Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Prämienverbilligung:Festlegung der Bundesbeiträge für 2000 bis 2003 und zusätzliche bundesrechtliche Leitlinien

Medienrohstoff 9. März 1998
Prämienverbilligung:
Festlegung der Bundesbeiträge für 2000 bis 2003 und zusätzliche
bundesrechtliche Leitlinien

Bundesbeschluss: Festlegung der Bundesbeiträge an die
Prämienverbilligung für die Jahre 2000 bis 2003

Das KVG sieht vor, dass die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone
unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen
Krankenversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen
Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt werden. Dies ist nun für
die zweite Periode seit Inkrafttreten des KVG, also für die Jahre 2000 bis
2003 fällig.
Die Steigerung der Kosten in der Grundversicherung betrug jährlich
durchschnittlich 8,3%, während die jährliche Erhöhung der Beiträge der
öffentlichen Hand bei rund 10% lag. Aufgrund der Kostenentwicklung bzw.
Kostenprognose ist kurzfristig weiterhin mit einer Kostensteigerung zu
rechnen. Die im Gesetz vorgesehenen kostendämpfenden Massnahmen zeigen nun
aber langsam ihre Wirkung. Zudem ist festzuhalten, dass der vom KVG
eingeführte Systemwechsel zu einem Prämienschub geführt hat, der sich in
seiner Höhe nicht mehr wiederholen wird.
In Anbetracht dieser sich abzeichnenden Entwicklung rechtfertigt es sich,
die Bundesbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 um jährlich 1,5% anzuheben.
Ausgehend vom zur Verfügung stehenden Bundesbeitrag für 1999 (2180 Mio.
Franken) ergeben sich folgende maximalen Bundes- und Kantonsbeiträge für die
nächste Vierjahresperiode (Mio. Franken):

Jahr Bund Kantone zusammen
2000 2213 1106  3319
2001 2246 1123  3369
2002 2280 1140  3420
2003 2314 1157  3471
Total 9053 4526  13'579

Prämienverbilligung / Teilrevision des KVG:
Der Bund setzt den Kantonen strengere Mindeststandards

Grundlage: Erste Zwischenbilanz der kantonalen Prämienverbilligungspraxis
In einer Zwischenbilanz der von den Kantonen durchgeführten
Prämienverbilligung ist das Eidg. Departement des Innern (EDI) Ende November
'97 zum Schluss gekommen, dass die Prämienverbilligungspraxis in
verschiedenen Punkten zu wünschen übrig lässt und dass sie das gesteckte
sozialpolitische Ziel insgesamt nicht erreicht (Unterstützung der
Versicherten "in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen"). Auch wenn
die kurze Erfahrungszeit mit dem neuen System, Lücken in den statistischen
Daten und die kaum vergleichbaren, sehr unterschiedlichen Bemessungssysteme
der Kantone eine umfassende Analyse der Situation noch nicht zuliessen, so
konnte das EDI doch eine erste Beurteilung vornehmen und die Richtung der
nächsten Schritte ankündigen.
So erklärte das EDI, die Bemessungsgrundlagen (v.a. Steuerdaten) seien oft
zu alt, trügen damit der aktuellen Situation der Versicherten zuwenig
Rechnung und die Bemessungssysteme reagierten zu langsam auf Änderungen in
deren Lebenssituation. Das EDI monierte, die Information der Bevölkerung
durch die Kantone müsse verbessert werden und die Prämienverbilligungen
müssten regelmässiger und rascher ausbezahlt werden.
 Bundesrat verstärkt Leitlinien für die Kantone
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen nun verstärkte
Leitlinien für die Prämienverbilligungs-Praxis. Auch wenn diese erst ab 2000
gelten, so verfügen die Kantone damit bereits über eine Richtschnur von
Bundesseite, nach der sie sich bei der Durchführung schon zuvor richten
können. Die neuen Vorschriften geben den Kantonen die ausdrückliche
Kompetenz, die Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen bei der
Franchise aus Subventionsgeldern zu entlasten und führen zu einem
versichertenfreundlicheren Verfahren.
• Die Kantone können aus den Bundes- und Kantonsgeldern die Grundfranchise
von Versicherten mit Anspruch auf Prämienverbilligung übernehmen.
 Nicht nur die Bezahlung der Prämie sondern auch der Franchise stellt für
viele Betroffene eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Im Parlament
wurde daher die Einführung einer einkommensabhängigen Franchise gefordert.
Dies stellt aber einen grundlegenden Systemwechsel dar und muss eingehend
abgeklärt werden. Daher beschränkt sich der Bundesrat auf die genannte
Regelung, damit  in einem ersten Schritt die Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Franchise entlastet werden können.
• Die Prämienverbilligungen müssen monatlich ausgerichtet werden.
 Dies ist wichtig, weil die Versicherten ihre Prämien meistens ebenfalls
monatlich zu bezahlen haben und die zum Teil erst nach etlicher Zeit
rückwirkend ausgerichteten Verbilligungen bei vielen von ihnen finanzielle
Schwierigkeiten verursacht haben.
• Die Kantone müssen die Versicherten regelmässig über die
Prämienverbilligung informieren.
 Es hat sich gezeigt, dass die Bevölkerung in einzelnen Kantonen nur
ungenügend über ihre Rechte und Pflichten inbezug auf die
Prämienverbilligung informiert ist. Das Problem ist dann am grössten, wenn
für die Verbilligung ein Antrag gestellt werden muss und die Bevölkerung
darüber zuwenig informiert ist und die Modalitäten nicht kennt.
• Die Kantone müssen bei der Abklärung des Anspruchs die jeweils aktuellsten
Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen.
 Es wurde festgestellt, dass Steuerdaten als Bemessungsgrundlage in vielen
Fällen zu wenig aktuell sind. Bei wichtigen Änderungen der Lebenssituation
(z.B. Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit) kann
die mangelnde Flexibilität die Betroffenen erheblich benachteiligen.
• Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, die es dem Bund erlauben, jene
Daten bei den Kantonen einzuholen, die er zur Beurteilung der Wirksamkeit
der Prämienverbilligung benötigt.
 Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass für eine sinnvolle und
wirksame Überprüfung und Beurteilung der kantonalen
Prämienverbilligungssysteme eine verbesserte und auch umfangreichere
Datenerhebung notwendig ist. Es gilt auch feststellen zu können, inwiefern
die kantonalen Finanzen im Bereich der Ergänzungsleistungen und der
Sozialhilfe durch die Prämienverbilligung entlastet worden sind.
• Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Anspruchsberechtigung auch auf
Versicherungspflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen (betroffen
waren z.B. Saisonangestellte).
 Ein Bundesgerichtsurteil hatte es akzeptiert, dass ein Kanton
Saisonangestellten keine Prämienverbilligung zugestand. Da diese Personen
aber sowohl der Versicherungs- als auch der Steuerpflicht unterstehen, will
der Bundesrat die Kompetenz haben, diese Praxis zu ändern.