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Verschärfter Kampf gegen die Bestechung

Pressemitteilung

Verschärfter Kampf gegen die Bestechung

Bundesrat verabschiedet Vernehmlassungsvorlage zur Revision des
Schweizerischen Korruptionsstrafrechts

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Vorentwurf und Bericht zur
Verstärkung des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts in die
Vernehmlassung gegeben. Die Vorschläge, die sich wesentlich auf ein vom
Basler Professor Mark Pieth erstattetes Gutachten stützen, sollen die
Schwächen des geltenden Rechts bei der Bekämpfung der inländischen und
grenzüberschreitenden Bestechung beheben. Der Vorentwurf umfasst drei
Teile, welche die Bestechung schweizerischer Amtsträger, die Bestechung
fremder Amtsträger sowie die Privatbestechung betreffen.

·	Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Bestechung
schweizerischer Amtsträger sollen besser aufeinander abgestimmt und in
einem gemeinsamen Titel geregelt werden. Aktive Bestechung wird neu zu
einem Verbrechen aufgewertet. Damit verlängert sich die heute zu kurze
Verjährungsfrist bei dieser Straftat. Zudem wird das Waschen von
Bestechungsgeldern durchgehend strafbar. Weiter liegt neuerdings auch
dann Bestechung vor, wenn der Bestechungslohn erst nach der Amtshandlung
gewährt, bzw. gefordert wird. Schliesslich stellen die neugeschaffenen
Strafnormen der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme sicher, dass
neben Geschenken für rechtmässige Einzelakte insbesondere auch
Zuwendungen für die Amtsführung als solche erfasst werden. Dadurch
können für den Aufbau der besonders gefährlichen systematischen
Korruption typische Verhaltensweisen bestraft werden, die etwa auch als
"Anfüttern" bzw. "Klimapflege" bezeichnet werden.

·	Der neue Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger schliesst eine
empfindliche Lücke bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Korruption.
Gleichzeitig wird damit die Hauptvoraussetzung zur Ratifizierung des am
17. Dezember 1997 von der Schweiz und 32 weiteren Staaten
unterzeichneten OECD-Uebereinkommens zur Bestechungsbekämpfung
geschaffen.

·	Obschon die Privatbestechung bereits im geltenden Recht strafbar ist,
sind die entsprechenden Vorschriften im Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) praktisch wirkungslos geblieben. Die
Revision will die Mängel beheben und schlägt dazu insbesondere vor,
neben der bereits heute strafbaren aktiven Privatbestechung neu auch die
passive Privatbestechung zu erfassen. Weiter sollen diese Delikte nicht
mehr bloss auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden.

1.Juli 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Müller, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz,
Hauptabteilung Strafrecht, Beschwerden und Grundstückerwerb,
Tel.: 031 / 322 41 33.