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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Strafverfolgung von Kriegsverbrechern

Keywords : Presserohstoff, Oberauditor,  Strafverfolgung, Kriegsverbrechern

(Ti) Strafverfolgung von Kriegsverbrechern

(Ld)

(Tx) 1. Völkerrechtliche Grundlagen
Die Schweiz hat die folgenden internationalen kriegsrechtlichen Abkommen
ratifiziert:
- Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und
  Gebräuche des Landkriegs (LKO), für die Schweiz in Kraft getreten am 11. Juli
  1910.
- Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
  erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen
  Mitteln im Kriege (GP), für die Schweiz in Kraft getreten am 12. Juli 1932.
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
  Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (VKA), für die Schweiz
  in Kraft getreten am 1. Oktober 1950.
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
  Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (VKS),
  für die Schweiz in Kraft getreten am 21. Oktober 1950.
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der
  Kriegsgefangenen (KGA), für die Schweiz in Kraft getreten am 21. Oktober 1950.
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen
  in Kriegszeiten (ZPA), für die Schweiz in Kraft getreten am 21. Oktober 1950.
- Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei
  bewaffneten Konflikten (HAK), für die Schweiz in Kraft getreten am 15. August
  1962.
Die vier Genfer Abkommen wie auch das Haager Abkommen verpflichten die
Vertragsparteien, für den strafrechtlichen Schutz der Konventionsbestimmungen
zu sorgen. Die entsprechenden Normen finden sich in Art. 49 VKA, Art. 50 VKS,
Art. 129 KGA, Art. 146 ZPA und Art. 28 HAK. Im einzelnen obliegt es damit den
Vertragsstaaten:
- Alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von
  angemessenen Strafbestimmungen für Personen zu treffen, die sich schwerer
  Abkommensverletzungen schuldig machen oder den Befehl zu solchen Verletzungen
  erteilen;
- Personen zu ermitteln, die der Begehung oder der Erteilung eines
  Befehls zur Begehung schwerer Konventionsverletzungen beschuldigt sind und
  solche Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen
  Gerichte zu ziehen oder sie - falls die Voraussetzungen erfüllt sind - einem
  an der Verfolgung interessierten Vertragsstaat auszuliefern.

Als schwere Konventionsverletzungen gelten unter anderem Mord, Folterung,
unmenschliche Behandlung, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden, schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit (vgl. Art. 50
VKA, Art. 51 VKS, Art. 130 KGA, Art. 147 ZPA).
Mit der Unterzeichnung der internationalen Abkommen hat sich die Schweiz also
einerseits dazu verpflichtet, die gesetzlichen Grundlagen für die
Strafverfolgung bei Konventionsverletzungen zu schaffen, und ferner dazu, im
gegebenen Fall die Strafverfolgung auch zu gewährleisten.

2. Konkretisierung der völkerrechtlichen Verpflichtung in der Schweiz

Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 kannte zwar Strafbestimmungen im
Zusammenhang mit Völkerrechtsverletzungen, doch sah es ihre Geltung bloss für
Kriegszeiten vor, d.h. nur dann, wenn sich die Schweiz selbst im Krieg oder in
unmittelbar drohender Kriegsgefahr befand.

Die nach dem 2. Weltkrieg vereinbarten Abkommen erforderten eine Anpassung der
Gesetzgebung; sie erfolgte mit der Revision des Militärstrafgesetzes gemäss
Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222;
BBl 1967 I 581). Aus der Botschaft des Bundesrates ergibt sich eindeutig, dass
der Wille bestand, das nationale Recht in vollem Umfang den Anforderungen der
internationalen Konventionen anzupassen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere,
dass bewusst davon abgerückt wurde, Verletzungen der Konventionen nur dann zu
verfolgen und zu bestrafen, wenn sich die Schweiz selbst im Kriegszustand oder
in Kriegsgefahr befindet; der Anwendungsbereich der Art. 109 ff. MStG wurde auf
alle bewaffneten Konflikte ausgedehnt, und insbesondere wurde in Art. 108 Abs.
2 MStG vorgesehen, die Verletzung internationaler Abkommen sei strafbar, wenn
die Abkommen einen weiteren Anwendungsbereich (als erklärte Kriege und andere
bewaffnete Konflikte) vorsehen. Dieser Umstand ist von Bedeutung bei nicht
internationalen Konflikten (vgl. gemeinsamer Art. 3 der Genfer Abkommen und
Art. 19 des Haager Abkommens).

Auch der Inhalt der internationalen Abkommen, wonach sich die Vertragsstaaten
verpflichten, Verletzungen der Konventionen gegebenenfalls durch ihre eigenen
Gerichte verfolgen zu lassen, fand in der Botschaft des Bundesrates ihren
Niederschlag, so wenn gesagt wird, das Strafmass bei Völkerrechtsverletzungen
müsse angepasst werden, weil ohne eine solche Anpassung eine Person, die im
Ausland Kriegsverbrechen begeht, ohne dass die Schweiz selbst sich im Krieg
oder in Kriegsgefahr befindet, unter Umständen nicht angemessen bestraft werden
könnte (BBl 1967 I 587). Im gleichen Zusammenhang ist die Ergänzung des Art. 2
MStG mit einer neuen Ziffer 9 zu sehen, welche Zivilpersonen dem
Militärstrafrecht unterstellt, die sich der Verletzung des Völkerrechts im
Falle bewaffneter Konflikte schuldig machen. Die Einführung dieser Ziffer wird
in der Botschaft mit der Verpflichtung der Schweiz begründet, Personen, die
sich einer der in den Abkommen umschriebenen schweren Verletzung der Abkommen
schuldig gemacht haben, zu ermitteln und sie ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu stellen oder sie gemäss den in
ihrem eigenen Recht vorgesehenen Bedingungen einer anderen an der gerichtlichen
Verfolgung interessierten Vertragspartei zur Aburteilung zu übergeben (BBl 1967
I 588).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schweiz bewusst die integrale
Umsetzung ihrer international-rechtlichen Verpflichtungen in das nationale
Recht realisiert hat, und dass dabei mit voller Absicht eine Unterstellung
solcher Delikte bzw. der Täter unter das Militärstrafrecht erfolgt ist.
Ein anderes Problem ist es, in wieweit Prozesse gegen Personen, die der
Verletzung völkerrechtlichen Konventionen beschuldigt werden, in der Schweiz
mit Erfolg durchgeführt werden können. Es ist nicht zu übersehen, dass sich in
der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten ergeben, wenn Delikte zur
Diskussion stehen, die im Ausland begangen wurden, in einem Ausland zudem, das
von Kriegswirren zerrissen ist. Solche und andere sich stellende Probleme
dürfen aber nicht Anlass geben, im konkreten Fall nicht alles zu unternehmen,
um den internationalen Verträgen, welche die Schweiz unterschrieben hat,
Nachachtung zu verschaffen.

3. Strafverfahren und Auslieferung

In seiner Botschaft an das Parlament weist der Bundesrat darauf hin, Personen,
die sich im Ausland schwerer Verletzungen der internationalen Abkommen schuldig
gemacht haben, würden zwar normalerweise ausgeliefert. Damit ist klar, dass die
Auslieferung (falls die Voraussetzungen erfüllt sind) der Beurteilung in der
Schweiz vorgeht. Zu Recht weist der Bundesrat aber auch darauf hin, dass die
Auslieferung nicht in allen Fällen zulässig oder möglich ist, und es wäre zu
ergänzen, dass unter Umständen ein an und für sich an der Strafverfolgung
interessierter Staat auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens aus
irgendwelchen Gründen verzichtet. Der Umstand, dass die Strafverfolgung im
eigenen Land subsidiär zur Auslieferung an einen interessierten Drittstaat
erfolgen soll, darf nicht dazu führen, dass die schweizerische Justiz in einem
konkreten Fall untätig bleibt und ein Auslieferungsbegehren abwartet. Will sie
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen, so hat sie vielmehr in
erster Linie die erforderlichen strafrechtlichen Massnahmen zu treffen, um des
Beschuldigten habhaft zu werden und die Umstände der ihm vorgeworfenen Tat
abzuklären. Dagegen hat sie diese Ermittlungen einzustellen (und den
mutmasslichen Täter gegebenenfalls in Auslieferungshaft zu versetzen) sobald
ein Auslieferungsbegehren vorliegt.

4. Die Tribunale der UNO

Mit dem Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit
mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen
des humanitären Völkerrechts (BB) ist die Zusammenarbeit der Schweiz mit diesen
Gerichten institutionalisiert worden. Es besteht damit eine gesetzliche
Grundlage dafür, den beiden Gerichten für Ex-Jugoslawien und Ruanda Auskünfte
und Beweismittel zukommen zu lassen, welche schweizerische
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eigener Strafuntersuchungen erhoben haben.
Damit kann den internationalen Tribunalen die Durchführung bereits hängiger
Strafverfahren erleichtert oder die Eröffnung neuer Strafverfahren ermöglicht
werden. Die Uebermittlung von Auskünften und Beweismitteln kann ferner die
Ausarbeitung von Rechtshilfeersuchen der Tribunale an die Schweiz ermöglichen.
Der dringliche Bundesbeschluss verschafft den Tribunalen der UNO ferner die
Möglichkeit, die Abtretung in der Schweiz hängiger Verfahren wegen Verletzung
des humanitären Völkerrechts zu verlangen. Einem solchen Begehren haben die
schweizerischen Gerichte zu entsprechen, wenn es die gleichen Taten betrifft,
die Gegenstand des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens sind, und wenn die
Tat in die Zuständigkeit des internationalen Gerichtes fällt. Die Prüfung
dieser beiden Frage obliegt bei in der Schweiz hängigen Militärstrafverfahren
dem Militärkassationsgericht.
Schon vor dem Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses fand ein
regelmässiger Informationsaustausch zwischen den UN-Tribunalen und dem
Oberauditorat statt; er stützte sich auf die Erklärung des Bundesrates, die
UNO-Resolutionen Nr. 827 und 955 autonom anzuwenden. Dieser
Informationsaustausch wird selbstverständlich fortgesetzt. Begehren um
Abtretung eines Verfahrens an eines der bisher bestehenden UN-Tribunale liegen
bis heute nicht vor.