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Ratifikation des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich

PRESSEMITTEILUNG

Ratifikation des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
der Schweiz und Frankreich

Das am 22. Juli 1997 unterzeichnete Zusatzabkommen zum
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist am
26. Juni 1998 ratifiziert worden und tritt damit am 1. August 1998 in
Kraft.
Seine Bestimmungen finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten erhobenen
Quellensteuern und auf Einkommensteuern von Einkünften, die in dem im
Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Kalender- oder Geschäftsjahr
zufliessen. Für die übrigen Steuern ist das Zusatzabkommen anwendbar auf
Besteuerungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgenommen
werden und für die von Luftfahrtunternehmen geschuldete Gewerbesteuer
auf noch nicht durchgeführte Besteuerungen, die zu diesem Zeitpunkt noch
bestritten sind.

Das Zusatzabkommen bringt im Vergleich zum bestehenden Abkommen
gewichtige Verbesserungen mit sich. So wird die Doppelbesteuerung im
Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften nunmehr vermieden,
indem denjenigen Gesellschaften, die Beteiligungen von 10 Prozent oder
mehr halten, die volle Steuerentlastung von der Quellensteuer gewährt
wird (das bestehende Abkommen sieht eine Quellensteuer von 5% bei
Beteiligungen ab 25% vor). Die Rückerstattung der Steuergutschrift
("avoir fiscal") bleibt für natürliche Personen wie auch für
Gesellschaften, die über kleine Beteiligungen verfügen, bestehen. Das
Zusatzabkommen hält überdies fest, dass Zinsen inskünftig
ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können
(das bestehende Abkommen sieht einen Quellensteuersatz von 10% vor). Das
Leasing wird aus dem Definitionsbereich der Lizenzgebühren entfernt.
Leasingvergütungen fallen somit unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
und können im Sitzstaat des Unternehmens besteuert werden, sofern die
Vergütungen nicht einer Betriebstätte im Quellenstaat zuzuschreiben
sind. Andere Fiskalfragen von geringerer Bedeutung sind anlässlich der
Aushandlung des Zusatzabkommens ebenfalls an die aktuellen Verhältnisse
angepasst worden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

2.7.1998