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Währungs- und Zahlungsmittelgesetz soll Gold-bindung des Frankens lösen


PRESSEMITTEILUNG

Währungs- und Zahlungsmittelgesetz soll Gold-bindung des Frankens lösen

Der Bundesrat hat heute Botschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz
über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ans Parlament
verabschie-det. Das WZG setzt die im Rahmen der Nachführung der
Bundesverfassung vorgenommene Lösung der Goldbindung des Frankens auf
Gesetzesstufe um. Das neue Gesetz wird alle publikumsrelevanten
Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld regeln.
Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik) der nachgeführten
Bundesverfassung (nBV), welche am 19. April von Volk und Ständen
angenommen worden ist, hebt unter anderem die veraltete Goldbindung des
Frankens auf Verfassungsstufe auf. Das neue WZG setzt diese Abkehr von
der Goldbindung auf gesetzlicher Ebene um, indem es die Bestimmungen
über Goldparität, Golddeckungs- und Goldein-lösepflicht des Frankens im
Münz- und im Nationalbankgesetz aufhebt. Mit dem Inkrafttreten des WZG -
voraussichtlich im Frühling 2000 - werden die Vorausset-zungen für eine
Neubewertung der Goldreserven der SNB sowie für Goldverkäufe geschaffen.
Hingegen wird im WZG weder der Verteilschlüssel zwischen Bund (1/3) und
Kantonen (2/3) für den ordentlichen SNB-Jahresgewinn geändert noch
ermöglicht das neue Gesetz die Auslagerung und Zuweisung von nicht mehr
be-nötigten Goldreserven der Nationalbank an andere öffentliche Zwecke,
wie dies beispielsweise für die Solidaritätsstiftung vorgesehen ist. In
der von Mitte Oktober 98 bis Mitte Januar 99 durchgeführten
Ver-nehmlassung ist das neue Gesetz grundsätzlich positiv aufgenommen
worden.

Franken in einem Gesetz geregelt

Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängt sich auf, weil im neuen
Verfassungs-artikel über die Geld- und Währungspolitik die
Bargeldmonopole des Bundes in einem einzigen Verfassungsartikel geregelt
und nicht mehr - wie dies bisher histo-risch bedingt geschah - nach der
Form des Bargelds in einen Münzartikel (bishe-riger Art. 38 BV) und
einen Notenbankartikel (bisheriger Art. 39 BV) aufgeteilt wer-den.
Entsprechend wird daher nun auch die bisherige Systematik der
Bundes-gesetzgebung (Münzgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 38
BV und Nationalbankgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 39 BV)
der Neuglie-derung auf Verfassungsstufe angepasst. Das heutige
Münzgesetz geht - soweit seine Bestimmungen nicht mit der Lösung der
Goldbindung des Frankens weg-fallen - vollständig im neuen Bundesgesetz
auf. Aus dem Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen über die
Banknoten ins WZG übertragen. Dadurch finden sich künftig alle
Bestimmungen über den Franken als Währungseinheit sowie die Regelung des
Bargeldverkehrs in einem einzigen Erlass.

Im WZG wird der Franken als Schweizer Währungseinheit bestimmt.
Gleichzeitig werden Banknoten, Münzen sowie auf Franken lautende
Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank zu gesetzlichen
Zahlungsmitteln ernannt. Mit diesen Zahlungsmitteln können Geldschulden
mit befreiender Wirkung erfüllt werden. Banknoten müssen dabei von
jedermann unbeschränkt an Zahlung ge-nommen werden.  Bei den
Sichtguthaben bei der SNB ist die Annahmepflicht auf Inhaber eines
entsprechenden Kontos beschränkt. Die für den Bargeldverkehr be-stimmten
Umlaufmünzen müssen wie bisher bis zu 100 Stück an Zahlung genom-men
werden. Die Annahmepflicht für Gedenk- und Anlagemünzen, welche nicht
für Zahlungszwecke gedacht sind, wird auf die SNB und die öffentlichen
Kassen des Bundes (Bahn- und Postschalter) beschränkt. Schliesslich
enthält das WZG auch die verschiedenen Strafnormen zum Schutz des Münz-
und Banknoten-monopols. Wo notwendig, werden in einem Anhang bestimmte
Artikel des Straf-gesetzbuches und des Obligationenrechts an das neue
Konzept des WZG ange-passt. Ins WZG übernommene Bestimmungen des NBG
sowie das vollständig ins WZG integrierte Münzgesetz werden aufgehoben.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 / 322 54 31

  Auf unserer Website http://www.efd.admin.ch finden Sie in der Rubrik
”Hot Spot” jeweils weiterführende Links zu den aktuellen
Pressemitteilungen.

26.5.1999

Beilage:

Voraussetzungen für Goldverkäufe

Nachgeführte Bundesverfassung (Art. 99 nBV)
? Inhalt: Aufhebung Goldbindung des Frankens auf Verfassungsstufe
? Termin: Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten, nachdem die
Nachführung der Bundesverfassung in der Volksabstimmung vom 18. April
1999 angenommen wurde.
? Wirkung: Annahme nBV allein erlaubt noch keine Goldverkäufe, keine
Neubewertung der Goldreserven und keine Verwendung von
SNB-Überschussreserven, da die Goldbindung auf Gesetzesstufe weiterhin
besteht.

Währungs- und Zahlungsmittelgesetz
? Inhalt: Hebt Goldbindung des Frankens auf Gesetzesstufe auf.
? Termin: Inkrafttreten frühestens im Frühjahr 2000
? Voraussetzung: Zustimmung im Parlament, unterliegt fakultativem
Referendum
? Wirkung: Ermöglicht zusammen mit Art. 99 nBV Neubewertung der
SNB-Goldreserven und Goldverkäufe, enthält aber keine Grundlage für die
Verwendung von Goldreserven ausserhalb des verfassungsmässigen
Gewinnverteilschlüssels Bund/Kantone.

Separate Währungsverfassungs-Reform (=Reform von Art. 99 nBV)
? Inhalt: ermöglicht u.a. Auslagerung der Überschussreserven (Umfang:
1'300 t Gold) ausserhalb Verteilschlüssels auf dem Gesetzesweg.
Verteilschlüssel bleibt jedoch für SNB-Jahresgewinne.
? Termin: Inkrafttreten frühstens im März 2000
? Voraussetzung: Ja in Volksabstimmung
? Wirkung: Schafft Grundlage für öffentliche Verwendung von begrenztem
Teil der Überschussreserven (zB Solidaritätsstiftung).

Gesetze für konkrete Verwendung der Überschussreserven
? Inhalt: Regelung der Verwendung der Überschussreserven, zB Gesetz zur
Stiftung solidarische Schweiz (Umfang: Gegenwert von 500 t Gold).
? Termin: ab Inkrafttreten separate Reform Währungsartikel
? Voraussetzung: unterliegen je einzeln dem fakultativen Referendum
? Wirkung: Zuweisung von Überschussreserven an andere öffentliche Zwecke
(Substanz oder Erträge aus Bewirtschaftung)

EFD Kommunikation, Mai 1999