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Referendum gegen die 10. AHV-Revision

Pressemitteilung

Referendum gegen 10. AHV-Revision zustandegekommen -
Aufsichtsbeschwerde abgewiesen

Das Referendum gegen die Aenderung vom 7. Oktober 1994
des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) (10. AHV-Revision)
ist formell zustandegekommen. Die Prüfung der
Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei hat
ergeben, dass von insgesamt 149'307 eingereichten
Unterschriften 141'879 gültig sind.

Die 10. AHV-Revision bringt die weitgehende
Gleichstellung von Mann und Frau, den eigenständigen
Rentenanspruch aller Frauen unabhängig vom Zivilstand,
die Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsarbeit
in Form von Gutschriften, die Witwerrente und eine
schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf
64 Jahre bis zum Jahre 2005. Gleichzeitig können die
Frauen ab 62 und die Männer ab 63 Jahren die Rente
vorbeziehen, sofern sie eine Rentenkürzung in Kauf
nehmen. Wegen der Erhöhung des Rentenalters ist das
Referendum ergriffen worden.

Beschwerde der Vereinigung 'Femmes suisses' abgewiesen

Am 11. Januar 1995 reichten der Schweizerische
Gewerkschaftsbund (SGB) und der Christlichnationale
Gewerkschaftsbund der Schweiz (CNG) gemeinsam die
gesammelten Unterschriften ein. Gegen die
eingereichten Unterschriften auf den Listen des SGB
ist durch die Vereinigung 'Femmes suisses' eine
Aufsichtsbeschwerde eingereicht worden, da ein Satz
auf den Unterschriftenbögen mit dem Wortlaut "Gegen
die Erhöhung des Rentenalters der Frauen" regelwidrig
sei. Die Bundeskanzlei lehnt diese Eingabe mit der
Begründung ab, dass das Bundesgesetz über die
Politischen Rechte einzig Minimalanforderungen
bezüglich Angaben auf einem Unterschriftenbogen
auflistet, weitergehende, erklärende Bemerkungen
jedoch nicht ausschliesst. Bei den seit dem 1. Juli
1978, dem Datum der Inkraftsetzung dieser Bestimmung,
eingereichten 43 Referenden sind deren 20 mit durch
ergänzende Titel versehenen Unterschriftenbogen
eingereicht worden.

Die amtliche Zählung ergab zudem auf den von niemandem
beanstandeten Unterschriftenlisten des CNG, die den
inkriminierten Zusatztitel nicht trugen, 70'894
gültige Unterschriften. Auch wenn keine einzige
Unterschrift auf den beanstandeten Unterschrif
tenlisten des SGB für gültig erkannt würde, wäre das
Referendum trotzdem formell zustandgekommen. Die
eingereichte Aufsichtsbeschwerde hätte somit keine
praktische Wirkung.

Nach dem Zustandekommen des Referendums wird die
Vorlage gemäss Beschluss des Bundesrates vom 22.
Februar 1995 am 25. Juni zur Abstimmung kommen. Das
Parlament seinerseits hat die Vorlage gutgeheissen.

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst

24. Februar 1995