Presserohstoff: Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
PRESSEROHSTOFFStatuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)1. Firma, Sitz und
Dauer1.1 Unter der FirmaSchweizerische Bundesbahnen SBBChemins de fer fédéraux suisses
CFFFerrovie federali svizzere FFSViafiers federalas svizras VFSSwiss Federal Railways
SFRbesteht mit Sitz in Bern eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach Art.
2 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBBG).1.2 Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.2. Zweck 2.1 Die Gesellschaft
erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich
in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen
Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2.2 Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens
direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu
fördern. Sie kann namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen
oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann Grundstücke und
Anlagen erwerben, verwalten und veräussern. 2.3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung
gemäss Art. 4 Abs. 3 SBBG und des Bundesrates gemäss Art. 4 Abs. 4 SBBG bleiben
vorbehalten. Die Gesellschaft ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
zu führen. Sie hält die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passt sie
den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.3. Aktienkapital, Aktien,
Sacheinlagen3.1 Das Aktienkapital beträgt rund Fr. 9'000'000‘000.--. Es ist eingeteilt
in 180'000‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 50.--. Die Aktien sind
voll liberiert. 3.2 Gemäss Art. 26 SBBG übernimmt die Gesellschaft die von ihr weiterzuführenden
Aktiven von Fr. 28'932'337'435.18 und Passiven von Fr. 17‘932'337'435.18 der
öffentlichrechtlichen Anstalt Schweizerische Bundesbahnen nach Massgabe des
Bundesratsbeschlusses vom 26. Mai 1999 (Art. 24 SBBG) zum Preis von Fr. 11'000'000'000.--
gemäss Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1999, wofür die Schweizerische Eidgenossenschaft
180'000‘000 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 50.-- erhält.3.3 Die Gesellschaft
ist berechtigt, anstelle von Aktientiteln Zertifikate über eine oder mehrere
Aktien auszugeben.4. Organisation der GesellschaftDie Organe der Gesellschaft sind:A)
die GeneralversammlungB) der VerwaltungsratC) die Geschäftsleitung (die Funktionen
der Generaldirektion gemäss Art. 12 SBBG werden von der Geschäftsleitung wahrgenommen.)
D) die Revisionsstelle 5. A) Die Generalversammlung5.1 Die Generalversammlung ist
oberstes Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse
zu: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl und Abberufung der
Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie
der Revisionsstelle und der Konzernrechnungsprüferin oder des Konzernrechnungsprüfers;c)
die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;d) zuhanden des Bundesrates
die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung, über die Verwendung
des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung einer Dividende (Art. 17 Abs.
2 SBBG);e) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) die Beschlussfassung
über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz und die Statuten
vorbehalten sind.5.2 Solange der Bund Alleinaktionär ist, nimmt der Bundesrat die
Befugnisse der Generalversammlung wahr (Art. 10 Abs. 2 SBBG).5.3 Die Generalversammlung
behandelt auf Antrag des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle die gesetzlichen
und statutarischen Geschäfte.5.4 Die Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung
sind zu protokollieren. 6. B) Der Verwaltungsrat6.1 Der Verwaltungsrat besteht
aus maximal 9 Mitgliedern, die nicht Aktionäre sein müssen (Art. 11 Abs. 2 SBBG).
Dem Verwaltungsrat der Gesellschaft haben zwei Vertreter des Personals anzugehören
(angemessene Vertretung gemäss Art. 11 Abs. 3 SBBG). Dem Personal der Gesellschaft
steht das Recht zu, für ihre Vertretung Wahlvorschläge zu machen. 6.2 Alle Mitglieder
werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:
Sie sind höchstens für zwei weitere Amtsdauern wiederwählbar. Mitglieder, die als
Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder gewählt werden, treten in deren Amtsdauer
ein. Die Generalversammlung kann für ein Mitglied des Verwaltungsrates eine
4. Amtsdauer beschliessen, wenn dieses das Präsidium übernimmt.6.3 Die Amtsdauer
beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit dem Tag der vierten auf die Wahl
folgenden ordentlichen Generalversammlung. Die Amtsdauer endigt spätestens mit
dem Erreichen der Altersgrenze, d.h. an der ordentlichen Generalversammlung,
die auf das Kalenderjahr folgt, in dem das 70. Altersjahr vollendet worden ist.
6.4 Die Generalversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im übrigen
konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er bezeichnet die Sekretärin oder
den Sekretär, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen. Der Verwaltungsrat
kann für die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder für die
Überwachung von Geschäften einen oder mehrere Ausschüsse aus seiner Mitte wählen.
6.5 Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung der Gesellschaft und die Überwachung
der Geschäftsleitung. Er bestimmt die Geschäftspolitik und besorgt alle Angelegenheiten,
die nicht nach Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ
der Gesellschaft übertragen sind. 6.6 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare
und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung
der nötigen Weisungen gemäss den in der Leistungsvereinbarung und den strategischen
Zielen des Bundesrates verankerten Vorgaben;b) die Festlegung der Organisation;c)
die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung
unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1, Art. 19 und 20 SBBG;d) zuhanden
des Bundesrates die Erstellung des Budgets unter Berücksichtigung von Art. 18
Abs. 1 SBBG;e) die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung;f) die Oberaufsicht über die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung
der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; g) die Erstellung des Geschäftsberichtes
sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
h) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.6.7 Der Verwaltungsrat
stellt den zuständigen Behörden auf deren Anfrage alle Informationen zur Verfügung,
die diese für die Festlegung und Kontrolle der strategischen Ziele als erforderlich
erachten.6.8 Der Verwaltungsrat überträgt unter Vorbehalt der unübertragbaren
und unentziehbaren Aufgaben nach Ziff. 6.6 der Statuten die Geschäftsführung
an die Geschäftsleitung (Art. 12 SBBG). Er erlässt das Organisationsreglement
und ordnet die Anstellungsverhältnisse mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung.
6.9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates richten
sich nach dem Organisationsreglement und, falls dieses keine Bestimmung enthält,
nach Gesetz. 6.10 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist
ein Protokoll zu führen, das von der den Vorsitz innehabenden und von der Sekretärin
oder dem Sekretär zu unterzeichnen ist. 6.11 Die Mitglieder des Verwaltungsrates
beziehen eine feste Entschädigung sowie allenfalls ein Taggeld. Die Höhe wird
durch den Verwaltungsrat festgesetzt. Ausserdem werden die Reise- und sonstigen
Auslagen vergütet. 7. C) Geschäftsleitung7.1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus
einem oder mehreren Mitgliedern zusammen, welche nicht Mitglieder des Verwaltungsrats
sein dürfen.7.2 Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Organisationsreglements
die Geschäftsführung. Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen
(Art. 12 Abs. 2 SBBG).8. D) Revisionsstelle8.1 Die Generalversammlung wählt
eine oder mehrere natürliche Personen oder eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle
sowie die Konzernrechnungsprüferin oder den Konzernrechnungsprüfer. Die Amtsdauer
beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. 8.2 Die Revisorinnen und Revisoren
müssen die Anforderungen gemäss Art. 727 a - 727 d OR erfüllen8.3 Die Revisionsstelle
nimmt die in Art. 728 ff. OR festgehaltenen Rechte und Pflichten wahr.9. Jahresrechnung9.1
Der Verwaltungsrat legt das Geschäftsjahr fest.9.2 Der Verwaltungsrat erstellt für
jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung,
dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung. Massgebend dafür sind die Bestimmungen
von OR 662-670 sowie der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten
Transportunternehmungen (REVO)(SR 742.221)(Art. 19 SBBG).9.3 Die Generalversammlung
genehmigt den Jahresbericht und die Konzernrechnung sowie die Jahresrechnung
nach Vorliegen eines Revisionsberichtes in Anwesenheit einer Revisorin oder
eines Revisors zuhanden des Bundesrats (SBBG 17 II).9.4 Auf die Anwesenheit einer
Revisorin oder eines Revisors kann die Generalversammlung durch einstimmigen
Beschluss verzichten.10. VerantwortlichkeitFür die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats
und der mit der Geschäftsführung befassten Personen sowie der Revisionsstelle gelten
die Vorschriften von OR 752 ff. (SBBG 14).11. Bekanntmachungen und MitteilungenPublikationsorgan
ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen und Einladungen an die Aktionäre
erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Aktionäre.12.
Subsidiäre Anwendbarkeit des AktienrechtsSofern das Bundesgesetz über die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBBG) vom 20. März 1998 bzw. die vorliegenden Statuten keine bzw.
keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen
Obligationenrechts über die Aktiengesellschaften (OR 620 ff)._________________________....,
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