Small JavaScript is used for display and check functions Systematische Sammlung des Bundesrechts
Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Systematische Sammlung des Bundesrechts

Allgemeine Hinweise

Begriffliches

Die SR ist eine in den drei Amtssprachen nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten und noch geltenden Erlasse, völkerrechtlichen Verträge, internationalen Beschlüsse, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Kantonsverfassungen. Im Gegensatz dazu werden in der erscheinenden Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) die geänderten und neuen Erlasse, Verträge und Beschlüsse soweit sie nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes aufgenommen werden müssen, chronologisch veröffentlicht.

Nachführung und Standdatum

Art. 14 der Publikationsverordnung (SR 170.512.1) sieht eine laufende Nachführung der Online-Fassung der SR. Die Erlasse werden auf der ersten Seite in einem Klammerhinweis hinter dem Erlassdatum entsprechend (Standdatum) gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass alle Erlasse, die in der AS bis zu diesem Datum veröffentlicht worden sind, in die SR eingearbeitet sind. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn Änderungen bestehender Erlasse vor ihrem Inkrafttreten in der AS publiziert worden sind. Das Standdatum erlaubt dagegen nicht den Schluss, dass darin alle Änderungen eingebaut sind, die bis zu diesem Datum in Kraft getreten sind. Artikel 7 Absatz 1 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) sieht zwar eine Veröffentlichung "in der Regel mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der AS" vor, doch gibt es in der Publikationspraxis Ausnahmen davon.

Verzicht auf die Veröffentlichung von AS-Publikationen in der SR

Grundsätzlich ist die SR eine getreuliche Wiedergabe der in der AS publizierten und noch gültigen Gesetzgebung. Artikel 15 der Publikationsverordnung lässt aber aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise zu, dass der Zolltarif und Erlassteile, die zur Hauptsache Teile des Zolltarifs enthalten nicht von der AS in die SR übernommen werden. Immerhin ist durch einen Fussnotenhinweis auf die Fundstelle in der AS hinzuweisen. Umgekehrt können in SR-Texten formlos Berichtigungen und Anpassungen der in der AS publizierten Texte enthalten sein (siehe Art. 16 der Publikationsverordnung (SR 170.512.1).

Rechtskraft

Seit dem Inkrafttreten des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 am 15. Mai 1987 hat die SR keine negative Rechtskraft mehr, sondern ist nur noch ein Informationsmittel. Lediglich der AS kommt im Grundsatz noch negative Rechtskraft zu. Diese bedeutet, dass niemand, der durch eine in Kraft gesetzte Norm verpflichtet wird, sich auf eine nicht erfolgte Publikation in der SR berufen kann.

Kontaktstelle

Das Redaktionsteam der SR gehört zum Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen der Bundeskanzlei und arbeitet zurzeit am Feldeggweg 1, 3003 Bern.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen