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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bundespolizei von der Bundesanwaltschaft getrennt

Bundespolizei von der Bundesanwaltschaft getrennt

Bundesrat fällt Grundsatzentscheid über die Organisation des
Polizeibereichs

Der Bundesrat hat am Montag beschlossen, die Bundespolizei und den
Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung von der Bundesanwaltschaft (BA)
zu trennen und mit dem Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) zusammenzulegen.
Er erfüllt damit eine Forderung der Parlamentarischen
Untersuchungskommission (PUK) EJPD aus dem Jahre 1989.

Im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform, die gegenwärtig in
Ausführung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)
durchgeführt wird, hat der Bundesrat die Grundsatzbeschlüsse über die
neue Organisation des Polizeibereichs gefasst. Er verbindet damit die
rechtlichen und politischen Forderungen, welche die PUK EJPD Ende 1989
stellte, mit den Anforderungen an eine moderne Organisation. Die PUK
forderte den Bundesrat auf, die präventive Polizei, eventuell auch die
gerichtliche Polizei, von der Funktion des Bundesanwalts als
öffentlicher Ankläger zu trennen. Erste Vorschläge unterbreitete der
Bundesrat am 18. August 1993 den Räten (die so genannte
Entflechtungsvorlage). Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
wünschte jedoch, dass die Vorschläge in den Rahmen einer umfassenden
Polizei-Reorganisation gestellt würden, und sistierte die Vorlage.
Notwendige Voraussetzung für den organisatorischen Entscheid war sodann
die Festlegung der Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen des neuen
Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit
(BWIS). Nachdem der Bundesrat mit dem RVOG die volle
Organisationsautonomie erhalten hat, können jetzt auch die Strukturen
des Polizeibereichs bereinigt werden.

Zusammenlegung der operativen Polizeikräfte des Bundes

Der Entscheid, alle operativen Polizeikräfte in einem Bundesamt zu
vereinigen, erfüllt den Wunsch der Kantone nach einem einzigen
Ansprechpartner auf Bundesebene. Entsprochen wird auch der Forderung der
Räte: Sie haben bei der Beratung des BWIS nachdrücklich verlangt, die
Bekämpfung des organisierten Verbrechens dürfe nicht auf zwei
Bundesämter verteilt werden. Auf dem RVOG beruht der Grundsatz, dass die
Bundesverwaltung einfach und transparent zu organisieren sei. Auch
diesem Anspruch trägt die Zusammenfassung in einem einzigen Amt optimal
Rechnung.

Auf den 1. September 1999 werden nun also die Bundespolizei und der
Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung in ihren jetzigen Strukturen zum
BAP übertreten. Das erweiterte BAP wird einer Prozessanalyse unterzogen,
die Synergien namentlich in den Bereichen Informationsbeschaffung,
Analyse/Auswertung und Operationen aufzeigen soll. Zugleich sollen durch
Zusammenlegung der Logistik (je zwei Finanz-, Personaldienste) sowie
durch Zusammenwirken in der Informatik und beim Einsatzmaterial
Einsparungen realisiert werden. Diese Massnahmen sollen bis 1. Januar
2001 umgesetzt werden.

Zusammenhang mit anderen Geschäften

Der Entscheid des Bundesrates hängt zeitlich und inhaltlich mit mehreren
andern Geschäften zusammen. Die neue Organisation muss die präventiven
Aufgaben der Kriminalpolizei (Zentralstellengesetz, in Kraft seit
15.März 1995) und des Nachrichtendienstes (BWIS, in Kraft seit
1. Juli 1998) erfüllen. Sie muss zudem die gerichtspolizeilichen
Ermittlungen nach geltendem Recht (Art. 340 StGB) und nach kommendem
Recht (erweiterte Ermittlungskompetenzen nach Art. 340bis StGB)
sicherstellen. Überdies hat sie polizeiliche Dienstleistungen zu
erbringen (RIPOL, AFIS, Strafregister) und mehrere
verwaltungspolizeiliche Erlasse zu vollziehen (z. B. Sprengstoff- und
Waffengesetz, Spielbankengesetz). Schliesslich muss die neue
Organisation auch internationale Rechtshilfe in Strafsachen leisten oder
diese koordinieren.

31. Mai 1999

Weitere Auskünfe: Hans Brunner, stv. Generalsekretär EJPD: 031/322 54 32