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UVEK erteilt Baukonzession für ein zentrales Projekt der 5. Bauetappe des Flughafens Zürich mit umweltrechtlichen Auflagen

MEDIENMITTEILUNG

UVEK erteilt Baukonzession für ein zentrales Projekt der 5. Bauetappe des
 Flughafens Zürich mit umweltrechtlichen Auflagen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
 Kommunikation (UVEK) hat dem Kanton Zürich die Baukonzession für die
 Erstellung des neuen Abfertigungsgebäudes als zentrales Element der 5.
 Bauetappe erteilt, dabei aber zahlreiche umweltrechtliche Auflagen
 verfügt. Im Rahmen des Entscheides wurden in einer umfassenden
 Interessenabwägung alle relevanten umweltrechtlichen und wirtschaftlichen
 Aspekte der 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich geprüft.

Das jetzt bewilligte neue Abfertigungsgebäude, das «Dock Midfield», ist das
 zentrale Element der fünften Bauetappe des Flughafens. Es kommt in das
 Dreieck der bestehenden drei Pisten zu liegen und bietet 18 bis 27
 Andockplätze für Flugzeuge.

Das Ausbauprojekt steht im Spannungsfeld von wirtschaftlicher Entwicklung
 und Belastung der Anwohner durch Lärm und Luftverschmutzung. Das UVEK
 anerkennt die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich,
 hat jedoch gleichzeitig mit wesentlichen Auflagen den Anliegen der
 Anwohner nach einem verbesserten Schutz vor den Emissionen des
 Luftverkehrs Rechnung getragen: Trotzdem werden die Belastungsgrenzwerte
 zum Teil noch überschritten. Die bestehende Gesetzgebung und
 Rechtsprechung lässt das jedoch zu, wenn es sich um eine Anlage handelt,
 die wesentlichen öffentlichen Interessen dient. Dies ist hier der Fall.

1. Das UVEK hat das Nachtflugverbot verschärft, indem es die heute von
 00.30 Uhr bis 05.00 Uhr geltende Nachtflugsperre am Morgen um eine halbe
 Stunde auf 05.30 Uhr verlängert hat. Das UVEK ist überzeugt, dass dem
 Ruhebedürfnis der Anwohner mit einer Verlängerung der Nachtflugsperre mehr
 gedient ist, als mit einer Plafonierung der Flugbewegungen. Es nützt
 nämlich einem Anwohner nichts, wenn er um 05.00 Uhr wegen eines einzigen
 Flugzeuges geweckt wird, selbst wenn er danach wieder für einige Zeit Ruhe
 hat. Sinnvoller ist es, die absolute Ruhezeit zu verlängern, auch wenn
 anschliessend die Landungen der Flugzeuge möglicherweise etwas
 konzentrierter erfolgen.

2. Eine weitere Entlastung für die Anwohner erfolgt am Abend, in dem eine
 im Vergleich zu heute einschränkendere Regelung des Charterverkehrs
 verfügt wird. Neu dürfen bereits ab 22.00 Uhr keine geplanten Starts von
 Charterflügen mehr erfolgen. Bisher lag die entsprechende Zeitlimite bei
 23.00 Uhr.

3. Auch der befürchteten Zunahme der Luftbelastung als Folge des
 Mehrverkehrs hat das UVEK mit verschiedenen Auflagen Rechnung getragen.
 Neben der Verpflichtung des Kantons Zürich, den kantonalen Massnahmenplan
 für die Verbesserung der Luftqualität konsequent umzusetzen und bei
 Nichterreichen der Ziele zu verschärfen, wird auch der Flughafenhalter zu
 vermehrten Anstrengungen verpflichtet, um insbesondere die Probleme der
 Stickoxide in den Griff zu bekommen. So hat er die dem Regierungsrat des
 Kantons Zürich am 4. Oktober 1999 im Teilplan Flughafen des Luftprogramms
 vorgeschlagenen Massnahmen unverzüglich zu realisieren. Zudem wird der
 Flughafenhalter verpflichtet, alle möglichen weiteren Massnahmen, die zu
 einer Reduktion der Stickoxidbelastung führen können, zu ergreifen. Dazu
 gehört beispielsweise die möglichst weitgehende Elektrifizierung des
 Abfertigungsverkehrs. Die Abfertigung allein verursachte nämlich 1997
 Stickoxidemissionen von 170 t; ohne weitere Massnahmen würden sich diese
 im Jahre 2010 auf 262 t erhöhen.

Wird trotz allen bereits verfügten und auch in Zukunft vom Flughafenhalter
 vorzukehrenden Massnahmen ein jährlicher Stickoxidausschuss von 2'400 t,
 zurückzuführen auf den Flugbetrieb und die Abfertigung, erreicht, wird der
 Flughafenhalter verpflichtet, eine Situationsanalyse der NO2-Belastung im
 Gebiet des Flughafens vorzunehmen und innert dreier Monate dem UVEK ein
 weiteres Massnahmenpaket vorzulegen, das aufzeigen muss, wie ein weiteres
 Ansteigen der Belastung verhindert werden kann. Das UVEK hat dann nach
 Abwägung sämtlicher Faktoren (generelle Umweltsituation, Entwicklung des
 Triebwerkbaus, Entwicklung des Verkehrs, Bedeutung des Flughafens in
 Europa, zwischenzeitliche Bemühungen des Flughafenhalters um weitere
 Verbesserungen) entsprechende Massnahmen, notfalls auch eine Plafonierung
 der Flugbewegungen, zu verfügen.

Das UVEK hat damit ein Vorgehen gewählt, das adäquat zu demjenigen der
 flankierenden Massnahmen zum Landverkehrsabkommen ist. Auch dort wurde
 eine Zielgrösse verbindlich festgelegt. Kann sie wider Erwarten nicht
 erreicht werden, werden weitere Massnahmen ergriffen, die aber heute noch
 nicht im Detail bekannt sein können. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand
 Rechnung, dass es einerseits äusserst schwierig ist, bereits heute die
 Entwicklung auf Jahre hinaus genau vorauszusehen, und es andererseits auch
 Zeit braucht, um Massnahmen, die die Stickoxidbelastung verringern,
 umzusetzen.

4. Mit der Erteilung der Baukonzession wird der Flughafenhalter auch
 verpflichtet, das gestützt auf die Anordnung in der Rahmenkonzession
 ausgearbeitete Lärmschutzkonzept umzusetzen. Das hat zur Folge, dass in
 weiten Gebieten um den Flughafen bauliche Lärmschutzmassnahmen vorgenommen
 werden, was für die Anwohner eine weitere Entlastung bedeutet.

5. Daneben sind eine Vielzahl weiterer Auflagen (wie präzisere Führung des
 Flugbetriebs, verfeinertes Messnetz für die NO2-Belastung, Auflagen
 hinsichtlich des landseitigen Verkehrs, usw.) verfügt worden.

6. Zudem werden seitens des UVEK auch mittel- und längerfristig
 realisierbare Massnahmen vorangetrieben. Dazu gehören die Schaffung eines
 Bahnanschlusses an den Flughafen
Basel-Mülhausen, die Schaffung von besseren Bahnverbindungen im
 internationalen Kurzstreckenverkehr, usw. Diese Vorhaben werden ebenfalls
 eine Entlastung des Flughafens Zürich und eine bessere Verteilung des
 Flugverkehrs auf den schweizerischen Flughäfen ermöglichen.

Trotz dieser Auflagen wird mit der Erteilung der Baukonzession dem
 Flughafen Zürich mittel-und langfristig eine Entwicklung ermöglicht, die
 ihn zu den in direkter Konkurrenz stehenden Flughäfen Europas
 wettbewerbsfähig erhält. Damit wird der grossen volkswirtschaftlichen
 Bedeutung des Flughafens nicht nur für die Region Zürich, sondern für den
 gesamten Wirtschaftsstandort Schweiz Rechnung getragen.

Dieser Entscheid über die Erteilung der Baukonzession ist ein rechtlicher
 Entscheid, der gestützt auf die bestehende Gesetzgebung zu treffen war. Er
 ist mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.

Bern, 8. November 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Claudine Godat Saladin, Pressechefin UVEK, Tel. 031/322 55 10

Den UVEK-Entscheid: "413.05 Flughafen Zürich-Kloten Baukonzession Dock
 Midfield" finden Sie unter:
 http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/99110802.pdf (PDF-File, 311
 KB)