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Verstärkung des Umweltschutzes - Thema für die Revision des Allgemeine

Pressemitteilung

Verstärkung des Umweltschutzes - Thema für die Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches

Bundesrat nimmt Stellung zum Postulat Ott über Umwelt-Strafrecht

Der Bundesrat schlägt den Eidgenössischen Räten vor, das Postulat Ott
abzuschreiben, aber gewisse Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, im
Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) zu
vertiefen. Gemäss Postulat, das die Räte 1988 erheblich erklärten, sollte der
Bundesrat zum Schutze der Umwelt die Schaffung neuer Tatbestände im StGB
prüfen.

Der Entscheid des Bundesrates erfolgt aufgrund einer Studie der Professoren
Kunz und Jenny, Universität Bern, über das strafrechtliche Instrumentarium für
den Umweltschutz. Sie zeigt auf, dass heute Umweltstrafnormen in verschiedenen
Spezialgesetzen verstreut sind. Um diesbezüglich grössere Transparenz zu
schaffen, haben die Experten einen Vorentwurf für die Schaffung von
Umwelttatbeständen im StGB ausgearbeitet. In ihrem Kommentar zu den
vorgeschlagenen Bestimmungen stellen sie allerdings fest, das StGB könne im
Bereich des Umweltschutzes nur begrenzte Wirkung erzielen. Der strafrechtliche
Umweltschutz muss auf das Verwaltungsrecht abgestimmt werden, welches
seinerseits bedeutende Instrumente gegen Umweltschädigungen bereitstellt. Zudem
kann die Frage, ob es opportun sei, im StGB selber Umweltstrafnormen
einzufügen, erst endgültig beantwortet werden, wenn über die Schaffung einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen und allfällige Sanktionen
bei Verletzung der Verantwortlichkeit Klarheit besteht. Diese Einschätzung wird
zum Teil auch von weiteren Experten aus Lehre und Praxis, welche in Hearings
angehört wurden, geteilt.

Da die erwähnten Fragen im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils
des StGB geprüft werden, ist nach Auffassung des Bundesrates das Strafrecht
nicht unmittelbar mit Umweltstrafnormen zu ergänzen. Er hat es vorgezogen, das
Ergebnis der Revision des Allgemeinen Teils des StGB abzuwarten. Der Bundesrat
ist aber damit einverstanden, dass die Verfasser ihren Vorentwurf mit
Begleitbericht publizieren, damit über Möglichkeit und Grenzen des
Umweltstrafrechts eine breite Diskussion stattfinden kann.

22. Mai 1996
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Chantal Favre, Sektion Strafrecht II, Bundesamt für Justiz, Tel. 031/322 53 75