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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Schweiz will mit den Internationalen

Pressemitteilung

Schweiz will mit den Internationalen
Gerichten zusammenarbeiten
Vernehmlassung zum Entwurf eines dringlichen
Bundesbeschlusses

Die Schweiz will rasch die Zusammenarbeit mit den
Internationalen Gerichten, welche die Verletzungen
des humanitären Völkerrechts in Ex-Jugoslawien und
Ruanda verfolgen, umfassend regeln. Der Bundesrat
hat das Eidgenössische Justiz- und Po
lizeidepartement (EJPD) ermächtigt, den Entwurf
eines dringlichen Bundesbeschlusses beim
Bundesgericht und bei der Konferenz der Kantonalen
Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) bis zum 30.
Juni 1995 in die Vernehmlassung  zu schicken.

Der Bundesrat hatte am 2. Februar 1994 beschlossen,
die Resolution 827 des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen autonom anzuwenden und damit die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichts für
Kriegsverbrechen im Ex-Jugoslawien anzuerkennen.
Am 20. März 1995 fasste er einen analogen Beschluss
bezüglich der Resolution 955 und der Zuständigkeit
des Internationalen Gerichts für Ruanda. Die
Schweiz trägt als Ursprungsland und Depositarstaat
der Genfer Konvention zum Schutz der Kriegsopfer
eine besondere moralische Verpflichtung. Sie
erachtet die Tätigkeit der Gerichte als Beitrag für
eine wirksamere Durchsetzung des humanitären
Völkerrechts.

Damit die Schweiz voll mit den Gerichten
zusammenarbeiten kann, braucht es ein internes
Gesetz. Das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt die
Zusammenarbeit mit Staaten und lässt sich nicht
ohne weiteres auf die Zusammenarbeit mit den
Gerichten anwenden. Das IRSG hat indessen als
Grundlage für den "Bundesbeschluss über die
Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten
zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des
humanitären Völkerrechts" gedient. Dieser zeitlich
beschränkte, dringliche Bundesbeschluss soll
einerseits die spezifischen Fragen der
Zusammenarbeit mit den Gerichten lösen und
andrerseits das im IRSG vorgesehene
Rechtshilfeverfahren vereinfachen.

Ueberstellung ähnlich wie Auslieferung
Die Ueberstellung der verfolgten Personen an die
Gerichte ist keine klassische Auslieferung im
Sinne des IRSG, da die Bedingungen unterschiedlich
sind. Zudem ist - abweichend vom IRSG - die
vorübergehende Ueberstellung eines Schweizer
Bürgers an die Gerichte möglich. Die Gerichte
müssen allerdings die Zusicherung geben, ihn nach
Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu
überstellen. Das Ueberstellungsverfahren lehnt
sich sonst aber an das Auslieferungsverfahren an:
Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erlässt die
Haftbefehle und entscheidet über die Ueberstellung.
In beiden Fällen ist je eine Beschwerde an das
Bundesgericht möglich. Im Gegensatz zum
Auslieferungsverfahren kann sich das BAP in einem
einzigen Entscheid über die Festnahme und die
Ueberstellung aussprechen, wenn es gleichzeitig
ein Festnahme- und Ueberstellungsersuchen des
Gerichtshofes erhalten hat.

Nur noch eine Beschwerdemöglichkeit und eine
Beschwerdeinstanz
Rechtshilfegesuche werden durch das BAP
entgegengenommen, summarisch geprüft und
anschliessend den zuständigen Behörden zum Vollzug
weitergeleitet. Im Gegensatz zum IRSG kann nur noch
die Verfügung der ausführenden Behörde über den
Abschluss des Rechtshilfeverfahrens mit einer
Beschwerde angefochten werden. Zudem ist diese
Verfügung nur noch mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt an das
Bundesgericht ohne Beschwerdemöglichkeit auf
kantonaler Ebene anfechtbar. Schliesslich ist die
Beschwerdefrist von 30 auf 20 Tage verkürzt worden.

Die Schweiz ist ferner bereit, Verurteilte
aufzunehmen, um die von den Gerichten
ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu vollstrecken.
Allerdings betrifft dies nur Verurteilte, die
Schweizer sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz haben.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

24. Mai 1995