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Rechtsgutachten über Schadenersatzpflicht Aegyptens gegenüber den Opfern des Luxor-Attentats

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT	EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ-
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN	UND POLIZEIDEPARTEMENT

	Bern, 15. September 1998

Pressemitteilung

Rechtsgutachten über Schadenersatzpflicht Aegyptens gegenüber den Opfern des
Luxor-Attentats
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Um den Opfern des Luxor-Attentats bei der rechtlichen Abklärung ihrer
Schadenersatzansprüche behilflich zu sein, hat das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den ägyptischen Rechtsprofessor Hisham
Sadek, mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob Ägypten gemäss seinem
Landesrecht für die Folgen des Attentats von Luxor verantwortlich gemacht
werden kann und ob für Schweizer die Möglichkeit einer Schadenersatzklage
gegen Ägypten besteht.

Aus der Studie von Prof. Sadek geht hervor, dass nach ägyptischem Zivilrecht
jede Person, inklusive der Staat, einen schuldhaft verursachten Schaden
ersetzen muss. Prof. Sadek ist aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden
Informationen der Ansicht, dass Ägypten seine Pflicht zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit vernachlässigt hat und daher für das Attentat von
Luxor verantwortlich gemacht werden kann. Gemäss dem Gutachter kann ein
Ausländer gleich wie ein Einheimischer die Haftung des ägyptischen Staates
gerichtlich geltend machen. Die Hinterbliebenen können sowohl Ersatz für
materielle Schäden (z.B. Verlust des Versorgers) als auch finanzielle
Genugtuung für das entstandene Leid verlangen. Die Klage muss innerhalb von
drei Jahren nach dem Vorfall eingereicht werden. Der Beweis für das
Verschulden Ägyptens und den dadurch entstandenen Schaden obliegt den Klägern.
Das Gerichtsverfahren würde in erster Instanz ca. drei Jahre dauern. Es sind
gemäss Prof. Sadek Entschädigungen von US$ 25'000 bis $ 50'000 pro Opfer
möglich.

Das EDA hat das Gutachten anschliessend vom Schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung (SIR) nachprüfen lassen.

Dieses teilt zwar die Auffassung von Prof. Sadek, wonach der ägyptische Staat
für das Attentat zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Es wirft
aber die Frage auf, ob angesichts der besonderen Situation eines
terroristischen Anschlags allfällige Entschädigungsklagen tatsächlich nach den
gewöhnlichen Regeln der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit beurteilt würden.
Das SIR hält fest, dass verschiedene Elemente in Betracht zu ziehen sind, was
eine klare Aussage über den Ausgang einer Haftungsklage verunmöglicht: So
besitzt Ägypten im Gegensatz zu anderen Staaten keine Gesetzgebung über die
Entschädigung bei terroristischen Akten, zudem hat noch kein Gericht den
ägyptischen Staat zur Schadenersatzleistungen an zivile Opfer terroristischer
Anschläge verurteilt. Schliesslich müsse auch die wirtschaftliche Lage Ägyptes
berücksichtigt werden.

Das EDA präzisiert, dass die beiden Gutachten im Sinne einer Dienstleistung
für die Luxor-Opfer und ihre Angehörigen in Auftrag gegeben wurden. Es handelt
sich nicht um offizielle Stellungnahmen des Departementes.