Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Konsumkredit: Besserer Schutz für Konsumenten

Pressemitteilung

Konsumkredite: Besserer Schutz für Konsumenten

Eröffnung der Vernehmlassung zur Aenderung des Konsumkreditgesetzes

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Entwurf des neuen Konsumkreditgesetzes
in die Vernehmlassung geschickt. Die Revision des Bundesgesetzes vom 8.
Oktober 1993 verfolgt zwei Ziele: Sie entspricht dem Wunsch nach einem
besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbrauch und
schafft die Voraussetzung, dass das Konsumkreditgeschäft in der ganzen
Schweiz auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden kann. Die
Vernehmlassung dauert bis 31. März 1998.

Das Geschäft mit Konsumkrediten ist in der Schweiz von grosser
wirtschaftlicher und sozialpolitischer Bedeutung. Einerseits schafft die
Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen auf Kredit zu beanspruchen,
Arbeitsplätze und regt den Konsum an. Anderseits zeigt sich immer
wieder, dass Schwierigkeiten mit der Rückzahlung gerade in
wirtschaftlich angespannten Zeiten Einzelpersonen und Familien an den
Rand des Ruins treiben können.

Seit dem 1. April 1994 verfügt die Schweiz über ein Konsumkreditgesetz,
das auch in Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Union steht.
Es verlangt unter anderem, dass die Kreditinstitute die Konsumentinnen
und Konsumenten umfassend über den Inhalt des Kreditvertrags
informieren. Verschiedene Kantone kennen nun aber Schutzbestimmungen,
die weiter gehen. Zürich, Bern, Baselstadt, Baselland und Neuenburg
haben eigene Konsumkreditgesetze erlassen. Der Ständerat hatte im Jahr
1986 einen ersten Versuch, das Konsumkreditrecht auf Bundesebene zu
kodifizieren, nach mehrjähriger parlamentarischer Beratung in der
Schluss-abstimmung verworfen.

Der Vorentwurf, den der Bundesrat nun in die Vernehmlassung schickt,
verbietet den Konsumkredite nicht, verbessert aber in der ganzen Schweiz
den Schutz vor übereilter und unverantwortlicher Kreditaufnahme.
Konsumentinnen und Konsumenten können demnach innert sieben Tagen von
einem Konsumkreditvertrag zurücktreten. Konsumkredite dürfen nur dann
gewährt werden, wenn das Einkommen der Kundschaft es erlaubt, den Kredit
binnen zweier Jahre zurückzuzahlen. Kreditgeber, die sich nicht ans
Gesetz halten, verlieren das Darlehen und die Zinsen. Überdies wird das
gewerbsmässige Gewähren oder Vermitteln von Konsumkrediten
bewilligungspflichtig, und der Bundesrat erhält das Recht, einen
Höchstzins festzulegen.

Das revidierte Konsumkreditgesetz soll abschliessend sein und damit
weitergehende kantonale Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und
Konsumenten ausschliessen. Das Konsumkreditrecht wird dadurch in der
ganzen Schweiz wieder vereinheitlicht und entspricht insofern auch einem
Anliegen des seit dem 1. Juli 1996 geltenden Binnenmarktgesetz .

5. November 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Bundesamt für Justiz, Felix Schöbi,
Tel. 031/322 41 82 oder 031/322 53 57

Exemplare des Entwurfs sowie des Begleitberichts in deutscher,
französischer und italienischer Sprache können beim Bundesamt für
Justiz, 3003 Bern (Tel. 031/322 41 82 (Frau Walter);
Fax 031/322 42 25) angefordert werden.