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Spitaltarife: Kein Tarifstopp, sondern massvolle Erhöhungen

Pressemitteilung

Spitaltarife: Kein Tarifstopp, sondern massvolle Erhöhungen

Der Bundesrat hat bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei
Grundsatzentscheide zu den Spitaltarifen gefällt. Die Entscheide le-gen
die Be-din-gungen fest, unter denen Tariferhöhungen bewilligt werden
können, bis die Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik
ein-geführt sind, welche die Transparenz der Spitalkosten verbessern
sollen. Während dieser Uebergangszeit ist insbesondere zu
berücksichtigen, welchen Grad die Kostentransparenz be-reits erreicht
hat und wie hoch die Beteiligung der Versicherer an den Spital-kosten
liegt. Im Lichte dieser Kri-terien können in den Kantonen Zürich und
Genf Erhöhungen der Spitalta-rife bewilligt werden, wenn auch nur in
begrenztem Um-fang.

Nach dem KVG dürfen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten
der all-gemeinen Abteilung der öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitäler zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehen. Die Kantone müssen demge-mäss
mindestens 50 Prozent der Spitalkosten tragen. Um diese Kosten richtig
berech-nen und kontrollieren zu können, verpflichtet das KVG die
Spitäler, eine Kos-tenstellen-rechnung und eine Leistungsstatistik zu
führen. Die Spitäler haben Ende 1996 einen Vorschlag zur Einführung
dieser Instrumente eingereicht, welcher zur Zeit geprüft wird. Das
entsprechende Ausführungsrecht ist noch nicht erlassen. In der
Zwischenzeit ha-ben einzelne Kantone wie Zürich und Genf die
Spitaltarife erhöht. In den Beschwer-den an den Bundesrat haben die
Verbände der Zürcher und der Genfer Krankenversi-cherer verlangt, die
Tarife seien nicht oder höchstens geringfügig zu erhöhen, bis die
Kosten-transparenz erreicht sei. Der Streit dreht sich somit um die
Frage, wie die Spital-tarife festzulegen sind, bis die erwähnten
Instrumente eingeführt sind.

Für den Bundesrat wäre es unverhältnismässig, jede Tariferhöhung
abzuleh-nen, wenn man berücksichtigt, dass gewisse Kantone an der
Verbesserung der Kosten-transpa-renz arbeiten oder zur Zeit noch einen
grossen Teil der Spitalkos-ten tragen. Um zu verhindern, dass die
Spitaltarife die Deckungsquote von 50 Prozent übersteigen, ist jedoch
eine Sicherheitsmarge zu beachten, die um so grösser sein muss, je
geringer die Kostentransparenz zu veranschlagen ist.

Was die Zürcher Spitaltarife angeht, basieren diese auf einer
Deckungs-quote von 49 Prozent. Diese liegt nur 1 Prozent unter der
maximalen Deckungs-quote von 50 Prozent, weshalb für die Berechnung der
strittigen Pauschalen eine annä-hernd volle Kostentranspa-renz verlangt
werden muss. Die Prüfung der strittigen Pauschalen hat erge-ben, dass
dieser hohe Grad von Trans-pa-renz nicht erreicht werden kann. Da-h-er
ist die Deckungsquote von 49 Prozent zu hoch angesetzt und der strittige
Tarifbe-schluss aufzuheben. Der Kanton Zürich hat im Vergleich zu
anderen Kantonen grössere An-strengungen unternommen, um die
Kostentranspa-renz zu verbessern und Ueberkapa-zitäten abzubauen. Aus
dieser Sicht hält der Bundesrat eine Deckungsquote von 46 Prozent für
angemes-sen. Bei dieser Deckungsquote ergeben sich für die ein-zelnen
Kliniken Tagespauschalen, die, mit Aus-nah-me des Universitätsspi-tals
und des Kin-der-spitals Zürich, kleiner sind als die 1995 gül-tigen
Taxen, wenn man den Empfehlun-gen des Preisüberwachers hinsichtlich
Auslastung der Spitäler und Fixkostenanteil folgt. Der Bundesrat sieht
indes grundsätzlich davon ab, in diesen Fällen die Pau-schalen 1995 zu
unterschrei-ten, und übernimmt diese Pau-schalen. Ausge-nommen sind jene
Spitäler, für die der Regierungsrat selber die Pauschalen 1995
unter-schritten hat. Die Pauschalen für das Universitätsspi-tal und das
Kinderspital Zürich werden erhöht, wenn auch nicht so stark wie gemäss
Beschluss des Regierungsrates. Die neuen Pauschalen treten rückwirkend
ab 1. Ja-nuar 1996 in Kraft. Die Beschwerde des Verbandes Zürcher
Krankenversiche-rer wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen.

Bei den Genfer Universitätsspitälern stellt der Bundesrat fest, dass
sich der Kanton bis-her im Vergleich zu anderen Kantonen an den Kosten
stark beteiligt hat. Die vom Staatsrat des Kantons Genf festgesetzten
Spitalta-rife würden jedoch zu einer übermäs-sigen Erhöhung der
Krankenkassen-Prämien führen, was wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Die
Tarife müssen daher im Sinne einer mittleren begrenzten Erhöhung
korrigiert werden. Gemäss den Empfehlungen des Preisüberwachers werden
die Tages-pauschalen für das kantonale Universitätsspital und für
Belle-Idée Psychiatrie daher erhöht, wenn auch nicht so stark wie gemäss
Beschluss des Staatsrates. Der Tarif für das Spital von Loëx wird gemäss
Beschluss des Staatsrates übernom-men, die Tages-pauschalen für
Belle-Idée Geriatrie auf dem Stand von 1995 belassen. Der Bundesrat hat
ferner entschieden, dass mangels Kostentransparenz auch die neue
Tarifstruktur nicht angewendet wer-den kann, welche die Spitalpauschalen
nach der Pflegeintensität abstuft. Die neuen Tarife werden daher nach
der alten Struktur berech-net, die auf dem Alter der Patientinnen und
Patienten und/oder auf der Aufenthalts-dauer basiert. Sie treten
rückwirkend ab 1. Januar 1996 in Kraft. Die Beschwerde des Verbandes der
Genfer Krankenversicherer wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen.

18. August 1997		EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
				Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Martine Thiévent Schlup, Abteilung für Beschwerden an
den Bundesrat, Bundesamt für Justiz, Tel. 322 41 12