Zeit-Sponsoring bei SRG zulässig
PRESSEMITTEILUNGZeit-Sponsoring bei SRG zulässigMit Entscheid vom 8. Dezember 1998
hat das UVEK im Beschwerdeverfahren eine Verfügung des BAKOM aufgehoben, mit welcher
die SRG angewiesen worden war, das sogenannte „Zeit-Sponsoring“ den gesetzlichen
Vorschriften anzupassen. Das BAKOM hielt dafür, dass die Ausstrahlung der gesponserten
Zeitangabe mit den Bestimmungen von Artikel 18 und 19 RTVG und Artikel 10 RTVV nicht
vereinbar sei. Das UVEK begründet diesen Beschwerdeentscheid damit, dass es sich
bei der vom BAKOM beanstandeten Zeitangabe um eine eigenständige Sendung handelt,
deren Inhalt aus der Informationsvermittlung über Zeit besteht. Ihr kommt der Charakter
einer eigenständigen Sendung zu, weil sie sich klar abgrenzt von der vorausgehenden
Ausstrahlung des Werbeblocks bzw. der nachfolgenden Nachrichtensendung. Nach Auffassung
des UVEK genügt im vorliegenden Fall das Merkmal der Abgrenzung, damit die Zeitangabe
nach anerkannter Definition als Sendung, d.h. als in sich geschlossener Programmteil
anerkannt werden kann. Grundsätzlich ist es deshalb möglich, auch eine derartige
Sendung zu sponsern. Den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 2 RTVG, welche Manipulation
verhindern und Transparenz sicherstellen wollen, wird zwar in formeller Hinsicht
nicht Genüge getan, weil die vom Gesetz verlangte Nennung des Sponsors zu Beginn
und am Ende der Sendung nicht erfolgt. Faktisch ist dies jedoch in diesem Fall nicht
möglich, weil die fragliche Sendung maximal 30 Sekunden dauert und somit zur Einhaltung
der Bestimmungen zu kurz ist. Dennoch kann das „Zeit-Sponsoring“ gemäss der Bestimmung
von Artikel 19 Absatz 2 RTVG als zulässig gelten, weil mit dem während der ganzen
Sendedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor der Zuschauer weiss, welcher Sponsor
finanziell hinter der Sendung steht und er diese Information auch entsprechend gewichten
kann. Zudem ist inhaltlich bei dieser Informationsvermittlung über Zeit keine Manipulation
möglich. Die nach Auffassung des UVEK somit als zulässig erachtete Ausnahme berechtigt
indessen nicht dazu, derartige Sendungen beliebig oft in den Programmablauf einzubauen
bzw. sie beliebig oft zu wiederholen.Bern, 9. Dezember 1998Eidgenössisches Departement
fürUmwelt, Verkehr, Energie und KommunikationPressedienstWeitere Auskünfte:Walter
Schäppi, GS-UVEK (Rechtsdienst), Tel. 031 / 322 38 86