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Höhere Ordnungsbussen ab 1. September 1996

Pressemitteilung

Höhere Ordnungsbussen ab 1. September 1996
Bundesrat setzt Gesetz und Verordnung in Kraft

Wer im Strassenverkehr Vorschriften missachtet, muss ab 1. September 1996 mit
höheren Ordnungsbussen rechnen. Der Bundesrat hat auf diesen Zeitpunkt das
revidierte Ordnungsbussengesetz und die neue Ordnungsbussenverordnung in Kraft
gesetzt. Die beiden Erlasse stellen die durch die Geldentwertung abgeschwächte
präventive Wirkung der Ordnungsbussen wieder her und erhöhen damit die
Verkehrssicherheit.

Das Parlament hatte am 6. Oktober 1995 das revidierte Ordnungsbussengesetz
(OBG) verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 15. Januar 1996 unbenützt ab.
Auf der Grundlage dieser Gesetzesrevision, die namentlich den Höchstbetrag für
Ordnungsbussen von 100 auf 300 Franken erhöht, hat der Bundesrat eine neue
Ordnungsbussenverordnung (OBV) mit detaillierter Bussenliste verabschiedet.
Dabei hat er die Ordnungsbussen nicht schematisch verdreifacht, sondern
differenziert nach dem Schweregrad der Widerhandlung erhöht. Den Rahmen von 300
Franken hat der Bundesrat nicht ausgeschöpft, um die Ordnungsbussen in einem
späteren Zeitpunkt ohne Gesetzesrevision wieder an die Lebenshaltungskosten
anpassen zu können. Mit der neuen Ordnungsbussenliste erhalten die
Polizeibehörden ein griffiges Instrument, um die Verkehrsdisziplin und damit
die Verkehrssicherheit wirksam zu verbessern.

250 Franken bei Missachtung des Rotlichts
Widerhandlungen, die häufig zu Unfällen führen oder eine Gefährdung zur Folge
haben, sind grundsätzlich nicht in die Bussenliste aufgenommen worden. Diese
Widerhandlungen werden weiterhin im ordentlichen Strafverfahren geahndet. Eine
Ausnahme wurde wie bisher nur bei ausgesprochenen Massendelikten wie
Rotlichtmissachtungen oder Radfahren ohne Licht gemacht, die sonst in der
Praxis seltener bestraft würden. Das einfache und einheitliche
Ordnungsbussenverfahren ermöglicht es der Polizei, diese Delikte häufiger und
rascher zu ahnden, was im Interesse der Verkehrssicherheit liegt. Die Erhöhung
der Busse für Rotlichtmissachtungen von 80 auf 250 Franken verstärkt die
präventive Wirkung entscheidend. Wer dennoch das Rotlicht missachtet und dabei
eine Gefährdung anderer Personen in Kauf nimmt oder jemanden verletzt, wird
weiterhin verzeigt. Die fehlbare Person muss mit einer höheren Strafe sowie mit
einer Administrativmassnahme, in der Regel einem Führerausweisentzug, rechnen.

Differenzierte Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Wie bisher werden im Ordnungsbussenverfahren nur
Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet, die keine Gefährdung zur Folge haben
und nicht zu einer Administrativmassnahme führen. In Zukunft werden die Bussen
jedoch unterschiedlich hoch sein, und zwar je nachdem ob die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts, ausserorts oder auf Autobahnen missachtet
wurde. Zudem werden im Ordnungsbussenverfahren nicht mehr nur
Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 15 km/h bestraft, sondern auch
Ueberschreitungen ausserorts bis 20 km/h (240 Franken) und auf Autobahnen -
wegen der Verkehrstrennung (keine Fussgänger und Radfahrer) - bis 25 km/h (260
Franken). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 16-20 km/h werden
hingegen aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik nicht in das
Ordnungsbussenverfahren aufgenommen und wie bisher im ordentlichen
Strafverfahren geahndet.

Ordnungsbussenverfahren ausgedehnt
Das Ordnungsbussenverfahren wird neu auf Dauerdelikte ausgedehnt, die
einwandfrei festgestellt werden können, aber weitere Massnahmen zur Folge haben
(z.B. Durchführung der Abgaswartung). Die Bussenliste beschränkt sich ferner
nicht mehr auf Massendelikte, sondern nimmt auch Widerhandlungen auf, die
weniger häufig begangen werden, aber mit den Massendelikten nach Art und
Schwere vergleichbar sind (z.B. Befahren eines Tramtrassees). Diese Erweiterung
der Ordnungsbussenliste ist einerseits im Interesse der Betroffenen, da sie im
Ordnungsbussenverfahren keine Kosten tragen, und entlastet andrerseits die
Polizei- und Gerichtsbehörden von weiteren Bagatellfällen.

Die Ordnungsbussenliste ist aus Rücksicht auf die Bedürfnisse der Polizei stark
detailliert worden. Jede Ziffer enthält nur noch eine Widerhandlung, da sich
Sammeltatbestände als nachteilig erwiesen haben. Muss nämlich später ein
Rapport erstellt werden (z.B. wenn die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde),
kann dem Ordnungsbussenformular nicht entnommen werden, welche Widerhandlung
konkret begangen worden ist. Treffen mehrere Widerhandlungen zusammen, werden
die Bussenbeträge - abgesehen von einigen Ausnahmen - zusammengezählt. Um den
Kantonen genügend Zeit für die Vorbereitungsarbeiten (Schulung der
Kontrollorgane und EDV-Anpassung) einzuräumen, hat der Bundesrat die
Ordnungsbussenverordnung auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

4. März 1996