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Neuerungen im Kriegsmaterialgesetz

Keywords : Presserohstoff, Kriegsmaterialgesetz, Neuerungen

(Ti) Neuerungen im Kriegsmaterialgesetz

(Ld) Der Entwurf zum totalrevidierten Bundesgesetz über das
     Kriegsmaterial (KMG) enthält im Vergleich zum geltenden
     Erlass aus dem Jahre 1972 eine Reihe wesentlicher
     Neuerungen. Die wichtigsten seien im folgenden kurz
     erläutert:

(Tx) 1. DER BEGRIFF DES KRIEGSMATERIALS

Der Begriff des Kriegsmaterials wird gegenüber dem geltenden KMG
ausgeweitet. Künftig fallen darunter nicht nur Waffensysteme,
Munition, Sprengmittel und weitere Ausrüstungen für den
militärischen Einsatz, sondern auch Ausrüstungsgegenstände, die
spezifisch für die Kampfausbildung konzipiert oder dafür abgeändert
worden sind. Auch gewisse Maschinen und Werkzeuge, die
ausschliesslich für Kriegsmaterial Verwendung finden, fallen neu
unter das KMG.

Der Begriff der "spezifischen Konzeption" gilt dabei für das Produkt
selbst und nicht für die ihm zugrundeliegende Technologie. Ein
Radar oder ein Geländefahrzeug etwa gelten nicht automatisch als
Kriegsmaterial, nur weil ihre Erfindung ursprünglich militärischen
Bedürfnissen diente. Vielmehr hängt dies vom konkreten Gebrauch
ab, für den der Radar oder das Fahrzeug speziell konzipiert wurde.

Umgekehrt gelten Güter, welche nicht spezifisch für militärische
Zwecke konzipiert oder dafür abgeändert wurden, nicht als
Kriegsmaterial, selbst wenn sie auch für militärische Zwecke
verwendet werden können. In diesem Fall ist allerdings
Voraussetzung, dass die zivile und die militärische Version
technisch identisch sind.

Entgegen den Befürchtungen, die anlässlich des
Vernehmlassungsverfahrens verschiedentlich geäussert wurden,
sind Dual-use-Güter somit  n i c h t  dem KMG unterstellt.

Welche Gegenstände Kriegsmaterial sind, wird der Bundesrat - wie
bereits heute - in einer Verordnung festlegen. Eine solche
Kompetenzerteilung ermöglicht eine rasche Reaktion auf technische
Entwicklungen durch Anpassung der entsprechenden Liste, die im
übrigen mit den Kriegsmateriallisten anderer Staaten vergleichbar
ist.

2. BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE TÄTIGKEITEN

Das bisherige System mit einer Grundbewilligung für die generelle
Zulassung bestimmter Tätigkeiten und Einzelbewilligungen für jede
konkrete Aktivität wird beibehalten. Danach bedarf einer
Grundbewilligung, wer in unserem Land Kriegsmaterial
produzieren, damit handeln oder dieses gewerbsmässig vermitteln
will.

Indessen: Neu ist die Vermittlertätigkeit auch dann
bewilligungspflichtig, wenn das betreffende Kriegsmaterial nie auf
schweizerisches Territorium zu stehen kommt. Voraussetzung ist in
diesem Fall allerdings, dass sich die Transaktion (Handel oder
Vermittlung) in ihren wesentlichen Teilen in der Schweiz abspielt,
etwa in Form von Vertragsverhandlungen.

Bewilligungspflichtig wird im weiteren die Übertragung von
Immaterialgütern (Erfindungspatente, Fabrikationslizenzen, Know-
how-Transfers) und die Einräumung entsprechender Rechte, wobei
der Bundesrat für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen kann. Das
bisherige Gesetz erfasst wohl das eigentliche Kriegsmaterial
(Hardware), nicht aber die Weitergabe von Technologie (Software).

3. KRITERIEN FÜR AUSLANDGESCHÄFTE

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung
für Auslandgeschäfte mit Kriegsmaterial orientieren sich am
geltenden Recht. Neu ist, dass die Beurteilung von Gesuchen nicht
mehr nach rein juristischen, sondern auch nach aussenpolitischen
Kriterien zu erfolgen hat; die wichtigsten sind:

a) die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit
   und der regionalen Stabilität;

b) die Situation im Innern des Bestimmungslandes, insbesondere
   bezüglich der Respektierung der Menschenrechte;

c) die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der
   Entwicklungszusammenarbeit;

d) das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der
   Staatengemeinschaft hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;

e) die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an
   internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

Dadurch kann ein Entscheid, ob Kriegsmaterial in ein bestimmtes
Land exportiert werden darf oder nicht, differenzierter ausfallen.

4. VERBOTENE TÄTIGKEITEN

Im neuen KMG verankert wurde das bisherige de-facto-Verbot
jeglicher Aktivitäten in bezug auf nukleare, biologische und
chemische Waffen. Das Verbot gilt gleichermassen für Schweizer
Bürger und hierzulande niedergelassene Ausländer wie für
Handlungen, die von schweizerischem Gebiet aus erfolgen. Damit
werden namentlich die entsprechenden Verpflichtungen des von
der Schweiz 1993 unterzeichneten Chemiewaffen-Abkommens ins
nationale Recht übernommen. Diese Regelung unterstreicht den
Willen der Schweiz, sich mit allen Kräften gegen
Massenvernichtungswaffen einzusetzen. - Nicht unter das Verbot
fallen Handlungen zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die
zuständigen Stellen sowie zum Schutz gegen solche Waffen.

K r i e g s m a t e r i a l

Kriegsmaterial ist ein im KMG  abschliessend definierter Begriff.
Es sind Güter, die spezifisch für  militärische Zwecke konzipiert
oder dafür abgeändert wurden. Produktion, Handel und Vermittlung
von bzw. mit Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung. Zuständig
ist das Militärdepartement.

D u a l - u s e - G ü t e r

Dual-use-Güter sind Produkte,die in technisch identischer Form
sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet
werden können.  Die Herstellung  von Dual-use-Gütern erfordert
keine Bewilligung. Auslandgeschäfte mit solchen Produkten
unterstehen jedoch dem Güterkontrollgesetz. Zuständig ist das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

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