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Von der Volkszählung zur "Strukturerhebung Schweiz"

PRESSEMITTEILUNG	Bern, August 1996

Von der Volkszählung zur "Strukturerhebung Schweiz"

Beginn der Vernehmlassung zur Revision der gesetzlichen Grundlagen

Der Bundesrat hat heute das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der
gesetzlichen Grundlagen für die Volkszählung 2000 eröffnet. Die Revision
soll im Jahre 2000 eine registergestützte Erhebung ermöglichen.
Gleichzeitig veröffentlicht der Bundesrat den Bericht zum
Informationsauftrag der Volkszählung, der Inhalte und Aufgaben der
"Strukturerhebung Schweiz" darstellt. Die Kantone, politischen Parteien,
interessierten Organisationen und Kreise der Wirtschaft und Wissenschaft
haben bis zum
8. November Zeit, sich zur Revisionsvorlage zu äussern.

Transparenter Informationsauftrag für die "Strukturerhebung Schweiz"

Die eidgenössische Volkszählung ist die älteste statistische Erhebung der
Schweiz und wird seit 1850 in zehnjährigem Rhythmus durchgeführt.
Ursprünglich lediglich auf die Ermittlung der Zahl sowie der
demographischen, konfessionellen und sprachlichen Zusammensetzung der
Bevölkerung ausgerichtet, hat sie sich längst von einer reinen
Bevölkerungszählung zu einer eigentlichen "Strukturerhebung Schweiz"
weiterentwickelt, die demographische, wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Aspekte miteinander verbindet.

Der Bundesrat stellt den Informationsauftrag der Volkszählung zum ersten
Mal in einem ausführlichen Bericht vor. Er legt für die Volkszählung als
"Strukturerhebung Schweiz" die Ziele, den Nutzen, die Inhalte und die
Notwendigkeit klar dar. Der Bericht erörtert die Funktionen der
Volkszählung für die öffentliche Hand, für Wirtschaft, Wissenschaft und
Statistik. Er beurteilt die bisher erhobenen Merkmale und ihre Verwendung
aus der Perspektive von Aufwand und Nutzen. Darauf aufbauend werden
inhaltliche und methodische Grundprinzipien für die Volkszählung 2000
formuliert und der Datenkatalog abgeleitet.

Änderungen in der Erhebungsmethode

Die nächste Erhebung soll am 5. Dezember 2000 in Zusammenarbeit mit den
Kantonen und Gemeinden durchgeführt werden. Dabei sollen die vorhandenen
Informationen in den administrativen Registern und die bestehenden
EDV-Strukturen zur Entlastung der Gemeinden besser genutzt werden.
Gefördert werden unter anderem der Vorbedruck der Fragebogen mit
Registerinformationen, der Postversand der Fragebogen an die Haushalte
und die Lieferung von EDV-Registerdaten an den Bund.

Die bestehenden Rechtsgrundlagen entsprechen nur noch teilweise den
Änderungen in den Erhebungsmethoden und der vorgesehenen vermehrten
Nutzung der Register. Mit der Revisionsvorlage sollen die nötigen
Voraussetzungen für eine registergestützte Erhebung im Jahre 2000
geschaffen werden. Zudem sollen die Grundlagen zur Harmonisierung der
Verwaltungsregister vorbereitet werden, welche für eine weitere
Vereinfachung der Volkszählung im Jahre 2010 unerlässlich sind.

Grosser Harmonisierungsbedarf bei den Registern

Investitionen in den Registerbereich bilden die Voraussetzung, um die
Durchführung von Volkszählungen in der Zukunft zu vereinfachen und
kostengünstiger zu gestalten. Der Nutzen, der dabei entsteht, kommt nicht
allein der Volkszählung, sondern den Gemeinden und Kantonen für den
Bereich ihrer Verwaltungsaufgaben sowie der ganzen amtlichen Statistik
zugute.

Im Gebäude- und Wohnungsbereich fehlen geeignete Register weitgehend. Der
Bund soll daher zusammen mit den Kantonen auf der Grundlage von Daten der
Gebäude- und Wohnungserhebung aus der Volkszählung 2000 ein Gebäude- und
Wohnungsregister aufbauen und führen können. Dieses Register wird von
zentraler Bedeutung für eine Vereinfachung der Volkszählung im Jahre 2010
sein.

Die Informationen in den Einwohnerregistern sind gesamtschweizerisch
nicht harmonisiert. Kantone und Gemeinden sollen deshalb ermächtigt
werden, demographische Grunddaten der Volkszählung zur Aktualisierung und
Harmonisierung von Verwaltungsregistern mit statistischen Funktionen zu
verwenden.

Um den Aufbau eines Gebäude- und Wohnungsregisters und die Aktualisierung
und Harmonisierung der Einwohnerregister zu ermöglichen, müssen die
Datenschutzbestimmungen des Volkszählungsgesetzes angepasst werden, indem
das Zweckbindungsgebot relativiert wird. Der Datenschutz, der sich in der
Volkszählung 1990 bewährt hat, bleibt im übrigen unverändert. Ferner wird
vorgeschlagen, die Verletzung der Auskunftspflicht nicht mehr
strafrechtlich zu ahnden, sondern durch eine nach dem Verursacherprinzip
erhobene Gebühr abzulösen.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Dr. Werner Haug, Vizedirektor Bundesamt für Statistik,
Tel. 031 322 86 85