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Krankenversicherung der Asyl- und Schutzsuchenden: Ausnahme beim Risikoausgleich


Medienmitteilung  18. August 1999

Krankenversicherung der Asyl- und Schutzsuchenden:
Ausnahme beim Risikoausgleich
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament die Botschaft für einen dringlichen
Bundesbeschluss mit dem Ziel, die unterstützungsbedürftigen Asylsuchenden,
vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen für die Jahre 1999 bis 2001
aus dem für den Risikoaus-gleich in der sozialen Krankenversicherung
massgeben-den Versi-chertenbestand herauszunehmen. Die Massnahme soll die
besondere finanzielle Belastung eini-ger weniger Krankenversicherer
vermindern und hat für die genannten Versicher-ten selbst keine
Auswirkungen. Der Bundesrat spricht sich ferner dafür aus, die freie Wahl
des Versicherers und der Leistungserbringer für den genann-ten
Per-sonenkreis einzuschränken.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilli-gung sind dem Obligatorium der sozialen
Krankenversicherung unterstellt. Damit der Verwaltungsaufwand für die
Krankenversicherung der genannten Personen möglichst gering bleibt, haben
die Aufenthaltskantone mit jeweils einigen wenigen Krankenversi-cherern
Kollektivverträge abgeschlossen. Dies führt dazu, dass die ge-nannte Gruppe
von Versicherten, solange sie unterstützungsbedürftig sind, bei einigen
wenigen Kran-kenversicherern kon-zen-triert ist. Deshalb hat der Bundesrat
im Juni dieses Jahres das Eidg. Departement des Innern (EDI) be-auftragt,
die Ausklammerung des genannten Personenkreises aus dem System des
Risikoausgleichs zu prüfen. Einen entsprechen-den dringlichen
Bundesbeschluss legt der Bundesrat nun vor.
Eingeschränkte Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer für Asyl-
und Schutzsuchende
Zudem hatte das EDI zusammen mit dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die Frage zu klären, inwiefern die freie Wahl der Leistungserbringer
und des Versiche-rers für Personen eingeschränkt werden könnte, die sich
gemäss den Regeln des Asyl-rechts in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der
Abklärungen hat der Bundesrat im Rah-men der Asylrechtsrevision die Kantone
dazu verpflichtet, die freie Wahl des Kranken-versicherers und der
Leistungserbringer für den genannten Personenkreis ein-zu-schränken. Dabei
wird insbesondere an die Möglichkeit gedacht, diese Personen in HMO-Modellen
zu versichern, wodurch erfahrungsgemäss mit tieferen Gesundheits-kos-ten
gerechnet werden kann.
Risikoausgleich: Schutz von Versicherern - keine Nachteile für Versicherte
In den vergangenen Jahren sind die Gesundheitskosten für Personen, die sich
gestützt auf das Asylrecht in der Schweiz aufhalten können,
überdurchschnittlich angestiegen. Diese Ko-stenentwicklung ist unter anderem
darauf zurückzuführen, dass die Asylsu-chenden, vorläufig Aufgenommenen und
Schutzbedürftigen aus dem ehemaligen Jugo-slawien Erfahrungen eines Krieges
und damit traumati-sierende Erlebnisse mit den ent-sprechenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Kriegsverletzungen) hinter sich ha-ben.
In einer ersten Phase kamen vor allem junge Männer in die Schweiz. Erst in
letz-ter Zeit suchen vermehrt Familien und ältere Menschen Zuflucht in
unserem Land.
Damit verursacht die als tendenziell "kostengünstig" beurteilte
Versichertengruppe der jungen Männer momentan höhere Kosten. Die
Krankenversicherer, welche mit den Kantonen Kollektivverträge für die
Asylsuchenden abgeschlossen ha-ben, müssen für diese Versicherten dennoch
Abgaben an den Risikoausgleich leisten und werden damit übermässig belastet.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die unterstützungsbedürftigen
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen für die Jahre
1999 bis 2001 aus dem für den Risi-koausgleich in der Krankenversicherung
massgebenden Versichertenbe-stand heraus-zunehmen. Mit den für diese
Versicherten erhobenen Prämien müssen für die Dauer des Bundesbeschlus-ses
somit keine Abgaben an den Risikoausgleich gedeckt werden. Diese Massnahme
zum Schutz von Versicherern, die eine Sonderauf-gabe übernom-men haben, hat
für die Versicherten selbst sowie für die übrigen Versi-cherer keine
Nachteile zur Folge.

Der Risikoausgleich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dient
dazu, die nach Alter und Geschlecht unterschiedlichen Kosten der
Versicherten auszugleichen. Versicherer mit überdurchschnittlich vielen
jungen und männlichen (sprich "kostengün-stigeren") Versicherten
unterstützen dadurch Versicherer mit eher älteren und weibli-chen (sprich
"kostenintensiveren") Versicherten. Dadurch wird die unterschiedliche
Risi-kostruktur ausgeglichen und einer gezielten Risikoselektion durch die
Krankenkassen entgegengetreten.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 91 60
 Ralf Kocher
 Hauptabt. Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung
 Tel. 031 / 323 43 69
 Helena Kottmann
 Abt. Recht und Internationales
 Bundesamt für Flüchtlinge

Beilagen: Bundesbeschluss und Botschaft