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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird teilrevidiert


MEDIENMITTEILUNGVerordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen 
wird teilrevidiertDie am 1. November 1995 in Kraft getretene Verordnung über die 
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird in einigen Bestimmungen 
abgeändert. Namentlich die Untersuchungs- bzw. Prüfungsbefugnis der beiden zuständigen 
Behörden wird präzisiert. Die Änderung soll am 1. September 1999 in Kraft treten.Die 
Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren 
Vorfällen (VFU) regelt insbesondere das vom Büro für Flugunfalluntersuchungen geleitete 
Untersuchungsverfahren und das im Falle eines Weiterzuges des Untersuchungsberichts 
zur Anwendung gelangende Verfahren vor der Eidgenössischen Flugunfallkommission.Der 
Untersuchung durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) liegt das Prinzip 
zugrunde, dass aus Gründen der Effizienz bei geringfügigen Flugunfällen eine summarische 
Untersuchung genügt, die mit einem kurzen Bericht über das beteiligte Luftfahrtpersonal, 
die beteiligten Luftfahrzeuge und den Hergang des Unfalls abgeschlossen wird. Häufig 
erweist sich aber selbst bei Unfällen von kleineren Flugzeugen eine vollständige 
Untersuchung als notwendig, wenn es sich um gewerbsmässige Flüge handelt. Der vollständige 
Untersuchungsbericht gibt zusätzlich Auskunft über die Ergebnisse besonderer Untersuchungshandlungen 
und Gutachten, den Flugverlauf sowie die Unfallursache. Die Revision trägt den besonderen 
Erfordernissen bei gewerbsmässigen Flügen Rechnung. Es entsteht aber voraussichtlich 
kein erhöhter Untersuchungsaufwand für das BFU, da neu grundsätzlich geringfügige 
Unfälle von Flugzeugen und Helikoptern unter 5'700 kg (vorher 2'250 kg) nur summarisch 
untersucht werden.Im Verfahren vor der Eidgenössischen Flugunfallkommission (EFUK) 
werden der Antrag des Rekurrenten, die Stellungnahme zu diesem Antrag, der Untersuchungsbericht 
des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) sowie die Untersuchungsakten überprüft. 
In der mittlerweile bald dreijährigen Praxis bestand zwischen den beiden Behörden 
gelegentlich Uneinigkeit über den Umfang der Überprüfungsbefugnis der EFUK. Die 
Überprüfung des Untersuchungsberichts des BFU durch die EFUK sollte sich wenn immer 
möglich auf die in den Anträgen angefochtenen Punkte beschränken. Damit soll verhindert 
werden, dass der Schlussbericht der EFUK, welcher mit keinem Rechtsmittel anfechtbar 
ist, auch in nicht angefochtenen Punkten wesentlich vom Untersuchungsbericht abweicht. 
Andererseits muss die EFUK aber über genügend Spielraum verfügen, auch die mit den 
angefochtenen Punkten direkt im Zusammenhang stehenden Probleme bei Bedarf behandeln 
zu können. Die Verordnung regelt die Überprüfungsbefugnis der EFUK nun genauer, 
und zwar im Sinne einer gewissen Beschränkung, und sieht zudem eine fakultative 
Anhörung der direkt Betroffenen und der Zeugen vor.Eine Neuerung ist ebenfalls im 
Bereich der Veröffentlichung vorgesehen. Das BFU kann seine Untersuchungsberichte 
von nun an auch über das Internet veröffentlichen. Diese Lösung entspricht genau 
der Praxis der Flugunfalluntersuchungsbehörde der USA.Bern, 18. August 1999UVEK 
Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskünfte: 
Olivier Stämpfli, GS UVEK, 031 323 24 20Die "Verordnung über die Untersuchung von 
Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)" finden Sie auf dem Internet unter: http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d 
als PDF-File