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Dienstverweigerung: Zivildienstgesetz wirkt sich aus


Pressemitteilung vom 27. Januar 1997

Dienstverweigerung: Zivildienstgesetz wirkt sich aus

Im vergangenen Jahr fällten die Militärgerichte nur noch 96 Urteile wegen
Dienstverweigerung; in 48 (50%) Fällen wurde die Privilegierung im Sinne des
Gesetzes zuerkannt, also eine Verpflichtung zu Arbeitsleistung oder eine
Zuweisung zum waffenlosen Dienst ausgesprochen.

Zwar ist das Bundesgesetz über den Zivildienst (ZDG) erst am 1. Oktober 1996 in
Kraft getreten. Die Militärgerichte gaben jedoch Dienstverweigerern bereits
nach Ablauf der Referendumsfrist im vergangenen Frühling Gelegenheit, die
Zulassung zum Zivildienst zu beantragen. Bis zum Entscheid der
Zulassungsbehörde bleiben diese militärischen Straf-verfahren sistiert. Die
Zahl der Urteile wegen Dienstverweigerung ist aus diesem Grunde drastisch
zurückgegangen, und sie lässt sich mit früheren statistischen Angaben nicht
mehr vergleichen. Insbesondere werden alle jene Fälle in der Statistik der
Militärjustiz nicht mehr erscheinen, bei denen die Zulassung zum Zivildienst
bewilligt wird. Auffallend zu-rückgegangen ist im übrigen die Zahl der Urteile
wegen nicht privilegierter Dienstverwei-gerung; sie sank von 79 Fällen im Jahre
1995 auf 48 im Jahre 1996. Zwar ist anzunehmen, dass nicht alle
Zulassungsgesuche zum Zivildienst bewilligt werden können; es dürfte sich
jedoch um Einzelfälle handeln, welche an der rückläufigen Entwicklung nichts
ändern.

Erwartungsgemäss hat auch die Zahl der von den Militärgerichten im vergangenen
Jahr abgeschlossenen Fälle deutlich abgenommen. Es wurden 254 vorläufige
Beweisaufnah-men (Vorjahr 246) und 1103 Voruntersuchungen (Vorjahr 1540)
erledigt. Hauptursache dafür ist die Sistierung zahlreicher Verfahren im
Zusammenhang mit dem Zivildienstge-setz, doch wirkt sich auch die reduzierte
Gesamtdienstleistung der Armee entsprechend aus.

Für zusätzliche Auskünfte:	Brigadier Jürg van Wijnkoop, Oberauditor, Tel.:
031 / 324 33 01

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