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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bevölkerung soll vor Waffenmissbrauch geschützt

Pressemitteilung

Bevölkerung soll vor Waffenmissbrauch geschützt
werden
EJPD eröffnet Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf der
Expertenkommission

Die Bevölkerung soll durch eine restriktive und
detaillierte Regelung des Waffenerwerbs,
Waffentragens und Waffenhandels wirksam vor
Missbräuchen mit Waffen geschützt werden.
Gleichzeitig sollen die freiheitlichen Traditionen
und Rechte der Wehrmänner, Jäger, Schützen und
Sammler gewahrt bleiben. Von diesen Grundsätzen hat
sich eine Expertenkommission bei der Ausarbeitung
des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über Waffen,
Waffenzubehör und Munition leiten lassen. Der
Bundesrat hat vom Gesetzesentwurf Kenntnis genommen.
Er hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, die Vorschläge
der Expertenkommission den Parteien und Kantonen
sowie den interessierten Verbänden und
Institutionen bis Ende Mai 1995 zur Vernehmlassung
zu unterbreiten.

Das Konkordat der Kantone vom 27. März 1969 über den
Handel mit Waffen und Munition genügt den heutigen
Anforderungen nicht mehr. Es erfasst die Langwaffen
(mit Ausnahme der Seriefeuerwaffen) nicht und
enthält keine Bestimmungen über das Waffentragen und
über den Erwerb von Waffen durch Ausländer. Diese
Lücken sollen durch das Waffengesetz geschlossen
werden. Grundlage des neuen Gesetzes ist Artikel
40bis der Bundesverfassung ("Der Bund erlässt
Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen,
Waffenzubehör und Munition."), dem Volk und Stände
in der Abstimmung vom 26. September 1993 mit 86,3 %
Ja zugestimmt haben.

Langwaffen wie Faustfeuerwaffen geregelt
Der Gesetzesentwurf der Expertenkommission regelt
Langwaffen gleich wie Faustfeuerwaffen. Jene
Schusswaffen (antike Vorderlader, Druckluft- und
CO2-Waffen), die selten missbräuchlich verwendet
werden, sind jedoch nicht dem Waffengesetz
unterstellt. Verboten sind der Erwerb, das Tragen
sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr folgender Waffen:
Seriefeuerwaffen, Geräte, die durch Freigeben von
Energien die Widerstandskraft von Menschen
beeinträchtigen oder auf Dauer schädigen (z.B.
Elektroschock-Geräte), Waffen, die einen
Gebrauchsgegenstand vortäuschen, Geräte, die durch
Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die
Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen
(ausgenommen Sprays zur Selbstverteidigung ohne
dauerhafte gesundheitsschädliche Wirkungen), Spring-
, Fall- und einhändig bedienbare Klappmesser sowie
Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke und
Wurfsterne.

Restriktive oder liberale Regelung des
Waffenerwerbs?
Die Expertenkommission war geteilter Meinung, wie
der Waffenerwerb geregelt werden soll, und legt
deshalb zwei Varianten vor: Nach der restriktiven
Variante braucht es für jede Handänderung einen
Waffenerwerbsschein. Die liberale Variante schreibt
eine solche Pflicht nur für den Erwerb einer Waffe
beim Waffenhändler vor; für Handänderungen unter
Privaten (Verkauf, Schenkung, Miete usw.) obliegt
dem Veräusserer eine Sorgfaltspflicht sowie eine
Meldepflicht an die zuständigen Behörden. Gemäss
beiden Varianten müssen Schweizer mit Wohnsitz im
Ausland und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
in allen Fällen einen Waffenerwerbsschein vorlegen.

Für einschüssige oder mehrläufige Gewehre und
Repetiergewehre (z.B. Jagdwaffen) benötigen
schweizerische Staatsangehörige und Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung keinen
Waffenerwerbsschein, da diese Waffen nach Ansicht
der Expertenkommission in der Regel nicht
missbräuchlich verwendet werden. Repetierschrotflin
ten und Selbstladegewehre werden hingegen als
gefährlich gewertet und der Waffe
nerwerbsscheinpflicht unterstellt. Angehörige der
Armee benötigen für den Erwerb ihrer persönlichen
Ordonnanzwaffe keinen Waffenerwerbsschein.

Um Munition zu erwerben, müssen Schweizer und
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung einen
Identitätsausweis bzw. zusätzlich die
Niederlassungsbewilligung vorweisen. Schweizer mit
Wohnsitz im Ausland und Ausländer ohne Niederlas
sungsbewilligung benötigen zudem eine
Munitionserwerbsbewilligung.

Waffentragbewilligung mit oder ohne
Bedürfnisnachweis?
Das Waffentragen wird auch in jenen zwölf Kantonen
bewilligungspflichtig, in denen bisher kein
Waffentragschein erforderlich war. Diese Bewilligung
wird nur nach einer bestandenen Fähigkeitsprüfung
erteilt; die dazu erforderliche Ausbildung soll
einen den Umständen angemessenen Waffeneinsatz
gewährleisten. In der Frage, ob der Gesuchsteller
zusätzlich einen Bedürfnisnachweis erbringen muss,
war sich die Expertenkommission ebenfalls uneinig.
Die Befürworter einer restriktiveren Variante
betrachten einen Bedürfnisnachweis, wie er in zwölf
Kantonen vorgeschrieben ist  als vorbeugende
Massnahme. Nach ihrer Ansicht ist ein Verzicht im
Bundesgesetz und damit der Wegfall des
Bedürfnisnachweises in diesen Kantonen unvereinbar
mit der durch den Verfassungsartikel aufgetragenen
Missbrauchsbekämpfung. Die Befürworter einer
liberalen Variante wollen hingegen auf dieses
Erfordernis verzichten, da nach ihrer Ansicht eine
Erhöhung der Sicherheit durch diese Massnahme nicht
erwiesen ist und sich die Kriterien zur
Ueberprüfung des Bedürfnisnachweises nicht klar
definieren lassen.

Strenge Anforderungen an Waffenhändler
Die Voraussetzungen für die Erlangung eines
Waffenhändlerpatents werden verschärft.
Waffenhändler müssen u.a. über eigentliche
Geschäftsräume verfügen; damit soll inbesondere der
problematische Schlafzimmer-Waffenhandel unterbunden
werden. Zudem brauchen die patentierten
Waffenhändler neu eine Bewilligung zur
gewerbsmässigen Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Nichtkriegsmaterial. Auch für die nicht
gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Nichtkriegsmaterial braucht es eine Bewilligung. Für
Jäger und Sportschützen kann der Bundesrat ein
vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen.

Das Waffengesetz ermöglicht schliesslich eine
verbesserte grenzüberschreitende Bekämpfung der
Kriminalität. Denn mit der Schaffung eines
Bundesgesetzes und bundesrechtlicher Strafnormen ist
die Voraussetzung (beidseitige Strafbarkeit) gege
ben, damit die Schweiz bei Verstössen im Rahmen des
Waffenerwerbs oder des Waffentragens Rechtshilfe
gewähren und verlangen kann.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

20. Februar 1995