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Das Obligationenrecht betreffend die kaufmännische Buchführung wird geändert: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Das Obligationenrecht betreffend die kaufmännische Buchführung wird geändert
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt,
bis Ende August ein Vernehmlassungsverfahren über eine Aenderung des
Obligationenrechts (OR) betreffend die kaufmännische Buchführung durchzuführen.
Der 32. Titel des OR, um den es bei diesem Vorentwurf geht, legt insbesondere
die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbü-cher,
Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden.
Die geltende Regelung - sie ist seit 20 Jahren in Kraft - hat sich angesichts
der zunehmenden Verbrei-tung der elektronischen Geschäftsabwicklung und der
Ein-führung neuer Medien zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in maschinell
lesba-rer Form (E-Mail) als revisionsbedürftig erwiesen. Zum einen schränkt sie
die Möglichkeit ein, bei der Buchführung die heute auf dem Markt vorhandenen
Techno-logien der Da-ten-verarbei-tung, -kommu-ni-ka-tion und -speicherung
anzuwenden. Zum zweiten hat sie zu Auslegungsschwierigkeiten und einer gewissen
Rechts-un-sicherheit geführt. Besonders akut stellt sich die Frage nach der
Zulässigkeit neuartiger Spei-cher-medien wie Bildplatten oder CD-ROM und der
Auf-be-wah-rung elektro-nisch ausge-tauschter Korrespondenz.
Der Vernehmlassungsentwurf, der in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen
Ver-einigung für die Vereinfachung der Verfahren im internationalen Handel
(SWISS-PRO) ausgearbeitet wurde, soll diese Probleme der Praxis lösen.
Zu diesem Zweck verzichtet er auf die im geltenden Recht vorgesehene
Unterscheidung zwischen Bild- und Da-ten-trä-ger-n und lässt beide Träger
glei-chermas-sen zur Aufbe-wah-rung von In-formationen zu, sofern die
Grund-sätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten
werden. Der Vorentwurf zeichnet sich durch seine Offenheit gegenüber künftigen
Technolo-gien aus; dadurch wird die Verwendung neuer (z. B. bio-lo-gi-scher
oder kri-stalliner) Medien ermöglicht. Die vorgeschlagene Neuregelung wird die
rechtlichen Rah-men-bedingungen verbessern, was der schwei-ze-rischen
Wirtschaft und vor allem ihren Chan-cen im in-ternationalen Verhältnis von
Nutzen sein wird.
Die Revision wird sich auf die steuerrechtlichen Anforderungen an die
Ordnungs-mässigkeit der Rechnungslegung auswirken; denn die handels-rechtlichen
Auf-bewahrungsvorschriften kommen auch bei der Erfüllung der
steuer--recht-lichen Aufbewahrungspflichten zur Anwendung.

14. Mai 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations-und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Felix Schöbi, Abteilung für Gesetzgebungsprojekte,
Obligationenrecht, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 57,
Claudio Frigerio, Bundesamt für Informatik/EFD