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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Klare gesetzliche Rahmenbedingungen für Spielbanken

Pressemitteilung

Klare gesetzliche Rahmenbedingungen für
Spielbanken sollen
den Schutz der Spieler und der Gesellschaft
gewährleisten
EJPD eröffnet Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf der
Expertenkommission

In der Schweiz sollen höchstens 13 Spielbanken
zugelassen werden, für deren Kontrolle eine
Eidgenössische Spielbankenkommission verantwortlich
ist. Der Schutz der Spieler und der Gesellschaft soll
ebenso gewährleistet sein, wie die Erzielung eines
volkswirtschaftlichen und fiskalischen Nutzens
ermöglicht werden soll. Dies schlägt eine
Expertenkommission in ihrem Vorentwurf zu einem
Bundesgesetz über die Spielbanken vor. Der Bundesrat
hat vom Gesetzesentwurf und Begleitbericht Kenntnis
genommen. Er hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, die Vorschläge
der Expertenkommission den Parteien und Kantonen sowie
den interessierten Verbänden und Institutionen bis
Ende April 1995 zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

In der Abstimmung vom 7. März 1993 hatten Volk und
Stände mit 72,4 % Ja gegen 27,6% Nein der Aufhebung
des Spielbankenverbots zugestimmt, um dem Bund mit der
Spielbankenabgabe dringend benötigte Mittel für die
zukünftige Finanzierung der AHV zur Verfügung zu
stellen. Am 24. September 1993 setzte Bundesrat Arnold
Koller, Vorsteher des EJPD, eine Expertenkommission
zur Ausarbeitung eines Spielbankengesetzes ein.
Obwohl Bundesrat Koller diese Expertenkommission im
Juni 1994 wegen unüberbrückbarer Interessenkonflikte
auflösen musste, konnte eine kleinere
Expertenkommission die begonnenen Arbeiten
fristgerecht beenden.

Auf die schweizerischen Verhältnisse zugeschnittene
Vorschläge
Der eigenständige, auf die schweizerischen
Verhältnisse zugeschnittene Gesetzesentwurf will die
Spieler vor unlauteren Machenschaften im Spielbetrieb
sowie vor exzessivem Spiel schützen. Zudem sollen das
organisierte Verbrechen von den Spiel
bankenunternehmen ferngehalten und die Geldwäscherei
in Spielbanken verunmöglicht werden. Weiter sollen
negative soziale Auswirkungen des Spielbetriebs
verhütet werden. Gleichzeitig sollen genügend
unternehmerische Freiheiten und Anreize belassen
werden, damit Interessenten gutgeführte und seriöse
Unternehmen aufbauen können, die im Vergleich zu
ausländischen Spielbanken wettbewerbsfähig sind.
Schliesslich soll die Erhebung einer Spielbankenabgabe
dem Bund eine zusätzliche Einnahmequelle zur
Finanzierung der AHV erschliessen.

Für den Betrieb einer Spielbank braucht es gemäss
Gesetzesentwurf der Expertenkommission zwei
Konzessionen: Die Standortkonzession berechtigt den
Inhaber, an einem bestimmten Ort eine Spielbank zu
errichten; die Betriebskonzession verleiht dem
Konzessionär das Recht, eine Spielbank zu betreiben.
Standort- und Betriebskonzessionäre müssen nicht
identisch sein. Dieses flexible Modell ermöglicht es,
die regionale Verwurzelung des Standortskonzessionärs
mit dem professionellen Know-how des
Betriebskonzessionärs zu verbinden. Gesuche um
Erteilung der Standort- und Betriebskonzessionen sind
erstmals 180 Tage nach Inkrafttreten des Spielban
kengesetzes bei der Spielbankenkommission
einzureichen. Damit wird für alle Interessenten eine
klare Ausgangslage und Wettbewerbssituation
geschaffen.

Strenge Anforderungen an Konzessionäre
Die Anforderungen an einen Gesuchsteller und seine
Partner sind sehr streng: Sie müssen über genügend
Eigenmittel verfügen, einen guten Ruf geniessen und
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
bieten. Ausserdem müssen sie während der ganzen Dauer
der Konzession (20 Jahre) die rechtmässige Herkunft
der zur Verfügung stehenden Geldmittel darlegen
können. Diese absolute Transparenz bezüglich der
investierten Mittel sowie die Unabhängigkeit der
Konzessionäre von Personen oder Organisationen von
zweifelhafter Integrität schliessen einen Griff des
organisierten Verbrechens nach den
Spielbankenunternehmen praktisch aus. Der Ge
suchsteller muss mit den Konzessionsgrundlagen auch
ein Sozialkonzept vorlegen, das die von der Spielbank
gegenüber suchtgefährdeten Spielern vorgesehenen
Massnahmen umschreibt.

Sorgfalts-, Identifizierungs- und Abklärungspflicht
Grundlage aller Massnahmen gegen die Geldwäscherei ist
nach Ansicht der Expertenkommission die umfassende
Sorgfaltspflicht der Spielbankenunternehmen. Deren
Angestellte haben darüber zu wachen, dass keine
schmutzigen Gelder gewechselt oder hinterlegt werden.
Der Konzessionär muss einen begründeten Verdacht auf
Geldwäscherei sofort den zuständigen Behörden melden.
Sämtliche Spieler werden beim Betreten der Spielbank
identifiziert und registriert. Diese Identifizierung
ist die Voraussetzung, um täglich eine Uebersicht über
die Geldtransaktionen gewinnen und damit ernsthaft
gegen die Geldwäscherei vorgehen zu können. Ohne diese
Identifizierungspflicht ist es auch nicht möglich,
Spielverbote durchzusetzen und suchtgefährdete
Spieler zuverlässig zu erkennen. Bei Transaktionen von
über 10 000 Franken ist die Spielbank zu Abklärungen
über die Herkunft der Gelder verpflichtet; liegt ein
Verdacht auf Geldwäscherei vor, gilt diese
Abklärungspflicht bereits bei niedrigeren
Transaktionen.

Bundesrat entscheidet über die Erteilung von
Konzessionen
Der Bundesrat entscheidet gemäss
Vernehmlassungsentwurf als Konzessionsbehörde
abschliessend über die Erteilung von Standort- und
Betriebskonzessionen. Er übt die Oberaufsicht über das
Spielbankenwesen aus und ernennt die Mitglieder der
Eidgenössischen Spielbankenkommission, die nach dem
Modell der Bankenkommission geschaffen werden soll.
Die Spielbankenkommission ist für den Vollzug des
Gesetzes und für die korrekte Veranlagung und Erhebung
der Spielbankenabgabe verantwortlich. Für diese
Aufgaben steht der Kommission ein Sekretariat zur
Seite, dessen Kosten durch Aufsichtsgebühren
vollumfänglich gedeckt werden.

Die Aufsichtsbehörden haben unbeschränkten Zugang zu
den Spielbanken und können direkt in den Betrieb der
Spielbanken eingreifen; permanente Kontrollen des
Spielbetriebs und der finanziellen Transaktionen vor
Ort sind allerdings nicht vorgesehen. Das Aufsichts-
und Kontrollkonzept legt vielmehr das Schwergewicht
auf die Ueberprüfung der spielbankinternen Kontroll-
und Ueberwachungsmassnahmen, für welche die Organe und
die Geschäftsleitung des Spielbankenbetriebs selber
verantwortlich sind. Die Expertenkommission erachtet
dieses System als erfolgversprechend, weil das
Spielbankenunternehmen bei einem Versagen seines
internen Kontrollsystems mit schwerwiegenden
Sanktionen bis hin zum Entzug der Konzession rechnen
muss. Eine besondere präventive Wirkung entfalten
zudem die vorgeschlagenen Bussen, die das Maximum
gemäss allgemeinem Strafrecht massiv überschreiten
(bis zu einer Million Franken für vorsätzlich
begangene Vergehen).

Frage der Besteuerung noch offen
Die Spielbankenabgabe wird auf den Bruttospielerträgen
(Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den
Spielgewinnen) erhoben. Die Expertenkommission
unterbreitet sechs Besteuerungsmodelle mit einem
progressiven Satz. Sie empfiehlt, die Zeit der
Vernehmlassung zu weiteren Abklärungen zu nutzen, um
einen Steuersatz wählen zu können, der sowohl die
Entstehung ökonomisch tragfähiger Spielbanken als auch
die Erwirtschaftung optimaler Steuererträge
ermöglicht. Im übrigen unterliegen die
Spielbankenunternehmen der ordentlichen Besteuerung
durch Bund und Kantone.

	EIDGENÖSSISCHES
	JUSTIZ- UND
POLIZEIDEPARTEMENT
	Informations- und
Pressedienst

20. Januar 1995