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Fürsorge für Schweizer im Ausland 1994

Pressemitteilung

Fürsorge für Schweizer im Ausland 1994

Im vergangenen Jahr hatte das Bundesamt für
Polizeiwesen (BAP) in Verbindung mit den
schweizerischen Vertretungen im Ausland 986 (1993:
1'044) Fürsorgefälle gemäss Bundesgesetz über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG) zu
behandeln. Die Aufwendungen beliefen sich auf 6,3
(5,05) Mio. Franken. Die Hilfsempfänger verteilten
sich auf 74 (69) Länder einschliesslich der Schweiz
mit den Schwerpunkten Italien (112), Argentinien
(64), Brasilien (60), Spanien (59), Frankreich
(58), USA (48), Thailand (37), Chile (26) und
Liechtenstein (21).

In diesen Zahlen nicht enthalten sind die
Hilfeleistungen an schweizerische Touristen, die
während eines vorübergehenden Aufenthaltes im
Ausland in Not gerieten. Das Bundesgesetz ist in
diesen Fällen nicht anwendbar. Vorübergehend im
Ausland weilenden Schweizer Bürgern werden im
Bedarfsfall unter gewissen Bedingungen rück
zahlbare Vorschüsse gewährt, damit sie die Zeit bis
zur Beschaffung eigener Geldmittel überbrücken
oder die Heimreise finanzieren können. Von dieser
Möglichkeit machten im vergangenen Jahr 403 (493)
Schweizer Bürger Gebrauch. Die Aufwendungen
betrugen Fr. 179'876.75 (rund Fr. 248'000.--), wo
von Fr. 134'963.-- (Fr. 55'503.--) als
uneinbringliche Forderungen der Bundeskasse
belastet werden mussten.

Mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland
bestehen Fürsorgeabkommen, die den Aufenthaltsstaat
zur Hilfeleistung an Bürger des anderen Staates
verpflichten. Die Kosten werden gegenseitig
vergütet. Das Abkommen mit Frankreich umfasst nur
bestimmte Kategorien von Unterstützungsfällen
(physisch und psychisch Kranke, Greise und
Gebrechliche, Kinder, Schwangere, Wöchnerinnen und
stillende Mütter), während das Abkommen mit
Deutschland keine derartigen Beschränkungen kennt.
Bei den 58 Hilfsempfängern in Frankreich handelt es
sich um Personen, die vom bilateralen Abkommen
nicht erfasst werden.

Gegenwärtig sind noch 28 (45) Auslandschweizer und
Rückwanderer, die während des Zweiten Weltkrieges
Schäden erlitten haben, rentenberechtigt. Die
Auszahlungen betrugen im abgelaufenen Jahr rund
Fr. 227'000.-- (rund Fr. 300'000.--).

Aufgrund des New Yorker-Übereinkommens vom 20. Juni
1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (z.B. bei
Scheidung) hatte sich das BAP mit 187 (170) neuen
Gesuchen, davon 82 (62) aus dem Ausland, zu
befassen. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung,
wenn die beiden Parteien in einem derartigen
Verfahren der Gerichtsbarkeit zweier Staaten
unterstehen, die dem Übereinkommen beigetreten
sind. In 81 (59) Fällen, mehrheitlich aus den
Vorjahren, konnte das Verfahren erfolgreich
abgeschlossen werden.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

4. Mai 1995