5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit
6. Kapitel: Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit
< Art. 112–116
> Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
Art. 117 Missbrauch
1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
- a.
- ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
- b.
- die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
- c.
- die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen