Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Bundesrat beschliesst über vier Verordnungen zum revidierten Eisenbahngesetz

PRESSEMITTEILUNG

Der Bundesrat beschliesst über vier Verordnungen zum revidierten
Eisenbahngesetz

Der Bundesrat hat vier, zur Einführung des revidierten Eisenbahngesetzes (EBG)
notwendige Verordnungen beschlossenen. Neu geregelt wurden - vorab für den
Regionalverkehr - die Abgeltungen an die Transportunternehmen und die Anteile
der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr. Neu
geregelt wurde im weiteren die Konzessionierung der Automobilbetriebe. Das mit
dem revidierten Eisenbahngesetz eingeführte Bestellerprinzip machte zudem eine
Revision der Fahrplanverordnung notwendig Die vier Verordnungen zum EBG werden
auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.

Systemwechsel und Harmonisierung bei der Abgeltung der Kosten im
Regionalverkehr

Einige der wesentlichsten Aenderungen im revidierten Eisenbahngesetz betreffen
die Einführung des Bestellerprinzips und die Pflicht der Kantone, sich nach den
gleichen Grundsätzen wie der Bund an den Kosten des Regionalverkehrs zu
beteiligen und zwar unabhängig davon, ob das Transportangebot von den SBB, dem
Postautodienst oder einer anderen konzessionierten Transportunternehmung
erbracht wird. Zudem erhalten die Kantone mit dieser Neuregelungen
weitergehende Kompetenzen bei der Gestaltung des Transportangebotes im
Regionalverkehr. Die Stärkung des Bestellerprinzips sowie die Neuorientierung
der Abgeltungsgrundsätze lässt inskünftig einen effizienteren Einsatz der
knappen finanziellen Mittel erwarten. Dieser Systemwechsel bei der Abgeltung
der ungedeckten Kosten im Regionalverkehr, insbesondere der stärkere Einbezug
der Kantone, machte zahlreiche Aenderungen in den Ausführungsverordnungen zum
EBG notwendig.

Die Abgeltungsverordnung (ADFV) legt fest, welche von Bund und Kanton gemeinsam
bestellte Verkehrsleistungen - vorab im Regionalverkehr - unter welchen
Voraussetzungen von wem und in welcher Höhe abgegolten werden müssen.

Die Revision der Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltung und
Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV) wurde notwendig, weil mit dem
revidierten EBG die Finanzierungsgrundsätze harmonisiert wurden. So gilt
inskünftig in einem Kanton für alle im regionalen Personenverkehr erbrachten
Transportleistungen der gleiche Finanzierungsschlüssel zwischen Bund und
Kanton.

Das Bestellerprinzip verlangt eine neue Fahrplanverordnung

Die neue Fahrplanverordnung (FPV) berücksichtigt den mit dem revidierten EBG
herbeigeführten Systemwechsel bei der Ausgestaltung und Abgeltungen der
Transportleistungen im Regionalverkehr. Die in der Fahrplanverordnung
vorgenommenen Aenderungen erlauben eine inhaltliche wie auch zeitliche
Koordination des Bestellverfahrens mit dem Verfahren, das bei der Einführung
neuer Fahrpläne angewendet werden muss.

Automobilkonzessionsverordnung: Neue Kompetenzen für die Kantone

Die totalrevidierte Automobilkonzessionsverordnung (AKV) erlaubt grössere
Flexibilität bei der Ausgestaltung des regionalen Personenverkehrs. Diesem Ziel
dienen ebenfalls die in der Neuregelung vorgesehenen zusätzlichen Kompetenzen
der Kantone, z.B. in Bezug auf die eigenständige Konzessionierung bestimmter
Transportangebote im Regionalverkehr.

Neue Rechnungsverordnung beschlossen

Zusätzlich zu den Verordnungsrevisionen hat das Eidg. Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement (EVED) eine vollständig überarbeitete
Rechnungsverordnung (REVO) erlassen. Das neue Aktienrecht, wie auch das
revidierte Eisenbahngesetz sehen für  Unternehmungen grössere
Verantwortlichkeiten vor. Die revidierte Rechnungsverordnung trägt diesen neuen
Erfordernissen Rechnung, indem von den Unternehmungen verlangt wird, dass sie
moderne, aussagekräftige und transparente Rechnungsinstrumente einführen.

12.95	EIDGENÖSSISCHES VERKEHRS- UND
                                      ENERGIEWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
	Pressedienst

Auskunftststelle:	Bundesamt für Verkehr, Stabsstelle Kommunikation,
                Tel.: 031 322 36 43