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Vorentwurf zu einem Gerichtsstandsgesetz geht in die Vernehmlassung

Pressemitteilung

Vorentwurf zu einem Gerichtsstandsgesetz geht in die Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, den Expertenentwurf des
Schweizerischen Anwaltsverbandes zu einem Bundesgesetz über den Gerichtsstand
in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz) in die Vernehmlassung zu schicken. Die
Stellungnahmen sind bis 30. April abzuliefern.
Der Vorentwurf der Expertenkommission bringt neben der notwendigen
Rechtsharmonisierung mit Europa eine ausserordentliche Vereinfachung des
Gerichtsstandsrechts, das heute infolge der innerschweizerischen
Rechtszersplitterung oft nur schwer zugänglich ist. Die Frage der örtlichen
Zuständigkeit eines Gerichts würde künftig einheitlich durch ein einziges
Gesetz beantwortet. Damit würde der Gesetzgeber für das innerschweizerische
Recht nachholen, was für unser Land bei internationalen Streitigkeiten längst
besteht: eine einheitliche Zuständigkeitsordnung. Der gewachsene Rechtszustand
soll dabei, wenn immer möglich, übernommen werden.
Die Vorlage steht in Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in
Zivil- und Handelssachen, das für die Schweiz seit dem 1.1.1992 in Kraft ist.
Bei der Ratifikation hatte die Schweiz im Hinblick auf Artikel 59 BV (Garantie
des Wohnsitzrichters) einen Vorbehalt angebracht: Ausländische Urteile gegen
eine Person mit
(Wohn-)Sitz in der Schweiz müssen nicht vollstreckt werden, falls sie am
ausländischen Ort der Vertragserfüllung statt am schweizerischen Domizil des
Schuldners ergangen sind. Dieser Vorbehalt läuft am 31. Dezember 1999 ab.
Dadurch drohen unserem Land ernsthafte Selbstdiskriminierungen, falls der
Gesetzgeber nicht rechtzeitig tätig wird und das interne Recht mit dem
europäischen in Einklang bringt: Gerichtsstände, welche den Prozessparteien bei
euro-internationalen Rechtshändeln ab dem Jahre 2000 vorbehaltlos zur Verfügung
stehen, könnten bei rein innerschweizerischen Streitigkeiten nicht angerufen
werden.
15. Januar 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst
Weitere Auskünfte: Dominik Gasser, Hauptabteilung Privatrecht, Bundesamt für
Justiz, Tel. 031 322 41 54