Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verordnung über die Ausbildungsdienste geändert


Pressemitteilung vom 9. Dezember 1996

Verordnung über die Ausbildungsdienste geändert

Die mit der Armee 95 bisher gemachten Erfahrungen und insbesondere die aus dem
Trup-penalltag gewonnenen Erkenntnisse haben zu einer weiteren Optimierung des
Reformpro-zesses geführt. Der Bundesrat hat entsprechende Änderungen in der
Verordnung über die Ausbildungsdienste (VAD) gutgeheissen.

Seit der Realisierung der Armeereform 95 und der Inkraftsetzung der Verordnung
über die Ausbil-dungsdienste (1. Januar 1995) konnten in Schulen und Kursen
Erfahrungen und Erkenntnisse ge-sammelt werden. Um diese in der Praxis umsetzen
und den Reformprozess weiter optimieren zu können, treten auf den 1. Januar
1997 Änderungen in der VAD in Kraft. Diese Anpassungen be-rücksichtigen
zugleich die mit der Departementsreform (EMD 95) auf den 1. Januar 1996
gewähl-ten Organisationsstrukturen und Terminologien.

Die VAD-Revision umfasst im wesentlichen die folgenden Punkte:
Überzählige angehende Truppeneinheitskommandanten können, im Einverständnis mit
dem Kommandanten ihres Grossen Verbandes, höchstens 19 Tage des Praktischen
Dienstes (des frühe-ren Abverdienens) zugunsten ihres Grossen Verbandes
leisten.

Der alljährlich stattfindende Wiederholungskurs von 12 Tagen wird ausdrücklich
zur Ausnahme und entsprechend mit Ausnahmemodell" bezeichnet. Der jedes zweite
Jahr stattfindende WK von 19 Tagen erhält die Bezeichnung Grundmodell.

Im Ausnahmemodell erfolgt die taktisch-technische Fortbildung der Offiziere
fortan entweder in Form eines (reduzierten) taktisch-technischen Kurses oder in
Form eines taktisch-technischen Un-terrichts (taktisch-technische Schulung).

Offiziere, die im Ausnahmemodell Dienst leisten, können innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren zu höchstens 38 Diensttagen aufgeboten werden.

Die ausbildungsunterstützenden Dienste werden präziser definiert und gelten als
Ausbildungs-dienste der Formationen.

Truppeneinheitskommandanten können, im Einverständnis mit dem Kommandanten
ihres Gros-sen Verbandes, ihren Praktischen Dienst von 12 Wochen um höchstens
28 Tage in Form von ausbildungsunterstützenden Diensten verlängern. Damit wird
erreicht, dass sie ihre Einheit während der ganzen Dauer der Rekrutenschule
führen.

Unteroffiziere können, vor allem während der ersten drei Wochen einer
Rekrutenschule, zur Un-terstützung der Zugführer ausbildungsunterstützende
Dienste leisten.

Für zusätzliche Auskünfte: Heinz Aschmann, Heer, Chef Abteilung Ausbildung,
Tel. 031 / 324 23 08

Tel. 031