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Sexueller Kindsmissbrauch/Harte Pornographie

Pressemitteilung

Längere Verjährungsfristen bei sexuellem Kindsmissbrauch und Strafe für
Besitz von harter Pornographie

Der Bundesrat will die Verjährungsfristen bei sexuellem Kindsmissbrauch
verlängern und den Besitz von harter Pornographie unter Strafe stellen.
In dieser Absicht hat er am Mittwoch die Vorentwürfe und den Bericht zur
Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend
strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität in die Vernehmlassung
geschickt. Die Kantone, die Eidgenössischen Gerichte, die in der
Bundesversammlung vertretenen Parteien und eine Reihe von interessierten
Organisationen sind eingeladen, sich bis Ende November zu den
Vorentwürfen zu äussern.

Auslöser der Vorlage ist einerseits ein Postulat beider Räte. Es erteilt
dem Bundesrat den Auftrag, eine Revision der Delikte gegen die sexuelle
Integrität in dem Sinne zu prüfen, dass bei allen Sexualdelikten an
Kindern die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
Opfers ruht. Die Vorlage trägt dem Umstand Rechnung, dass viele
Sexualdelikte an Kindern erst Jahre nach deren Begehung bekannt werden.
Personen, die im Kindesalter sexuell misshandelt wurden, sind oft erst
mit Erreichen der Adoleszenz oder noch später in der Lage, darüber zu
sprechen und eine Strafanzeige zu erstatten. Dies ist erst recht der
Fall, wenn der Missbrauch in der Familie stattgefunden hat, wo der
soziale Druck, die Tat zu verheimlichen, sehr gross ist.

Anderseits ist die Vorlage auf eine Motion von Ständerat Béguin
zurückzuführen.
Erwerb, Besitz und Beschaffung harter Pornographie zum eigenen Konsum
ist nach geltendem Recht straflos. Auf internationaler Ebene sind aber
schon seit Jahren Bemühungen im Gange, die darauf abzielen, in möglichst
vielen Staaten den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu
stellen. Die von beiden Räten überwiesene Motion beauftragte den
Bundesrat, ein Verbot des Besitzes aller Kategorien harter Pornographie
vorzusehen. Die steigende Nachfrage und die Zunahme des Konsums von
harter Pornographie auch in der Schweiz rechtfertigen es, ein solches
Verbot vorzusehen. Die Vorlage sieht ferner vor, Gewaltdarstellungen in
die Revision einzubeziehen, weil auch sie, wie die harte Pornographie,
die Menschenwürde schwer verletzen.

26. August 1998

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Vizedir. Peter Müller, Bundesamt für Justiz
(Tel.: 031 / 322 41 33)