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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Die neue Bundesverfassung am 1.1.2000 in Kraft

Die neue Bundesverfassung am 1.1.2000 in Kraft

Botschaft des Bundesrates über die Inkraftsetzung, verschiedene
Anpassungen im Verfassungstext und notwendige Gesetzesänderungen

Die neue Bundesverfassung, die am 18. April von Volk und Ständen
angenommen worden ist, soll auf den 1. Januar 2000 in Kraft treten. Der
Bundesrat unterbreitet dem Parlament einen Bundesbeschluss, der die
Ablösung der alten, aus dem Jahr 1874 stammenden Verfassung auf diesen
Zeitpunkt hin vorsieht.

Einführung von Verfassungsänderungen

Die neue Verfassung ist vom Parlament am 18. Dezember 1998 verabschiedet
worden. Im Februar des laufenden Jahres haben Volk und Stände eine
Bestimmung über die Transplantationsmedizin in die alte Verfassung
eingefügt und die sogenannte „Kantonsklausel“ für die Wahl des
Bundesrates durch eine flexiblere Regelung ersetzt. Diese beiden
Änderungen müssen nun sprachlich und systematisch passend in die neue
Bundesverfassung eingefügt werden. Der Bundesrat unterbreitet ausserdem
Vorschläge, wie sechs abstimmungsreife Volksinitiativen, die sich noch
auf die alte Verfassung beziehen, formal an die neue BV angepasst werden
können. Es betrifft dies die Volksinitiativen “zum Schutze des Menschen
vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie”, “für ein flexibles
Rentenalter ab 62 für Frau und Mann”, “für eine Flexibilisierung der AHV
- gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen”, “für eine Regelung
der Zuwanderung”, "für eine gerechte Vertretung der Frauen in den
Bundesbehörden" und "für die Halbierung des motorisier-ten
Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen”.

Anpassungen auf Gesetzesstufe

Mit 9 Bundesgesetzen soll die Bundesgesetzgebung in folgenden Bereichen
an die neue BV angepasst werden: Abschaffung der Bundesassisen,
Prozessrecht, Redaktionsgeheimnis, Kantonsanteil am Wehrpflichtersatz,
Besteuerung von Frachturkunden, politische Rechte, Ordensverbot,
Wählbarkeit in den Bundesrat sowie Verträge der Kantone mit dem Ausland.
Am Beispiel des Bundesgesetzes über die politischen Rechte kann
illustriert werden, worum es geht: die bisherige Verfassung enthielt
eine Bestimmung, wonach Geistliche nicht Mitglieder des Nationalrates
sein konnten. Die neue Verfassung hat diese Unvereinbarkeit nicht mehr
übernommen. Deshalb müssen im Bundesgesetz über die politischen Rechte
die entsprechenden Bestimmungen der neuen verfassungsrechtlichen Lage
angepasst (das heisst hier: gestrichen) werden. Sinngemäss Gleiches gilt
für alle jetzt zur Änderung vorgeschlagenen Gesetze.
12. August 1999

Weitere Auskünfte:
Dr. Aldo Lombardi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 84