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Vernehmlassungsentwurf über ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Pressemitteilung

Vernehmlassungsentwurf für ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte: überwiegend positive Reaktionen

Der Bundesrat hat die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zu einem
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz) zur Kenntnis genommen. Der
Vernehmlassungsentwurf besteht aus zwei Teilen: Einerseits verwirklicht
er die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mit Hilfe von
kantonalen Anwaltsregistern; anderseits harmonisiert er einige
Voraussetzungen für die Berufsausübung in den Bereichen Berufsregeln,
Disziplinaraufsicht und Honorare.

Der Vernehmlassungsentwurf ist sehr gut aufgenommen worden. Der
Bundesrat hat deshalb das EJPD beauftragt, zuhanden des Parlaments eine
Botschaft und einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

Mit Ausnahme einer politischen Partei (LPS), die ein Konkordat
vorgezogen hätte, aber dennoch auf den Vernehmlassungsentwurf
eingetreten ist, haben sämtliche begrüssten Kreise den Vorschlag
gutgeheissen, zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte in der Schweiz ein Bundesgesetz zu erlassen. Das vorgeschlagene
System, die Schaffung kantonaler Anwaltsregister, traf ebenfalls auf
breite Zustimmung. Einige Punkte des Vernehmlassungsentwurfs sind aber
auch kritisiert worden und werden geändert.

Die umstrittenste Frage bleibt der Umfang der Unabhängigkeit, den die
Anwältinnen und Anwälte nach dem Bundesgesetz für den Eintrag in ein
Anwaltsregister haben müssen, damit sie ohne zusätzliche Bewilligung in
der ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.
Sämtliche Vernehmlasser, die hierzu Stellung genommen haben, verlangen
eine gesetzliche Definition der Unabhängigkeit und eine Mehrheit ist für
eine restriktive Regelung, wonach den (beispielsweise von Banken oder
Treuhandfirmen) angestellten Anwältinnen und Anwälten die Vertretung von
Parteien vor Gerichtsbehörden untersagt wäre. Das EJPD wird den
Gesetzesentwurf in diesem Punkt unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ergänzen.

Im Vernehmlassungsentwurf war nicht vorgesehen, dass die kantonalen
Anwaltsregister öffentlich sind. Eine bedeutende Minderheit der
Vernehmlasser sprach sich aber für die Öffentlichkeit einiger Angaben im
Anwaltsregister (Geschäftsadresse, Berufsausübungsverbot) aus. Der
Bundesrat hat deshalb entschieden, den Entwurf diesbezüglich zu ändern.

Mehrere Vernehmlasser haben kritisiert, dass im Entwurf unmittelbar
anwendbare eidgenössische Berufsregeln aufgestellt werden und den
Kantonen die Möglichkeit vorbehalten bleibt, zusätzliche kantonale
Berufsregeln zu erlassen. Dieses doppelspurige System könnte zu
praktischen Problemen führen: Im Falle einer Beschwerde gegen eine
Disziplinarmassnahme wegen Verletzung sowohl einer eidgenössischen als
auch einer kantonalen Berufsregel käme für die erste Verletzung die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und für die zweite die staatsrechtliche
Beschwerde zum Zuge. Das EJPD ist beauftragt worden, den Entwurf auch in
diesem Punkt zu ändern. Das Gesetz soll sich darauf beschränken, die
Grundzüge der Berufsregeln festzulegen, und deren Konkretisierung den
Kantonen überlassen.

Im Bereich der Honorare sah der Vernehmlassungsentwurf den Erlass von
Empfehlungen durch die Kantone vor, welche die staatlichen Tarife
ersetzen sollten. Für einige Vernehmlasser sind staatliche Tarife für
eine gewisse Transparenz unerlässlich, während für andere Vernehmlasser
Empfehlungen unnötig und sogar kontraproduktiv sind. Das EJPD wird
diesen Punkt zusammen mit der Wettbewerbskommission nochmals prüfen.

Schliesslich ist der Bundesrat auf den Vorschlag für eine Regelung des
Patentanwaltsberufs nicht eingetreten. Seiner Meinung nach sollte eine
Regelung dieser sehr speziellen Tätigkeit, die im übrigen oft von
Ingenieurinnen und Ingenieuren ausgeübt wird, nicht in das Anwaltsgesetz
aufgenommen werden.

Im Falle eines Abschlusses der bilateralen Verhandlungen mit der
Europäischen Union, müsste das Anwaltsgesetz noch an die europäischen
Richtlinien über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst werden. Bei der Planung
der weiteren Arbeiten wird dem Verlauf der Verhandlungen Rechnung zu
tragen sein.

13. Mai 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Zusätzliche Informationen:

Frau Danièle Malaguerra, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 97
Herr Jean-Christophe Geiser, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 99