DBA mit China nicht auf Honkong anwendbar
PRESSEMITTEILUNG
DBA mit China nicht auf Honkong anwendbar
Das am 6. Juli 1990 zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China
abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ist auch nach dem 1. Juli
1997 nicht auf Hongkong anwendbar. Es gilt nur für jene Gebiete, in
denen das chinesische Steuerrecht gilt. Hong Kong bildet nach seiner
Rückgabe per 1. Juli 1997 unter die Souveränität der Volksrepublik
China eine sog. "Special Administrative Region". In dieser findet das
Steuerrecht der Volksrepublik keine Anwendung, sondern spezielle
steuerrechtliche Regelungen.
EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
7.8.1997