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Bundesratsentscheide zur Zürcher Spitalliste

Zürcher Spitalliste

Der Bundesrat hat am Mittwoch über Beschwerden von 15 Privatkliniken
gegen die Zürcher Spitalliste entschieden, nachdem er in einer ersten
Runde bereits am
17. Februar 1999 die Beschwerden von fünf Regionalspitälern im
Wesentlichen abgewiesen hatte. Er kommt zum Schluss, dass die Zürcher
Spitalplanung grundsätzlich bedarfsgerecht ist. Zudem hält es vor
Bundesrecht stand, dass 13 der beschwerdeführenden Kliniken nicht zur
Behandlung von Patientinnen und Patienten der obligatorischen
Krankenversicherung in der allgemeinen Abteilung zugelassen worden sind.

Nur zwei der Beschwerden hat der Bundesrat gutgeheissen; die
Kantonsregierung wird die Aufnahme von zwei ausserhalb des Kantons
gelegenen Kliniken prüfen müssen, deren Angebot eine innerkantonal
bestehende Versorgungslücke im Bereich der Neuro-Rehabilitation
schliessen könnte.

Fünf der beschwerdeführenden Privatkliniken sind im Kanton Zürich selbst
tätig und versorgen überwiegend Patientinnen und Patienten in der
Halbprivat- und Privatabteilung. Mit diesen Abteilungen waren sie auf
der strittigen Spitalliste zugelassen worden (Abschnitt B der Zürcher
Spitalliste vom 25. Juni 1997), nicht aber - bzw. in einem Fall nicht im
gewünschten Umfang - zur Behandlung von Versicherten in der allgemeinen
Abteilung, deren Tarife vollumfänglich zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können (Abschnitt A der
Liste). Die übrigen 10 Beschwerdeführerinnen sind Privatkliniken mit
Standort ausserhalb des Kantons Zürich, die auf der angefochtenen
Spitalliste gar nicht berücksichtigt worden waren.

Keine automatische Zulassung von Privatkliniken zur Behandlung von
Versicherten in der allgemeinen Abteilung

Wichtigster Streitpunkt in den nun abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
war die Frage, wie weit Kantone bei der Spitalplanung und beim Erlass
von Spitallisten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG) Kliniken mit privater Trägerschaft besonders berücksichtigen
müssen. Das KVG schreibt vor, dass solche Kliniken angemessen in die
Planung einbezogen werden müssen. Die beschwerdeführenden Kliniken
beriefen sich zusätzlich auf den verfassungsmässigen Grundsatz der
Handels- und Gewerbefreiheit und machten einen Anspruch geltend, auf den
Abschnitt A der Liste aufgenommen zu werden.

Einen solchen gleichsam automatischen Anspruch hat der Bundesrat
abgelehnt. Für die Versorgung in der allgemeinen Abteilung sieht das
Gesetz eine strikte Bedarfsplanung vor. Hieraus folgt, dass auch
Privatkliniken nur dann als mögliche Leistungserbringer in diesem
Bereich evaluiert werden müssen, wenn sie entweder bisher schon einen
wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Kantonsbevölkerung in der
allgemeinen Abteilung erbracht haben, oder wenn ihre Kapazitäten zur
Abdeckung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Bedarfs benötigt werden.
Werden Überkapazitäten abgebaut, so darf dies zudem nicht einseitig zu
Lasten der Privatspitäler gehen.

Privatkliniken hingegen, die bisher keinen nennenswerten Beitrag an die
Versorgung der Kantonsbevölkerung in der allgemeinen Abteilung geleistet
haben, und deren Angebot auch künftig dazu nicht benötigt wird, brauchen
nicht berücksichtigt zu werden. Dies lässt sich mit dem Gebot des
angemessenen Einbezugs von Privatkliniken auch darum vereinbaren, weil
diese Kliniken in ihrem wichtigsten Geschäftsbereich, der Behandlung von
Patientinnen und Patienten in der Halbprivat- und Privatabteilung, nicht
betroffen werden: Ihren schützenswerten Interessen wird durch die
Zulassung dieser Abteilungen auf der Spitalliste des jeweiligen
Standortkantons Rechnung getragen. Diese Kliniken sind damit berechtigt,
Versicherte aus der ganzen Schweiz in der Halbprivat- und
Privatabteilung zu behandeln. An solche Behandlungen zahlt die
obligatorische Krankenpflegeversicherung jeweils einen sogenannten
Sockelbeitrag, das heisst jenen Anteil der Kosten, welche auch eine
Behandlung in der allgemeinen Abteilung verursachen würde.

Der Bundesrat hat festgehalten, dass 13 der beschwerdeführenden
Privatkliniken bisher wenig zur Versorgung der Zürcher Bevölkerung in
der allgemeinen Abteilung beigetragen haben. Ihre Kapazitäten werden
zudem, wie die vom Bundesrat als bedarfsgerecht bezeichnete Zürcher
Spitalplanung aufzeigt, auch in Zukunft nicht benötigt. Die
entsprechenden Beschwerden gegen die  Nichtaufnahme in den Abschnitt A
der Zürcher Spitalliste waren daher abzuweisen.

Berücksichtigung ausserkantonaler Kliniken nur bei Versorgungslücken im
Kanton zwingend

Im Übrigen hat der Bundesrat seine Praxis bestätigt, wonach die Kantone
Spitäler mit Standort in anderen Kantonen solange nicht berücksichtigen
müssen, als das Angebot an stationären Behandlungsmöglichkeiten im
Kanton selbst die Versorgung der Kantonsbevölkerung in allen
medizinischen Kategorien sicherstellt. Da dies im Kanton Zürich fast
durchweg der Fall ist, waren auch die Beschwerden von acht der 10
Beschwerdeführerinnen aus anderen Kantonen abzuweisen. Eine Lücke in der
Versorgung der Zürcher Kantonsbevölkerung hat der Bundesrat allerdings
im Bereich der Neuro-Rehabilitation festgestellt. Die Beschwerden von
zwei darauf spezialisierten Kliniken sind daher gutgeheissen worden; der
Zürcher Regierungsrat wird angewiesen, diese Kliniken daraufhin zu
evaluieren, ob sie zur Schliessung dieser Versorgungslücke herangezogen
und auf die Zürcher Spitalliste, Abschnitt A, aufgenommen werden müssen.

Bern, 5. November 1999

Weitere Auskünfte:
Josef Würsch, Bundesamt für Justiz, 031 322 41 36