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Inkraftsetzung des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1994 betreffend den Vollzug des Chemiewaffen-übereinkommens und der Chemikalienkontrollverordnung

PRESSEMITTEILUNG

Inkraftsetzung des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1994 
betreffend den
Vollzug des Chemiewaffen-übereinkommens und der Chemikalienkontrollverordnung

Der Bundesrat hat beschlossen, den allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss vom 7. 
Oktober 1994
betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens sowie die Chemikalienkontrollverordnung
vom 26. November 1996 und die entsprechende EVD-Verordnung vom
10. Dezember 1996 auf den 1. Januar 1997 in Kraft zu setzen.

Dieser Beschluss erfolgte, nachdem am 31. Oktober 1996 die 65. Ratifikationsurkunde 
hinterlegt
wurde und das Chemiewaffenabkommen (CWÜ) 180 Tage später, d.h. am 29. April 1997, 
in Kraft
treten wird.

Das CWÜ wurde am 10. März 1995 von der Schweiz ratifiziert und ist das erste
Abrüstungsabkommen, welches eine vollständige Kategorie von Massenvernichtungswaffen 
verbietet
und zu diesem Zweck ein Kontrollregime unterhält. Die Vertragsstaaten verpflichten 
sich, unter
keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere 
Weise zu
erwerben,  zu lagern oder zurückzubehalten. Überdies ist es den Vertragsstaaten 
untersagt,
irgend jemand bei einer Tätigkeit zu unterstützen, die gegen dieses Übereinkommen 
verstösst.
Schliesslich verpflichten sie sich, bestehende chemische Waffen und deren Produktionsstätten 
zu
zerstören.

Das neue Güterkontrollgesetz (GKG) und das totalrevidierte Kriegsmaterialgesetz 
(KMG), welche
vom Parlament im Dezember 1996 verabschiedet wurden, werden die Rechtsgrundlage 
für die
Umsetzung des CWÜ bilden. Der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss vom 7. Oktober 
1994
betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens bildet eine Übergangsregelung, 
auf deren
Grundlage das CWÜ umgesetzt werden kann, bis das GKG und das KMG in Kraft getreten 
sind.

Im Zentrum des CWÜ-Kontrollregimes stehen Deklarationen der Vertragsstaaten über 
die
Herstellung und teilweise über die Verarbeitung, den Verbrauch und die Lagerung 
von bestimmten
Chemikalien sowie über Anlagen, wo diese Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch die Ein- 
und Ausfuhr
solcher Chemikalien muss deklariert werden. Hinzu kommen Routineinspektionen von
Industrieanlagen durch Inspektoren der neugeschaffenen "Organisation für das Verbot 
chemischer
Waffen" (OPCW) mit Sitz in Den Haag. Die Aufgabe der Inspektoren ist es, die Genauigkeit 
der
Deklarationen zu überprüfen und allgemein sicherzustellen, dass die ausgeübten Tätigkeiten
nicht gegen die Bestimmungen des CWÜ verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen 
gegen das CWÜ
können auch Verdachtsinspektionen stattfinden. Schliesslich ist der Handel mit CWÜ-relevanten
Chemikalien gewissen Einschränkungen und Kontrollmassnahmen unterworfen.

In der Schweiz, wo weder chemische Waffen hergestellt werden noch existieren, wird 
vor allem
die zivile chemische Industrie von den Kontrollmassnahmen des CWÜ betroffen sein. 
Es werden
aber auch einige Firmen aus anderen Branchen (beispielsweise die Textil-, Farb- 
oder
Plastikindustrie) sowie eine gewisse Anzahl von Händlern und Forschungsinstituten/-laboratorien
den Melde- und Bewilligungspflichten unterliegen. Eine Umfrage des Bundesamtes für
Aussenwirtschaft, welches mit dem Vollzug des CWÜ betraut ist, hat gezeigt, dass 
rund hundert
Unternehmen in der Schweiz von den im CWÜ vorgesehenen Massnahmen betroffen sind.

Bern, 30. Dezember 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst