Invalidenversicherung (IV):Pauschalabgeltung von IV-Leistungen an die Kantone - Ausrichtung von Einrichtungsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten
Pressemitteilung 25. November 1996
Invalidenversicherung (IV):
Pauschalabgeltung von IV-Leistungen an die Kantone - Ausrichtung von
Einrichtungsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten
Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Zwei Änderungen sind dabei von
besonderem Interesse: Eine erste eröffnet die Möglichkeit, die
Ausrichtung von IV-Leistungen für behinderte Kinder zu vereinfachen dank
Pauschalabgeltungen direkt an die Kantone (Inkrafttreten 1.1.97). Eine
zweite Änderung bringt eine Konzentration der Beiträge an
Einrichtungskosten von Wohnheimen und Tagesstätten auf jene Fälle, wo
neue Plätze geschaffen werden oder eine Neueinrichtung unerlässlich ist
(Inkrafttreten 1.1.98).
Pauschalabgeltung: Auch im Sinne eines neuen Finanzausgleichs
Mit einer neuen Bestimmung wird das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) ermächtigt, Leistungen der IV im Bereich der Sprachheilbehandlung
behinderter Kinder, die die Volksschule besuchen, aufgrund von
Vereinbarungen direkt an die Kantone in Form von Pauschalen abzugelten.
Die Behandlungskosten wurden bisher von der IV direkt den einzelnen
Durchführungsstellen (z.B. Logopäde oder Logopädin, Schulgemeinde,
kantonale Einrichtung) entsprechend einschlägigen Tarifvereinbarungen
vergütet.
Die neue Regelung bringt vor allem grosse administrative Vereinfachungen
mit sich und liegt ganz auf der Linie der im Bericht des Eidg.
Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren
skizzierten Grundzüge eines neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und
Kantonen. Bereits haben zwölf Kantone ihre grundsätzliche Absicht
bekundet, ab 1.1.1997 mit dem BSV entsprechende Vereinbarungen zu
treffen. Kantone, die einen solchen Vertrag abschliessen, verpflichten
sich, die bisherigen Leistungen im Bereich der Sprachheilbehandlung zu
übernehmen.
Beiträge an Einrichtungskosten bei Wohnheimen und Tagesstätten
Eine zweite Änderung betrifft die Beiträge der IV an Einrichtungskosten
von Wohnheimen und Tagesstätten. In Zukunft beschränken sich diese
Beiträge an die erwähnten Institutionen auf die Kosten für die
notwendigen Einrichtungen bei der Schaffung von neuen Plätzen. Für
Neueinrichtungen bestehender Plätze werden Beiträge nur noch unter
bestimmten Bedingungen ausgerichtet. Die Plätze, für deren Einrichtung
die IV Beiträge ausrichtet, müssen zudem einer kantonalen oder
interkantonalen Bedarfsplanung entsprechen.
Auf den 1. April 1996 setzte der Bundesrat bereits eine Änderung der IVV
in Kraft, die einen Bedarfsnachweis auf kantonaler oder interkantonaler
Ebene verlangt für Bau- und Betriebsbeiträge der IV an
Behinderten-Werkstätten und Wohnheime. Die Entwicklung des Angebotes an
solchen Einrichtungen soll damit vermehrt inhaltlich und finanziell unter
Einbezug der Kantone gesteuert werden. Die nun vorgelegte
Verordnungsänderung entspricht dieser Konzeption.
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