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Zwangsmassnahmengesetz tritt am 1. Februar in Kraft

Pressemitteilung

Zwangsmassnahmengesetz tritt am 1. Februar
in Kraft

Der Bundesrat hat am Mittwoch das Bundesgesetz vom
18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht auf den 1. Februar in Kraft gesetzt.

Das Bundesgesetz, dem das Volk in der
Referendumsabstimmung vom 4. Dezember mit einem Ja-
Anteil von 72,8 % zugestimmt hat, will die
Wegweisungen von Ausländern, die keine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzen,
sicherstellen. Zu diesem Zweck sieht es bei
Erfüllung der im Gesetz abschliessend umschriebenen
Voraussetzungen die Einführung einer
Vorbereitungshaft von höchstens drei Monaten vor.
Zudem wird die heute auf einen Monat beschränkte
Ausschaffungshaft auf drei Monate ausgedehnt und die
Möglichkeit geschaffen, sie mit Zustimmung einer
kantonalen richterlichen Behörde um weitere sechs
Monate zu verlängern. Dagegen wird die bisherige
Möglichkeit der Internierung bis zu zwei Jahren
aufgehoben. Ferner erhalten die Kantone die
Kompetenz, einem Ausländer unter bestimmten
Voraussetzungen ein Gebiet zuzuweisen, das er nicht
verlassen, respektive nicht betreten darf.

Der Vollzug des Bundesgesetzes ist grundsätzlich
Sache der Kantone. Diese haben die Vorkehren zur
Umsetzung des Gesetzes zu treffen. Der Bund kann
jedoch  Bau und Einrichtung interkantonaler
Haftanstalten finanzieren.

20. Januar 1995

EIDGENÖSSISCHES
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