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Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung

Pressemitteilung

Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische
Buchführung werden revidiert

Der Bundesrat hat am Mittwoch, 31. März 1999, Botschaft und Entwurf zu
einer Teilrevision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts
verabschiedet. Die Bestimmungen dieses Titels regeln die kaufmännische
Buchführung und legen insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt
werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild-
oder Datenträgern aufbewahrt werden.
Der Entwurf lehnt sich stark an den Vorentwurf an. Dieser war im Jahr
1997 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens, an dem 25 Kantone, 6
Parteien und 21 Organisationen teilnahmen. Der Entwurf übernimmt
zahlreiche Vorschläge, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung und
die kantonalen Steuerbehörden ausgearbeitet hatten und denen in der
Vernehmlassung die meisten Kantone zugestimmt haben.
Neue Technologien geben den Ton an
Als wichtigste Neuerung erlaubt der Entwurf, die Führung und
Aufbewahrung der Bücher sowohl auf "Bildträgern" wie auch auf
"Datenträgern". Dadurch werden die Möglichkeiten erweitert, bei der
Buchführung die heute auf dem Markt vorhandenen Technologien der
Datenverarbeitung, -kommunikation und -speicherung anzuwenden. Die
Revision ist gegenüber künftigen Technologien offen und lässt  daher
auch die Verwendung von Medien zu, die erst in den nächsten Jahren
angeboten werden.
Die Revision wird Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten beseitigen,
zu denen die zunehmende Verbreitung der elektronischen
Geschäftsabwicklung und die Einführung neuer Medien zur Aufzeichnung von
Geschäftsvorfällen in maschinell lesbarer Form in den letzten Jahren
geführt haben. Die Vorlage erlaubt es, bei der Buchführung und
Archivierung von Geschäftsakten die neuesten rationellen
Geschäftsbearbeitungsmethoden einzusetzen, und leistet damit einen
Beitrag zur Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft.
Vom Entwurf unberührt bleibt das materielle Buchführungsrecht. Diese
Materie bildet Gegenstand einer anderen Revision; über den
diesbezüglichen Expertenentwurf hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement Ende Oktober 1998 ein Vernehmlassungsverfahren
eröffnet.

6. April 1999

EIDGENÖSSISCHES	JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:

Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel.: 031 322 41 26
Claudio Frigerio, Bundesamt für Informatik, Tel.: 031 325 93 81