Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Disziplinarische Entlassung eines Beamten

PRESSEMITTEILUNG

Disziplinarische Entlassung eines Beamten

Der Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements (EFD) hat einen Beamten des
Bundesamts für Informatik wegen wiederholten Dienstpflichtverletzungen
mit Wirkung auf den 15. Mai 1998 disziplinarisch entlassen. Der Beamte
wurde am 21. August 1997 wegen Korruptionsverdacht verhaftet. Er ist
geständig. Als erstes wurde nun das Disziplinarverfahren abgeschlossen.
Das Strafverfahren vor der Berner Untersuchungrichterin ist pendent.

Gegen einen Bundesbeamten wurde im August 1997 ein Strafverfahren und
ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde unter anderem passive
Bestechung und Annahme von Geschenken vorgeworfen. Es handelt sich um
wiederholte Dienstpflichtverletzungen über längere Zeit hinweg. Der Fall
kam ins Rollen, nachdem die bei einer Projektausschreibung unterlegene
Firma Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte. Der Sachverhalt ist im
wesentlichen unbestritten. Der Bundesbeamte, der jahrelang mit grosser
Sachkenntnis anspruchsvolle Informatikprojekte betreut hat, ist
geständig.

Die von einem aussenstehenden Anwalt geführte Disziplinaruntersuchung
kam zum Schluss, dass eine disziplinarische Entlassung angezeigt sei.
Auch wenn die Verdienste des Beamten zu würdigen sind und die Massnahme
für den Betroffenen hart ist, müssen persönliche Aspekte hinter dem
öffentlichen Interesse an einer vertrauenswürdigen Verwaltung
zurückstehen. Aus diesem Grund hat sich der Vorsteher des Eidg.
Finanzdepartements, Bundesrat Kaspar Villiger, den Schlussfolgerungen
des Untersuchungsberichts angeschlossen und eine disziplinarische
Entlassung mit Wirkung auf den 15. Mai 1998 verfügt. Das von der
Bundesanwalt eingeleitete Strafverfahren ist beim
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland hängig.

Anmerkung an die Redaktionen: Ueber diese Angelegenheit wurden die
Medien bereits am 22. August (Eröffnung) und am 12. September 97
(Entlassung aus der Untersuchungshaft) informiert. Gegen den
Disziplinarentscheid kann Verwaltungsbeschwerde bei der Eidg.
Personalrekurskommission geführt werden.  Mit Rücksicht auf Person und
Familie des Betroffenen, verzichten wir auf Nennung des Namens.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

14.5.1998