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Neues Scheidungsrecht

Pressemitteilung

Der Bundesrat setzt das neue Scheidungsrecht auf den 1. Januar 2000 in
Kraft

Der Bundesrat hat am Montag beschlossen, das neue Scheidungsrecht auf
den 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Bis dahin haben die Kantone ihre
gesetzlichen Bestimmungen, welche die Scheidung betreffen, den neuen
bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Der Entscheid des Bundesrates
wurde möglich, nachdem kein Referendum gegen die entsprechenden
Änderungen des Zivilgesetzbuches zustande gekommen war.

Scheidung nicht mehr vom Verschulden abhängig

Die revidierten Bestimmungen über die Scheidung ersetzen die überholte
Ordnung aus dem Jahre 1912. Zentral für das neue Recht sind die
Einführung einer verschuldensunabhängigen Scheidung sowie eine
ausgewogene Regelung der wirtschaftlichen Folgen. Insbesondere wird die
Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie die Scheidung auf Klage nach
Ablauf einer Trennungszeit von vier Jahren gesetzlich verankert.
Scheidungsrenten hängen neu grundsätzlich von objektiven gesetzlichen
Kriterien (Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Alter,
Gesundheit, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, Kinderbetreuung etc.)
und nicht mehr vom Verschulden ab. Eine weitere zentrale Neuerung
besteht darin, dass die während der Ehe aufgebaute 2. Säule unabhängig
vom Güterstand und unabhängig vom Grund der Scheidung in der Regel
hälftig aufgeteilt wird. Diese Regelung wird die wirtschaftliche
Stellung geschiedener Frauen wesentlich verbessern.

Das Wohl der Kinder im Zentrum

Die neuen Vorschriften setzen die bestmögliche Wahrung des Wohls der
Kinder durch. So wird unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge auch
bei geschiedener Ehe möglich sein, wenn die Eltern einen entsprechenden
gemeinsamen Antrag stellen. Diese Regelung gilt übrigens ebenfalls für
unverheiratete Paare und kann auch von Eltern in Anspruch genommen
werden, deren Ehe vor dem 1. Januar 2000 geschieden wurde. Weiter haben
sich die Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die
Aufteilung der Unterhaltskosten zu einigen. Zudem muss die gemeinsame
elterliche Sorge grundsätzlich mit dem Wohl der Kinder vereinbar sein.
Neu kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Ernennung
eines Prozessbeistands für die von der Scheidung betroffenen Kinder
anordnen. Schliesslich ist ein grundsätzliches Anhörungsrecht der Kinder
im neuen Scheidungsrecht verankert.

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung gesetzlich geregelt

Im Zug der Revision des Scheidungsrechts wurden auch die
Rechtsgrundlagen im Bereich der Beurkundung des Personenstands und der
Eheschliessung sowie in anderen Gebieten des Familienrechts, namentlich
des Kindesrechts, revidiert. Erstmals wird die Ehe- und
Partnerschaftsvermittlung im Obligationenrecht
eingehend gesetzlich geregelt. Für die berufsmässige internationale
Vermittlung hat das Parlament eine Bewilligungspflicht vorgeschrieben,
für welche die nach kantonalem Recht vorgesehenen Stelle zuständig sind.
Der Bundesrat wird dazu auf den 1. Januar 2000 eine
Ausführungsverordnung erlassen.

14. Dezember 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte:
Thomas Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 76