Schweiz beschliesst Gesetz zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls
MEDIENMITTEILUNG
Schweiz beschliesst Gesetz zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls
Die Schweiz hat 1997 das Kyoto-Protokoll unterzeichnet und sich damit ver
-pflich-tet, ihre Emissionen der klimawirksamen Gase zu reduzieren. Das
Parla-ment hat nun die rechtliche Grundlage für die Umsetzung dieser Ver
-pflichtung geschaffen. Es hat heute ein Gesetz über die Reduktion der CO2
-Emissionen verabschiedet. Das Gesetz verlangt, dass der CO2-Ausstoss bis
zum Jahr 2010 gegenüber 1990 um 10 Prozent reduziert wird. Es gibt dem
Bundesrat die Kompetenz, eine CO2-Abgabe einzuführen, wenn dieses Ziel mit
den ohnehin geplan-ten und den freiwilligen Massnahmen nicht erreicht
werden kann.
Mit der Ratifizierung der Klimakonvention im Jahr 1993 hat sich die Schweiz
zusam-men mit über 150 anderen Staaten für eine international abgestimmte
Strategie zur Verhinderung einer drohenden Klimaerwärmung ausgesprochen.
1997 wurde dieses Engagement durch das Protokoll von Kyoto ergänzt. Die
Schweiz hat dieses Protokoll unterzeichnet und sich damit verpflichtet,
ihre Emissionen der klimawirksamen Gase gegenüber dem Stand von 1990 um 8
Prozent zu verringern. CO2 ist das weitaus wichtigste Treibhausgas. Es
macht in der Schweiz 83 Prozent der klimawirksamen Gesamt-emissionen aus.
Für dieses Gas legt das CO2-Gesetz ein Reduktionsziel von 10 Prozent fest.
Damit ist die rechtliche Grundlage geschaffen, damit das mit dem Kyoto
-Protokoll eingegangene Engagement auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Die Schweiz ist das erste Land, das in einem Gesetz festschreibt, dass die
Ziele des Kyoto-Protolkolls erreicht werden müssen. Damit unterstreicht
sie ihren Willen, den not-wendigen Beitrag zur Lösung des Klima--problems
zu leisten.
CO2-Reduktionsziele: Mit dem CO2-Gesetz soll bis im Jahr 2010 der CO2
-Ausstoss 10 Prozent unter den Stand von 1990 gesenkt werden. Für Brenn-
und Treibstoffe sind Teilziele festgelegt: minus 15 Prozent für
Brennstoffe und minus 8 Prozent für Treibstoffe.
Berücksichtigung CO2-wirksamer Massnahmen des Bundes: Zur Erreichung dieser
Ziele werden beschlossene und ohnehin geplante Massnahmen des Bundes,
welche die CO2-Emissionen reduzieren, berücksichtigt. Dazu zählen die
leistungs-abhängige Schwerverkehrsabgabe, das Energiegesetz, das
Aktionsprogramm "Energie 2000" und sein Nachfolgeprogramm sowie allfällige
Energieabgaben, über die das Volk im Jahr 2000 abstimmen wird.
Berücksichtigung freiwilliger Massnahmen: Ebenfalls berücksichtigt werden
freiwillige Massnahmen. Diesen wird im CO2-Gesetz eine grosse Bedeutung zu
-gemessen. Wirtschaft und Private sollen aus eigener Initiative Beiträge
zur Erreichung der Ziele leisten.
Subsidiäre CO2-Abgabe: Die Entwicklung der CO2-Emissionen wird regelmässig
evaluiert. Die CO2-Abgabe wird vom Bundesrat nur dann eingeführt, wenn die
Ziele mit den bereits beschlossenen, geplanten und freiwilligen Massnahmen
nicht erreicht werden. Sie kann frühestens im Jahr 2004 eingeführt werden.
Der Höchstabgabesatz ist gesetzlich verankert. Er beträgt 210 Franken pro
Tonne CO2, was knapp 50 Rappen pro Liter Benzin entspricht. Die
Abgabesätze der CO2-Abgabe können nach Brenn- und Treibstoffen
differenziert werden. Sie müssen vom Parlament genehmigt werden.
Verwendung der Einnahmen: Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe werden
vollständig an die Bevölkerung und an die Wirtschaft zurückerstattet.
Befreiung von der CO2-Abgabe durch Verpflichtung: Unternehmen werden von
der CO2-Abgabe befreit, wenn sie sich verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu
begrenzen. Mit der Abgabebefreiung lassen sich allfällige negative
Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer
Unternehmen vermeiden.
Bern, 8. Oktober 1999
BUNDESAMT FÜR UMWELT, WALD UND LANDSCHAFT
Informationsdienst
Auskunft
- Philippe Roch, Direktor Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL), Tel. +41-31-322-93-01
- Thomas Stadler, Leiter Sektion Ökonomie und Technologie, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. +41-31-322-93-30
- José Romero, Sektion Konventionen, Abteilung Internationales, Bundesamt
für Umwelt Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. +41-31-322-68-62
Weitere Informationen
Gesetzestext (Version von 1997) unter:
http://www.admin.ch/buwal/presse/1999/pdf/d9909081.pdf