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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Presserohstoff: Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)


PRESSEROHSTOFFStatuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)1. Firma, Sitz und 
Dauer1.1 Unter der FirmaSchweizerische Bundesbahnen SBBChemins de fer fédéraux suisses 
CFFFerrovie federali svizzere FFSViafiers federalas svizras VFSSwiss Federal Railways 
SFRbesteht mit Sitz in Bern eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach Art. 
2 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen 
(SBBG).1.2 Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.2. Zweck 2.1 Die Gesellschaft 
erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich   
  in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen 
Personenverkehr     und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen. 
2.2 Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens 
direkt     oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu 
fördern. Sie kann     namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen 
oder auf andere Weise mit Dritten     zusammenarbeiten. Sie kann Grundstücke und 
Anlagen erwerben, verwalten und veräussern. 2.3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung 
gemäss Art. 4 Abs. 3 SBBG und des Bundesrates     gemäss Art. 4 Abs. 4 SBBG bleiben 
vorbehalten. Die Gesellschaft ist nach     betriebswirtschaftlichen Grundsätzen 
zu führen. Sie hält die Eisenbahninfrastruktur in gutem     Zustand und passt sie 
den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.3. Aktienkapital, Aktien, 
Sacheinlagen3.1 Das Aktienkapital beträgt rund Fr. 9'000'000‘000.--. Es ist eingeteilt 
in 180'000‘000     Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 50.--. Die Aktien sind 
voll liberiert. 3.2 Gemäss Art. 26 SBBG übernimmt die Gesellschaft die von ihr weiterzuführenden 
Aktiven von     Fr. 28'932'337'435.18 und Passiven von Fr. 17‘932'337'435.18 der 
öffentlichrechtlichen     Anstalt Schweizerische Bundesbahnen nach Massgabe des 
Bundesratsbeschlusses vom 26.     Mai 1999 (Art. 24 SBBG) zum Preis von Fr. 11'000'000'000.-- 
gemäss Eröffnungsbilanz per 1.     Januar 1999, wofür die Schweizerische Eidgenossenschaft 
 180'000‘000 Namenaktien zum     Nennwert von Fr. 50.-- erhält.3.3 Die Gesellschaft 
ist berechtigt, anstelle von Aktientiteln Zertifikate über eine oder mehrere    
 Aktien auszugeben.4. Organisation der GesellschaftDie Organe der Gesellschaft sind:A) 
die GeneralversammlungB) der VerwaltungsratC) die Geschäftsleitung (die Funktionen 
der Generaldirektion gemäss Art. 12 SBBG werden von der   Geschäftsleitung wahrgenommen.) 
D) die Revisionsstelle 5. A)  Die Generalversammlung5.1 Die Generalversammlung ist 
oberstes Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende     unübertragbare Befugnisse 
zu: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl und Abberufung der 
Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des    Verwaltungsrates sowie 
der Revisionsstelle und der Konzernrechnungsprüferin oder des    Konzernrechnungsprüfers;c) 
die Genehmigung des Jahresberichtes und  der Konzernrechnung;d) zuhanden des Bundesrates 
die Beschlussfassung über die Genehmigung der    Jahresrechnung, über die Verwendung 
des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung    einer Dividende (Art. 17 Abs. 
2 SBBG);e) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) die Beschlussfassung 
über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz und          die Statuten 
vorbehalten sind.5.2 Solange der Bund Alleinaktionär ist, nimmt der Bundesrat die 
Befugnisse der     Generalversammlung wahr (Art. 10 Abs. 2 SBBG).5.3 Die Generalversammlung 
behandelt auf Antrag des Verwaltungsrates oder der     Revisionsstelle die gesetzlichen 
und statutarischen Geschäfte.5.4 Die Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung 
sind zu protokollieren. 6. B)  Der Verwaltungsrat6.1 Der Verwaltungsrat besteht 
aus maximal 9 Mitgliedern, die nicht Aktionäre sein müssen (Art.     11 Abs. 2 SBBG). 
Dem Verwaltungsrat der Gesellschaft haben zwei Vertreter des Personals     anzugehören 
(angemessene Vertretung gemäss Art. 11 Abs. 3 SBBG). Dem Personal der     Gesellschaft 
steht das Recht zu, für ihre Vertretung Wahlvorschläge zu machen. 6.2 Alle Mitglieder 
werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren     gewählt: 
Sie sind höchstens für zwei weitere Amtsdauern wiederwählbar. Mitglieder, die als 
    Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder gewählt werden, treten in deren Amtsdauer 
ein. Die     Generalversammlung kann für ein Mitglied des Verwaltungsrates eine 
4. Amtsdauer     beschliessen, wenn dieses das Präsidium übernimmt.6.3 Die Amtsdauer 
beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit dem Tag der vierten auf die     Wahl 
folgenden ordentlichen Generalversammlung. Die Amtsdauer endigt spätestens mit  
   dem Erreichen der Altersgrenze, d.h. an der ordentlichen Generalversammlung, 
die auf das     Kalenderjahr folgt, in dem das 70. Altersjahr vollendet worden ist. 
6.4 Die Generalversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im übrigen 
konstituiert     sich der Verwaltungsrat selbst. Er bezeichnet die Sekretärin oder 
den Sekretär, die nicht     Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen. Der Verwaltungsrat 
kann für die Vorbereitung     und die Ausführung seiner Beschlüsse oder für die 
Überwachung von Geschäften einen oder     mehrere Ausschüsse aus seiner Mitte wählen. 
6.5 Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung der Gesellschaft und die Überwachung 
der     Geschäftsleitung. Er bestimmt die Geschäftspolitik und besorgt alle Angelegenheiten, 
die     nicht nach Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ 
der     Gesellschaft übertragen sind. 6.6 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare 
und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung 
der nötigen Weisungen gemäss den in der    Leistungsvereinbarung und den strategischen 
Zielen des Bundesrates verankerten Vorgaben;b) die Festlegung der Organisation;c) 
die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung 
   unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1, Art. 19 und 20 SBBG;d) zuhanden 
des Bundesrates die Erstellung des Budgets unter Berücksichtigung von Art. 18   
 Abs. 1 SBBG;e) die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden 
sowie der Mitglieder    der Geschäftsleitung;f) die Oberaufsicht über die mit der 
Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im    Hinblick auf die Befolgung 
der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; g) die Erstellung des Geschäftsberichtes 
sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und    die Ausführung ihrer Beschlüsse. 
h) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.6.7 Der Verwaltungsrat 
stellt den zuständigen Behörden auf deren Anfrage alle Informationen zur     Verfügung, 
die diese für die Festlegung und Kontrolle der strategischen Ziele als erforderlich 
    erachten.6.8 Der Verwaltungsrat überträgt unter Vorbehalt der unübertragbaren 
und unentziehbaren     Aufgaben nach Ziff. 6.6 der Statuten die Geschäftsführung 
an die Geschäftsleitung (Art. 12     SBBG). Er erlässt das Organisationsreglement 
und ordnet die Anstellungsverhältnisse mit     den Mitgliedern der Geschäftsleitung. 
6.9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates richten 
sich     nach dem Organisationsreglement und, falls dieses keine Bestimmung enthält, 
nach Gesetz. 6.10 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist 
ein Protokoll zu führen,      das von der den Vorsitz innehabenden und von der Sekretärin 
oder dem Sekretär zu      unterzeichnen ist. 6.11 Die Mitglieder des Verwaltungsrates 
beziehen eine feste Entschädigung sowie allenfalls ein      Taggeld. Die Höhe wird 
durch den Verwaltungsrat festgesetzt. Ausserdem werden die Reise-      und sonstigen 
Auslagen vergütet. 7. C)  Geschäftsleitung7.1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus 
einem oder mehreren Mitgliedern zusammen, welche     nicht Mitglieder des Verwaltungsrats 
sein dürfen.7.2 Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Organisationsreglements 
die     Geschäftsführung. Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen 
(Art. 12 Abs.     2 SBBG).8. D)  Revisionsstelle8.1 Die Generalversammlung wählt 
eine oder mehrere natürliche Personen oder eine     Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle 
sowie die Konzernrechnungsprüferin oder den     Konzernrechnungsprüfer. Die Amtsdauer 
beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. 8.2 Die Revisorinnen und Revisoren 
müssen die Anforderungen gemäss Art. 727 a - 727 d OR     erfüllen8.3 Die Revisionsstelle 
nimmt die in Art. 728 ff. OR festgehaltenen Rechte und Pflichten wahr.9. Jahresrechnung9.1 
Der Verwaltungsrat legt das Geschäftsjahr fest.9.2 Der Verwaltungsrat erstellt für 
jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, bestehend aus     der Jahresrechnung, 
dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung. Massgebend dafür sind     die Bestimmungen 
von OR 662-670 sowie der Verordnung des UVEK über das     Rechnungswesen der konzessionierten 
Transportunternehmungen (REVO)(SR 742.221)(Art. 19 SBBG).9.3 Die Generalversammlung 
genehmigt den Jahresbericht und die Konzernrechnung sowie die     Jahresrechnung 
nach Vorliegen eines Revisionsberichtes in Anwesenheit einer Revisorin     oder 
eines Revisors zuhanden des Bundesrats (SBBG 17 II).9.4 Auf die Anwesenheit einer 
Revisorin oder eines Revisors kann die Generalversammlung     durch einstimmigen 
Beschluss verzichten.10. VerantwortlichkeitFür die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats 
und der mit der Geschäftsführung befassten Personen sowie der Revisionsstelle gelten 
die Vorschriften von OR 752 ff. (SBBG 14).11. Bekanntmachungen und MitteilungenPublikationsorgan 
ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen und Einladungen an die Aktionäre 
erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Aktionäre.12. 
Subsidiäre Anwendbarkeit des AktienrechtsSofern das Bundesgesetz über die Schweizerischen 
Bundesbahnen (SBBG) vom 20. März 1998 bzw. die vorliegenden Statuten keine bzw. 
keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen 
Obligationenrechts über die Aktiengesellschaften (OR 620 ff)._________________________...., 
den .............