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Waffenverbot auch für Algerier

Waffenverbot auch für Algerier
Bundesrat hat Verordnung auf den 4. März 1997 in Kraft gesetzt

Algerische Staatsangehörige dürfen in der Schweiz nicht mehr Waffen und
Munition erwerben oder tragen. Der Bundesrat hat dieses Verbot auf den 4. März
1997 in Kraft gesetzt.

Grund für diese Massnahme ist die Erkenntnis, dass algerische Staatsangehörige
in der Schweiz in verschiedenen Fällen systematisch und organisiert
Schusswaffen und Munition erworben und in ihr Heimatland geschmuggelt haben. Es
ist zu be-fürchten, dass die Beschaffungstätigkeit von Algeriern aus der
Un-terstützerszene der FIS/GIA (Front islamique du salut / Groupe islamique
armé) in der Schweiz weiter zunehmen wird. Zudem ist vor dem Hintergrund der
jüngsten Entwicklung in Algerien nicht auszuschliessen, dass die gewalttätigen
Auseinander-setzungen vermehrt im Ausland, und damit auch in der Schweiz,
geführt werden. In dieser Situation drängen sich Sofortmassnahmen auf, die
nicht auf dem üblichen Gesetzesweg erlassen werden können.

Aufgrund der heutigen Rechtslage, die durch das Konkordat von 1969 über den
Handel mit Waffen und Munition sowie durch ergänzende kantonale Bestimmungen
geregelt wird, ist das Waffentragen in zwölf Kantonen frei. Ferner können
bisher al-gerische Staatsangehörige nach den gleichen Kriterien Waffen erwerben
wie Schweizer Bürger. Deshalb hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102
Ziffern 8 und 10 der Bundesverfassung, die Verordnung über den Erwerb und das
Tragen von Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige
erlassen, die ein absolutes Kauf- und Tragverbot ohne Ausnah-men verfügt. Nur
auf diese Weise kann verhindert werden, dass algerische Staats-ange-hörige in
der Schweiz Waffen und Munition erwerben, ausführen oder allenfalls hier
benützen.
Mit der Verordnung will der Bundesrat wichtige aussenpolitische Interessen
wahren sowie für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Schweiz
sorgen. Die Re-gelung entspricht den Verordnungen über den Erwerb und das
Tragen von Schuss-waffen durch jugoslawische, türkische und srilankische
Staatsangehörige von 1991, 1993 und 1996, die sich in der Praxis bewährt haben.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

3. März 1997