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Erwerb und Tragen von Waffen für Ex-Jugoslawen und Türken weiterhin ve

Pressemitteilung

Erwerb und Tragen von Waffen für Ex-Jugoslawen und Türken weiterhin verboten

Bundesrat verlängert Waffen-Verordnungen

Ex-jugoslawische und türkische Staatsangehörige dürfen in der Schweiz weiterhin
keine Schusswaffen kaufen und tragen. Der Bundesrat hat zwei bis Ende 1996
befristete Verordnungen um zwei Jahre verlängert, um gefährliche Lücken im
Waffenrecht zu vermeiden. Hingegen hat der Bundesrat die Einschränkungen für
alle übrigen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

1991 erliess der Bundesrat die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch ex-jugoslawische Staatsangehörige, da die Zunahme der
Waffenkäufe durch Personen aus Ex-Jugoslawien ein Sicherheitsrisiko in der
Schweiz darstellte. Mit diesem absoluten Waffenerwerbs- und Waffentragverbot
sollte zudem verhindert werden, dass in der Schweiz gekaufte Waffen ins
Kriegsgebiet transportiert und dort eingesetzt wurden. Die Verordnung hat sich
in der Praxis bewährt und wurde bereits einmal verlängert. Da heute die Lage in
den meisten Nachfolgestaaten Jugoslawiens trotz Dayton-Abkommen immer noch
kritisch ist, hat der Bundesrat die Verordnung erneut um weitere zwei Jahre bis
Ende 1998 verlängert.

1993 erliess der Bundesrat eine analoge Verordnung für türkische
Staatsangehörige, um nach den Vorfällen um die türkische Botschaft in Bern
weitere gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern. Auch das absolute
Waffenerwerbs- und Waffentragverbot für türkische Staatsangehörige hat sich in
der Praxis bewährt. Der Bundesrat hat diese Verordnung ebenfalls um zwei Jahre
bis Ende 1998 verlängert, da neue gewalttätige Ausschreitungen infolge des nach
wie vor ungelösten Kurdenkonflikts auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen
werden können.

Lücken vor Inkrafttreten des Waffengesetzes verhindern

Der Bundesrat hat beide Verordnungen - gestützt auf die Bundesverfassung - als
befristete Polizeinotverordnungen erlassen. Mit der Verlängerung ihrer
Geltungsdauer können gefährliche Lücken des geltenden schweizerischen
Waffenrechts vermieden werden. Aufgrund der heutigen Rechtslage  ist das
Waffentragen in der Hälfte der Kantone frei. Zudem können Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger
Waffen erwerben. Bis Ende 1998 sollte das Bundesgesetz über Waffen,
Waffenzubehör und Munition in Kraft sein, das dem Bundesrat für analoge
Situationen einen ausdrückliche Verordnungskompetenz einräumt. Bis Ende 1999
bleibt das Waffenerwerbs- und Waffentragverbot für srilankische
Staatsangehörige in Kraft, das der Bundesrat dieses Jahr wegen der markanten
Zunahme der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Tamilen in der Schweiz
erlassen hat.

Einschränkungen für übrige Ausländer aufgehoben

Um Umgehungsgeschäfte zu verhindern, hatte der Bundesrat 1991 in der
Ex-Jugoslawen-Verordnung zugleich die Voraussetzungen für den Waffenerwerb
aller übrigen Ausländer verschärft. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem
Urteil vom 18. September 1996 entschieden, diese Verordnung genüge den
Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeinotverordnung nicht,
soweit sie auch die Veräusserung von Schusswaffen an in Deutschland wohnhafte
deutsche Staatsangehörige erfasst. Der Bundesrat hat deshalb die für alle
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung vorgesehene Bewilligungspflicht für
den Waffenerwerb und alle weiteren Auflagen aufgehoben.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

2. Dezember 1996

Weitere Auskünfte: Philippe Bättig, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031/322 42
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