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Vernehmlassungsverfahren zur 11. AHV-Revision eröffnet

Medienmitteilung

Vernehmlassungsverfahren zur 11. AHV-Revision eröffnet:
Konsolidierung der Finanzierung und Flexibilisierung des Rentenalters

Der Bundesrat hat den Entwurf der 11. AHV-Revision in die Vernehmlassung
geschickt. Kernpunkte der Vorlage sind die Konsolidierung der
AHV-Finan-zierung und die Flexibilisierung des Rentenalters. Der Bundesrat
verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich die mittel- und langfristige Sicherung
der finanziellen Grundlage der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
(MWSt) sowie die Einführung eines flexiblen Rentenalters, das sozialen
Kriterien genügt. Die Vernehmlassung endet am 30. November 1998.
Kernpunkte der 11. AHV-Revision
Neue Finanzierungsquellen
Der Bundesrat stellt fest, dass zur langfristigen Finanzierung der AHV
zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich sind. In den ersten Jahren des
kommenden Jahr-hun-derts kann der demographischen Entwicklung einzig mit
einer Konsolidie-rung der AHV-Finanzierung entgegengetreten werden.
Angesichts der heutigen wirt-schaftlichen Lage kommt für den Bundesrat im
Rahmen der 11. AHV-Revi-sion eine Erhöhung der Lohnbeiträge der Versicherten
nicht in Frage. Er will an der gegen-wärtigen Mischfinanzierung der AHV duch
Beiträge und Steuern festhalten und die Finanzierung der Mehrausgaben durch
eine Erhöhung der MWSt sichern. Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes
bedeutet in der Tat das grösste Ein-nahmen-potential für den Bund. Der
MWSt-Ertrag zeichnet sich zudem dadurch aus, dass er  solide und mehr oder
weniger fluktuationsneu-tral ist. Dieses Be-steuerungs-system ist eingeführt
und verursacht keine über-mässigen Verwal-tungskosten. Der vom Bundesrat in
die Vernehmlassung geschickte Fi-nanzie-rungsantrag zieht Anpassungen auf
Verfassungs- wie auch auf Geset-zesebene nach sich.

Gleiches Rentenalter für Frauen und Männer
Der Bundesrat schlägt sowohl für Männer als auch für Frauen das Rentenalter
65 vor. Er sieht diese Lösung als zweckmässige Antwort auf die
demo-graphische Entwicklung und die kontinuierliche Ausdehnung der
Lebenserwar-tung. Die Erhö-hung des Rentenalters für Frauen auf 65 würde 4
Jahre nach der letzten Ren-tenaltererhöhung der 10. AHV-Revision im Jahre
2009 in Kraft treten. Diese Massnahme bringt Einsparungen von 400 Millionen
Franken mit sich. Der Bun-desrat ist weiter der Ansicht, dass den
unterschiedlichen Lebens-phasen von Frau und Mann Rechnung zu tragen ist.
Deshalb schlägt er verschie-dene Mass-nah-men zur Flexibilisierung des
Rentenalters vor.

Flexibilisierung des Altersrücktritts
In den letzten Jahren wurde verschiedentlich die Forderung nach flexibleren
Be-dingungen für den Al-tersrücktritt laut, da ein fixes Rentenalter den
heutigen und künfti-gen Lebensformen nicht mehr entspreche. Diesem Wunsch
wird in der 11. AHV-Revision nachgekommen. Die zwei vorgelegten
Ruhestandsmodelle erlau-ben es allen Versicherten, frühzeitig in Rente zu
gehen (ab 62 Jahren). Es wird ebenfalls möglich sein, lediglich eine halbe
Altersrente vor- oder aufzu-schieben. Die mit diesen
Flexibili-sierungsmassnahmen verbundenen Mehrkosten sollen für die AHV und
die Invali-denversicherung (IV) zusammen nicht mehr als 500 Millionen
Fran-ken (Niveaujahr 2003) betragen.
Der Bundesrat hat insbesondere zwei Modelle ausgearbeitet, welche sozialen
Kriterien Rechnung tragen. Andere Modelle, die lineare Rentenreduktionen
vor-sehen, werden ebenfalls in die Vernehmlassung geschickt.
Modell mit AHV-Rentenvorbezug bei langer Erwerbsphase:
Folgende Merkmale zeichnen dieses Modell aus: Rentenvorbezug ohne Kür-zung
der Altersrente ab dem 62. Altersjahr, sofern die Erwerbstätigkeit
aufgege-ben und die betreffende Person eine verhältnismässig lange
Erwerbsphase von 41 Jah-ren aufweisen kann. In diesen 41 Jahren werden auch
die Erziehungs- und Be-treu-ungsjahre sowie die Krankheits-, Unfall- oder
entschädigte Arbeitslosen-peri-oden berücksichtigt.
Modell mit einer einkommensabhängigen Rentenkürzung:
Dieses Modell beruht auf dem Grundsatz, dass der Vorbezug für die
versicherte Person nicht an der finanziellen Untragbarkeit scheitern soll.
Bei einer vollständi-gen oder teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird
geprüft, inwieweit eine Kürzung der AHV-Rente im Einzelfall tragbar ist.
Personen mit einem monatli-chen Einkommen von unter 2000 Franken wird eine
ungekürzte Frührente aus-bezahlt. Liegt das Einkommen darüber, findet eine
nach dem Ein-kommen und der Dauer des Vorbezugs abgestufte Kürzung
Anwendung. Die volle Kürzung käme bei einem Monatseinkommen von über 5220
Franken bei einem Vorbezug von 3 Jahren zum Tragen.

Modelle mit linearer Kürzung:
l  Das von der AHV-Kommission vorgeschlagene Modell mit linearer Kürzung
sieht einen einheitlichen Kürzungssatz für alle Versicherten vor. Die
versiche-rungstechnische Kürzung beträgt aufgrund der Ausdehnung der
Lebenserwar-tung 5,4 Prozent (gegenüber 6,8 % seit dem In-krafttreten der
10. AHV-Revision). Wenn die mit der Anhebung des Rentenalters der Frauen
ge-machten Einsparun-gen für eine Verbesserung der
Flexibilisierungs-bedingungen aufgewendet wür-den, könnte der Kürzungssatz
der Frührenten auf 4,4 Prozent gesenkt werden. Mit den zusätzlichen 500
Millionen Franken, die der Bundesrat für die Modelle mit sozialer Abfederung
vorsieht, könnte dieser Satz noch weiter auf 3,2 Prozent ge-kürzt werden.
l Weiter schlägt der Bundesrat vor, den Beginn des Alterssparprozesses im
Bun-desgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorzuverlegen, wodurch eine
früh-zeitige Pensionierung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
erleichtert würde. Diese Massnahme könnte mit den anderen
Frühpensionierungsmo-dellen in der AHV kombiniert werden.

Witwen- und Witwerrenten
Die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterlassenenrente werden in der
AHV für Witwen und Witwer vereinheitlicht. Ein Rentenanspruch besteht,
solange Kinder unter 18 Jahren zu betreuen sind. Neben einer abfedernden,
zeitlich be-fristeten Übergangsregelung ist unter anderem auch vorgesehen,
dass Witwen und Witwer weiterhin eine Hinterlassenenrente erhalten, wenn sie
bei vollende-tem 18. Altersjahr des jüngsten Kindes mindestens 50 Jahre alt
sind (oder waren). Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass sich die
Aufhebung der Anspruchs-berechtigung von Witwen und Witwern unter 50, die
keine Erziehungsarbeit mehr zu leisten haben, recht-fertigt.
Der Bundesrat hat die Möglichkeit, mittels Übergangsbestimmungen die
In-kraft-setzung dieser Massnahme aufzuschieben, wenn die Arbeitslosigkeit
für Perso-nen über 40 entsprechend hoch ist und anhält. Den Schwierigkeiten
bei der be-ruflichen Wiedereingliederung von Personen über 40, die ihre
Erwerbstätigkeit gekürzt oder aufgegeben haben um sich der Familie zu
widmen, wird in dieser Regelung somit Rechnung getragen.
Die Einsparungen würden bei der AHV längerfristig rund 873 Millionen Franken
jährlich ausmachen. Die Verbesserungen bei der Witwerrente in der AHV
bringen umgekehrt Kosten in der Höhe von 18 Millionen Franken mit sich.

Massnahmen im Beitragsbereich der AHV
l Angleichung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende und für
Arbeit-nehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an denjenigen der
Unselbständi-gen in der AHV. Die Mehreinnahmen belaufen sich auf jährlich
160 Millionen Franken.
l Aufhebung der sinkenden Beitragsskala, die für die Beitragsbemessung der
Selbständigerwerbenden zur Anwendung kommt. Erwartete Mehreinnahmen:
jährlich 150 Millionen Franken (für AHV, IV, Erwerbsersatzordnung EO).
l Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Personen im Rentenalter. Es
handelt sich um eine Abschaffung des Beitragsprivilegs in der AHV bei einer
Er-werbstätigkeit im Rentenalter; gegenwärtig werden Beiträge nur von jenem
Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1400 Franken im Monat oder 16'800
Franken im Jahr übersteigt. Die erwarteten Mehreinnahmen betragen jährlich
rund 240 Millionen Franken (für AHV, IV, EO).
 Koordination mit der ersten Revision des Bundesgesetzes über die
Berufli-che Vorsorge
Das Rentenalter, die Flexibilisierung des Rentenalters sowie die Einführung
einer Witwerrente in der Beruflichen Vorsorge (BVG) sind eng mit den
entsprechenden Bestimmungen in der AHV verbunden.
Diese zwei Themen werden deshalb nicht im Rahmen der 1. BVG-Revision
son-dern mit der 11. AHV-Revision behandelt.
Ein koordiniertes Vorgehen zwischen den beiden Versicherungszweigen drängt
sich in drei konkreten Fällen auf: Festlegung eines geschlechtsunabhängigen
or-dent-lichen Rentenalters im BVG, Flexibilisierung des Rentenalters, wobei
dieses min-destens der AHV-Vorlage zu entsprechen hat, Gleichbehandlung von
Frau und Mann, d.h. Einführung einer Witwerrente und geschlechtsneutral
festgelegte Gutschriftensät-ze in der 2. Säule.

Revisionsmassnahmen 11. AHV-Revision (Inkrafttreten 2003, ohne
Übergangseffekt):
AHV/IV
Leistungsbereich:
Flexibles Rentenalter AHV (Mehrausgaben): +463 Mio.
Witwen- und Witwerrenten AHV (Einsparungen): -867 Mio.
Beitragsbereich:
(Mehreinnahmen AHV/IV/EO): +550 Mio.
Total AHV/IV: -954 Mio.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel.: 031 / 322 90 33
Alfons Berger, Vizedirektor
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: - Übersicht Finanzierung
- Vernehmlassungsbericht und Gesetzestext
 - Schreiben an die Kantone
 - Liste der Vernehmlassungsadressaten
 Beilage:

Finanzierung

Vorschlag des Bundesrates:
Weitere Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2,5% in zwei Etappen:
• ab 2003: 0,5 % für die AHV und 1 % für die IV
• Zusätzlich 1 % für die AHV (voraussichtlich im Jahr 2007 notwendig)
Zu dieser 2,5%igen Erhöhung kommt das ab 1999 erhobene "Demo-graphieprozent"
hinzu. Ein Teil dieser 2,5% geht an den Bund zwecks Finanzie-rung seines
Anteils in der AHV (17%) zurück.
Mit der 11. AHV-Revision wird die Verfassungsgrundlage für die Anhebung der
MWSt um 1,5% im Jahre 2003 geschaffen. Die Aufteilung zwischen AHV und IV
wird in die Kompetenz des Bundesrates gegeben.
Die weitere Erhöhung der MWSt um 1 % (gemäss Schätzungen im Jahre 2007
notwendig) bedingt eine eigene referendumsfähige Vorlage.

Jahr AHV IV Total
2003 0,5%  1 % 1,5 %
2007 (voraus-sichtlich) 1 %   1 %

Zur Finanzierung der Erwerbsersatzordnung (EO) und der
Mutterschaftsversiche-rung (MSV) können 0,5 Mehrwertsteuer-Prozent erhoben
werden, wobei kein be-stimmter Zeitpunkt dafür festgelegt wird.