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Anwendung des Grundsatzes der "politschen Konditionalität" im Bereich der Aussenpolitik

Pressemitteilung	Bern, 7. Dezember 1998

Anwendung des Grundsatzes der "politischen Konditionalität" im Bereich der
Aussenpolitik

Anlässlich seiner Sitzung vom 7. Dezember 1998 hat der Bundesrat entschieden,
dass es künftig in seine Zuständigkeit falle, den sogenannten Grundsatz der
"politischen Konditionalität" anzuwenden. Er kann somit die Zusammenarbeit mit
einem Land aus politischen Gründen oder in Fällen schwerer
Menschenrechtsverletzungen ganz oder teilweise aussetzen. Bei einem konkreten
Fall wird der Bundesrat die Situation beurteilen und dabei die Gesamtheit der
aussenpolitischen Beziehungen erwägen, welche die Schweiz mit dem fraglichen
Land unterhält.

Die Bereiche, in denen dieser Grundsatz zur Anwendung gebracht werden kann,
sind vielfältig: dazu gehören Entwicklungszusammenarbeit sowie Friedens- und
Menschenrechtsförderung, jedoch auch der Aussenhandel, Exportrisikogarantien
usw. Das Ziel der heute getroffenen Entscheidung besteht darin, für die
schweizerische Aussenpolitik zukünftig ein höheres Mass an Kohärenz
sicherzustellen.

Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement sind vom Bundesrat beauftragt worden, einen
Vorschlag hinsichtlich der Kriterien und Verfahrensweisen für die Anwendung
des Grundsatzes der "politischen Konditionalität" zu unterbreiten.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie bei der Sektion Medien und
Kommunikation der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA
(031/ 322 31 09).

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