
Bauwerks auf jeder Stufe massgebendes Entscheidelement sind, wird neu für
jede Projektphase ein Kostencontrolling vorgeschrieben.
· Aufwertung des generellen Projekts als eigentliches Planungs- und
Optimierungsinstrument. Dieser Revisionspunkt geht auf einen Vorstoss der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zurück und bezweckt, alle
beteiligten Akteure möglichst frühzeitig in die Projektierungsarbeiten
einzubinden.
· Ökologische Erfolgskontrolle. Schliesslich sieht die Revision vor, dass
das zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) im Genehmigungsentscheid eine ökologische Bauabnahme anordnen kann.
Dies gilt vor allem für Grossprojekte, Projekte in Siedlungsgebieten und
ökologisch sensiblen Räumen. Eine derartige ökologische Erfolgskontrolle
ermöglicht es, die Wirksamkeit der ausgeführten Massnahmen zu überprüfen.
Bern, 13. Dezember 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: André Bumann, Direktionsgeschäfte, Bundesamt für Strassen,
031/322 94 26
Beilagen: Liste mit den Beitragssätzen des Bundes an Bau; Unterhalt und
Betrieb von Nationalstrassen