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Verfassungsreform: Bundesrat nimmt zu Vorschlägen der Staatspolitischen Kommissionen Stellung

Verfassungsreform: Bundesrat nimmt zu Vorschlägen der Staatspolitischen
Kommissionen Stellung

Der Bundesrat hat am Montag zum Zusatzbericht der beiden Staatspolitischen
Kommissionen (SPK) der eidgenössischen Räte zur Verfassungsreform Stellung
genommen. Die Kommissionen schlugen in ihrem Bericht vom 6. März 1997
verschiedene Änderun-gen betreffend Organisation und Verfahren der
Bundesversammlung sowie zum Verhältnis zwischen Bundesversammlung und
Bundesrat vor.

Der Bundesrat zeigt in seiner Stellungnahme namentlich auf, welche
SPK-Vorschläge rechtlich als Nachführung von geltendem Verfassungsrecht zu
beurteilen oder als eigentliche Neuerungen zu qualifizieren sind. Zudem nimmt
er eine kurze und vorläufige materielle Beurteilung der einzelnen Vorschläge
vor.

Am 16. April 1997 beschloss der Bundesrat, im Rahmen der Verfassungsre-form die
Arbeiten für ein Reformpaket Staatsleitung" an die Hand zu nehmen. Das Paket
soll neben Änderungen beim Regierungsgremium (Regierungsreform) auch Fragen der
Organisation und der Verfahren der Bundesversammlung (Parlamentsreform) sowie
das Verhältnis der Bundesversammlung zum Bundesrat umfassen. Die SPK hat
mittlerweile vorgeschlagen, sogenannte konsensfähige Neuerungen bereits im
Rahmen der Nachführung in die Bundesverfassung auf-zunehmen.

Der Bundesrat hält ein solches Vorgehen nicht für kohärent. Nach seiner
Auffassung sind vielmehr alle Vorschläge der SPK, die den Gegenstand des
Reformpakets Staatsleitung be-treffen und aufgrund ihrer Querbezüge nur aus
einer Gesamtsicht heraus sinnvoll beurteilt werden können, im Rahmen des
Reformpakets weiter zu bearbeiten. Zudem spricht nach Auffassung des
Bundesrates alles dafür, auch im Bereich der Bundes-behörden konsequent am
bisherigen Nachführungsbegriff fest-zuhalten. Das gewähl-te Konzept der
Verfassungsreform soll nicht in Frage gestellt werden.

Der Bundesrat beabsichtigt, die Botschaft zum Reformpaket Staatsleitung" dem
Parlament noch in der laufenden Legislatur zu unterbreiten.

9.  Juni 1997

EIDGENÖSSISCHES
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