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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Eidgenössisches Transplantationsgesetz


Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
Der Bundesrat hat beschlossen, den Entwurf zu einem eidgenössischen
Transplantationsgesetz in die Vernehmlassung zu geben. Dieses Gesetz wird
den Bereich der Transplantationsmedizin erstmals in der ganzen Schweiz
einheitlich und umfassend regeln, nachdem Volk und Stände die
Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin am 07. Februar 1999
mit gro-sser Mehrheit angenommen haben. Das Vernehmlassungsverfahren dauert
bis Ende Februar 2000.

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und
der Gesundheit bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen.
Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
verhindern und dazu beitragen, dass mehr menschliche Organe, Gewebe und
Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Das Gesetz gilt für
den Um-gang mit lebensfähigen Organen, Geweben und Zellen menschlichen oder
tierischen Ursprungs, die zur Übertragung auf den Menschen bestimmt sind.
Nicht erfasst sind die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
beim Menschen sowie der Umgang mit Blut und Blutprodukten, mit Aus-nahme der
Stammzellen.
Die wichtigsten Grundzüge des Gesetzes sind:
Organentnahme bei verstorbenen Personen: Bezüglich der Entnahme von Organen,
Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen werden zwei Modelle zur
Diskussion gestellt. Bei der erweiterten Zustimmungslösung ist die
Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme in jedem Fall das Vorlie-gen
der Zustimmung der spendenden Person, oder - wenn diese keinen Willen
geäussert hat - der nächsten Angehörigen. Bei der erweiterten
Widerspruchslösung können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn
kein Widerspruch der spendenden Person oder - wenn diese sich nicht
geäussert hat - der nächsten Angehörigen vorliegt.
Todeskriterium: Das Gesetz stützt sich auf das „Hirntod“-Konzept ab, wonach
der Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des
Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.
Lebendspende: Das Gesetz verlangt keine besondere Beziehung zwischen
spendender und empfan-gender Person, aber in jedem Fall die Zustimmung durch
eine dafür eingesetzte Lebendspendekom-mission. Ein besonderer Schutz soll
urteilsunfähigen oder unmündigen Personen zukommen. Ihnen dürfen nur in
Ausnahmefällen regenerierbare Gewebe oder Zellen unter genau umschriebenen
Vor-aussetzungen entnommen werden.
Allokation: Zur Gewährleistung der Zuteilungsgerechtigkeit statuiert das
Gesetz den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und legt fest, dass als
massgebende Kriterien nur die medizinische Dringlichkeit einer
Transplantation, die bestmögliche physiologische Kompatibilität, die
medizinische Prognose und die Wartezeit in Betracht kommen. Die Zuteilung
erfolgt immer zentral und patientenspezifisch durch eine Nationale
Zuteilungsstelle.
Transplantationszentren: Aus Qualitäts- und Kostengründen soll die Anzahl
der Transplantations-zentren für die Übertragung von Organen limitiert
werden. Die Bewilligungen für den Betrieb eines Transplantationszentrums
sollen, da es sich um eine wichtige Aufgabe handelt, durch den Bundesrat
erteilt werden.
Embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen: Die Transplantation
embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen soll nur mit einer
Bewilligung der zuständigen Bundesstelle möglich sein. Bestimmte
Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger
Ge-webe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, werden verboten.
Xenotransplantation: Bezüglich der Übertragung tierischer Organe, Gewebe
oder Zellen auf den Menschen wird die im Rahmen der Änderung des
Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und
Transplantaten vom Parlament kürzlich verabschiedete Regelung übernommen.
Xenotransplantationen sind deshalb nur mit einer Bewilligung der zuständigen
Bundesstelle möglich. Um den mit dieser Technologie verbundenen Risiken,
namentlich der Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern auf die
empfangende Person, deren Kontaktpersonen und die Bevölkerung, Rech-nung zu
tragen, wird eine Kausalhaftung statuiert.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Information, Telefon 031 322 95 05
Der Entwurf zum Transplantationsgesetz und der entsprechende erläuternde
Bericht sind unter fol-gender Internetadresse abrufbar:
www.admin.ch/bag/transpla/d